Región: Alemania

Gerichtsverfassung - Keine Streichung aus der Schöffenliste bei Wegzug aus dem Landgerichtsbezirk

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
34 Apoyo 34 En. Alemania

No se aceptó la petición.

34 Apoyo 34 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:06

Pet 4-18-07-300-011218

Gerichtsverfassung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass entgegen § 52 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz
der Wegzug eines Schöffen aus dem Landgerichtsbezirk nicht zwingend zur
Streichung von der Schöffenliste führt und eine Anfechtungsmöglichkeit geschaffen
wird.
Der Petent führt zur Begründung seines Anliegens aus, die Gerichte müssten dann
nicht auf engagierte Schöffen verzichten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen
Bezug genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 34 Mitzeichnern unterstützt.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Schöffen verkörpern die direkte Beteiligung des Volkes an der Dritten Gewalt und sind
somit wesentliche und notwendige Ausgestaltung des Demokratieprinzips. Sie stellen
sicher, dass Urteile nicht nur aus Sicht des Berufsrichters, sondern tatsächlich im
„Namen des Volkes“ gesprochen werden. Hierfür ist es wichtig, dass alle Gruppen der
Bevölkerung in den Schöffen in möglichst breiter, repräsentativer Basis abgebildet
werden § 36 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Zu repräsentieren gilt es
dabei die Bevölkerung der jeweiligen – für die Aufstellung der Vorschlagsliste
zuständigen – Gemeinde, um neben einem realistischen Querschnitt auch eine

gewisse örtliche Vertrautheit der Schöffen mit dem Gerichtsbezirk sicherzustellen.
Dementsprechend regelt § 33 Nummer 3 GVG, dass Personen, die zur Zeit der
Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen, nicht zum Amt eines
Schöffen berufen werden sollen. Diesen Gedanken führt § 52 GVG für den Fall des
nachträglichen Eintretens oder Bekanntwerdens entsprechender Umstände, also
einem Wegzug des Schöffen, fort. Dabei führt nur der Wegzug aus dem
Landgerichtsbezirk zu einer Streichung von der Schöffenliste von Amts wegen
(§ 52 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 GVG), während ein Umzug in einen anderen
Amtsgerichtsbezirk, aber innerhalb des Landgerichtsbezirkes, dem Schöffen nur ein
entsprechendes Antragsrecht (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GVG) verleiht.
Zudem müssen Regelungen, die Einfluss auf die Besetzung des Gerichts haben, in
einer Weise ausgestaltet sein, dass Verstöße gegen die grundgesetzliche Garantie
des Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz über den gesetzlichen Richter vermieden
werden. Durch die Garantie des gesetzlichen Richters soll der Gefahr vorgebeugt
werden, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe
sachfremden Einflüssen, also durch eine gezielte Auswahl von Richtern das Ergebnis
der Entscheidung beeinflusst werden. Die Regelungen über den gesetzlichen Richter
müssen daher hinreichend bestimmt sein und möglichst eindeutig vorgeben, welche
Richterin oder welcher Richter in einem bestimmten Verfahren mitwirkt (vgl.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1990 – 1 BvR 984/07, 1 BvR
985/07, sowie vom 24. März 1964 – 2 BvR 42/63, 2 BvR 83/63, 2 BvR 89/63). Die vom
Petenten vorgeschlagene flexible Regelung, nach der zwischen dem Schöffen und
dem Gericht im Einzelfall geklärt werden soll, ob eine Fortführung des Amtes möglich
ist, würde dem nicht gerecht.
Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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