Mit der Petition wird gefordert, dass entgegen § 52 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz der Wegzug eines Schöffen aus dem Landgerichtsbezirk nicht zwingend zur Streichung von der Schöffenliste führt und eine Anfechtungsmöglichkeit geschaffen wird.
Begründung
§ 52 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sieht in seiner aktuellen Fassung vor, dass der Richter die Streichung eines Schöffen von der Schöffenliste anzuordnen hat, sobald dieser aus dem Bezirk des Landgerichts, in dem er tätig ist, weggezogen ist. § 52 Abs. 4 GVG sieht vor, dass diese Entscheidung des Richters unanfechtbar ist.Mit meiner Petition möchte ich erreichen, dass diese Vorschrift so verändert wird, dass der Schöffe die Möglichkeit hat, dieser Entscheidung des Richters zu widersprechen. "Aus dem Landgerichtsbezirk ziehen" kann insbesondere im Falle der Stadtstaaten Bremen, Hamburg und Berlin schon bedeuten, dass man kein Schöffe mehr sein kann, sobald man die jeweiligen Städte verlässt. Das muss aber nicht bedeuten, dass der Schöffe so weit weg wohnt, dass er sein Amt nicht mehr versehen kann. Ich gehe dabei davon aus, dass der Schöffe sich gut überlegt hat, ob er sich auf Jahre an dieses Amt binden will. Die persönliche Situation kann dennoch einen Umzug erforderlich machen. Ich bin der Meinung, dass eine solche Regelung in einem Gesetz, das in der Regel die Aufgabe hat, einen möglichst großen Spannungsbogen von Fällen möglichst umfassend zu regeln, nichts zu suchen hat. Vielmehr sollte der Richter im Einvernehmen mit dem Schöffen entscheiden können, ihn auf der Liste zu belassen. Insbesondere dann, wenn der neue Wohnort eine annehmbare Entfernung hat und das Amt des Schöffen hierdurch nicht beeinträchtigt wird (denn aufgrund der aktuellen Rechtslage ist der engagierte Schöffe nicht in der Lage, sich an seinem neuen Wohnort vor Ablauf der laufenden Schöffenwahlperiode um eine Fortführung des Amtes zu bewerben).Diese Regelung hätte für die Gerichte den Vorteil, dass sie auf engagierte Schöffen nicht verzichten müssten. Die Schöffen wiederum hätten die Möglichkeit, gemeinsam mit dem Vorsitzenden Richter zu klären, ob eine Fortführung des Amtes möglich ist oder nicht. Und sie bekämen nicht das Gefühl, dass ihnen die Annahme eines Ehrenamts, dass über Jahre andauert, nicht gedankt wird. Das finde ich wichtig, trotz der Tatsache, dass jeder Bürger zu einem Ehrenamt gesetzlich verpflichtet ist.
Gerichtsverfassung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass entgegen § 52 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz
der Wegzug eines Schöffen aus dem Landgerichtsbezirk nicht zwingend zur
Streichung von der Schöffenliste führt und eine Anfechtungsmöglichkeit geschaffen
wird.
Der Petent führt zur Begründung seines Anliegens aus, die Gerichte müssten dann
nicht auf engagierte Schöffen verzichten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen
Bezug genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 34 Mitzeichnern unterstützt.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Schöffen verkörpern die direkte Beteiligung des Volkes an der Dritten Gewalt und sind
somit wesentliche und notwendige Ausgestaltung des Demokratieprinzips. Sie stellen
sicher, dass Urteile nicht nur aus Sicht des Berufsrichters, sondern tatsächlich im
„Namen des Volkes“ gesprochen werden. Hierfür ist es wichtig, dass alle Gruppen der
Bevölkerung in den Schöffen in möglichst breiter, repräsentativer Basis abgebildet
werden § 36 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Zu repräsentieren gilt es
dabei die Bevölkerung der jeweiligen – für die Aufstellung der Vorschlagsliste
zuständigen – Gemeinde, um neben einem realistischen Querschnitt auch eine
gewisse örtliche Vertrautheit der Schöffen mit dem Gerichtsbezirk sicherzustellen.
Dementsprechend regelt § 33 Nummer 3 GVG, dass Personen, die zur Zeit der
Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen, nicht zum Amt eines
Schöffen berufen werden sollen. Diesen Gedanken führt § 52 GVG für den Fall des
nachträglichen Eintretens oder Bekanntwerdens entsprechender Umstände, also
einem Wegzug des Schöffen, fort. Dabei führt nur der Wegzug aus dem
Landgerichtsbezirk zu einer Streichung von der Schöffenliste von Amts wegen
(§ 52 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 GVG), während ein Umzug in einen anderen
Amtsgerichtsbezirk, aber innerhalb des Landgerichtsbezirkes, dem Schöffen nur ein
entsprechendes Antragsrecht (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GVG) verleiht.
Zudem müssen Regelungen, die Einfluss auf die Besetzung des Gerichts haben, in
einer Weise ausgestaltet sein, dass Verstöße gegen die grundgesetzliche Garantie
des Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz über den gesetzlichen Richter vermieden
werden. Durch die Garantie des gesetzlichen Richters soll der Gefahr vorgebeugt
werden, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe
sachfremden Einflüssen, also durch eine gezielte Auswahl von Richtern das Ergebnis
der Entscheidung beeinflusst werden. Die Regelungen über den gesetzlichen Richter
müssen daher hinreichend bestimmt sein und möglichst eindeutig vorgeben, welche
Richterin oder welcher Richter in einem bestimmten Verfahren mitwirkt (vgl.
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1990 – 1 BvR 984/07, 1 BvR
985/07, sowie vom 24. März 1964 – 2 BvR 42/63, 2 BvR 83/63, 2 BvR 89/63). Die vom
Petenten vorgeschlagene flexible Regelung, nach der zwischen dem Schöffen und
dem Gericht im Einzelfall geklärt werden soll, ob eine Fortführung des Amtes möglich
ist, würde dem nicht gerecht.
Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)