Περιοχή: Γερμανία

Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Soziale Gerechtigkeit bei der Beitragsbemessung zur freiwilligen Krankenversicherung während des Elterngeldbezuges

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
94 Υποστηρικτικό 94 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

94 Υποστηρικτικό 94 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2015
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

05/01/2017, 3:22 π.μ.

Pet 2-18-15-8272-024661



Gesetzliche Krankenversicherung

- Beiträge -





Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird die Beitragseinstufung von freiwillig versicherten Mitgliedern der

gesetzlichen Krankenversicherung während des Bezuges von Elterngeld kritisiert.

Es wird vorgeschlagen, dass die Versicherten während des Elterngeldbezuges in die

Pflichtversicherung wechseln können oder nur deren tatsächliches Einkommen

berücksichtigt oder die Beitragsfreiheit auf ein Einkommen in Höhe von 1/3 der

Bezugsgröße erweitert wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen

verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt. Es gingen 94 Mitzeichnungen sowie 23 Diskussionsbeiträge

ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter

Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen

parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um

Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden

kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer

Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bleibt die

Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange nach gesetzlichen

Vorschriften Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Auch

die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter besteht während des Bezuges dieser



Leistung oder während der Elternzeit weiter fort, wenn sie nicht aus den in § 191

SGB V genannten Gründen (z. B. durch Kündigung) beendet wird.

Die verbreitete Annahme, dass während des Bezuges von Elterngeld oder der

Inanspruchnahme von Elternzeit generell Beitragsfreiheit in der GKV besteht,

entspricht nicht der geltenden Rechtslage.

Aus der maßgeblichen Rechtsnorm des § 224 SGB V ergibt sich nicht eine völlige

Beitragsfreiheit; vielmehr ist in dieser Regelung ausdrücklich festgelegt, dass sich die

Beitragsfreiheit nur auf das Elterngeld erstreckt. Konkret bedeutet dies, dass für das

Elterngeld keine Beiträge zu zahlen sind und es sich auch nicht erhöhend auf aus

anderen Rechtsgründen bestehende Beitragspflichten auswirkt. Entsprechendes gilt

u. a. für Kranken- und Mutterschaftsgeld (§ 224 Abs. 1 SGB V).

Zur Beitragseinstufung freiwilliger Mitglieder ist in diesem Zusammenhang Folgendes

anzumerken:

Die GKV sieht für alle Versicherten - unabhängig von der Höhe der gezahlten

Beiträge - den gleichen umfassenden Versicherungsschutz vor. Niedrige Beiträge

können jedoch nicht kostendeckend sein; der Versicherungsschutz muss in diesen

Fällen immer von der Gemeinschaft aller Beitragszahler solidarisch mitgetragen

werden. Dies gilt grundsätzlich auch für freiwillige Mitglieder, die für ihren

umfassenden Versicherungsschutz angemessene Beiträge zu entrichten haben.

Gemäß § 240 Abs. 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder

einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist

sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die "gesamte wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit" des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines nicht bzw. nur geringfügig Erwerbstätigen

freiwilligen Mitglieds ohne eigenes bzw. mit geringem Einkommen wird auch durch

die Einnahmen des privat versicherten Ehegatten bestimmt. Diese Verfahrensweise

wurde durch das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Urteilen bestätigt (Urteil

des BSG vom 26.03.1996, Az. 12 RK 8/94). Ein Verstoß gegen Verfassungs- und

Gemeinschaftsrecht liegt nach der Entscheidung des BSG nicht vor. Danach ist bei

kinderlosen Ehepaaren dem freiwilligen Mitglied ohne eigenes Einkommen die Hälfte

des Bruttoeinkommens des privat versicherten Ehegatten als beitragspflichtige

Einnahmen zuzurechnen, weil insoweit dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch

besteht. Bei Ehepaaren mit Kindern ist das Bruttogehalt des Ehegatten je Kind ggf.

um einen Freibetrag zu kürzen.



Die gesetzlichen Krankenkassen wenden diese höchstrichterliche Rechtsprechung,

die u. a. Eingang in die "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen

sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge

(Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" vom 27.10.2008 gefunden hat, bei der

Beitragsbemessung aller freiwilligen Mitglieder an.

Verfahrenstechnisch werden danach zunächst etwaige Freibeträge für Kinder von

den Einnahmen des privat versicherten Ehegatten abgezogen. Für die

Beitragsbemessung werden die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die

Einnahmen des Ehegatten addiert. Beitragsrechtlich berücksichtigt wird dann die

Hälfte dieser Summe, maximal bis zur Hälfte der monatlichen

Beitragsbemessungsgrenze (2015: 2.062,50 Euro). Durch diese Berechnungsweise

wird der ergangenen Rechtsprechung, die hinsichtlich der Berücksichtigung des

Ehegatteneinkommens auf einen dem Grunde nach bestehenden

Unterhaltsanspruch abstellt, Rechnung getragen.

Ferner ist gesetzlich die Erhebung eines Mindestbeitrages für Personen

vorgeschrieben, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen (§ 240

Abs. 4 SGB V). Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens

der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V

i. V. m. § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV). Ausgehend von dieser

Bemessungsgrundlage (2015: 945 Euro) werden Beiträge zur GKV und zur sozialen

Pflegeversicherung berechnet.

Die Mindestbemessungsgrundlage wird durch die Anbindung an die sogenannte

Bezugsgröße der Entwicklung aller beitragspflichtigen Einnahmen jährlich angepasst.

Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen

Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Diese Dynamik ist notwendig,

um den steigenden Kosten im Gesundheitswesen gerecht zu werden und den

medizinischen Fortschritt zu finanzieren.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass gegen die gesetzliche

Mindestbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V keine

verfassungsrechtlichen Bedenken vom BSG gesehen werden. Auch das in § 240

Abs. 1 festgelegte Gebot der Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berechtigt die Krankenkasse nicht, den

mindestbeitragspflichtigen Betrag nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V zu unterschreiten

(Urteil vom 07.11.1991 - 12 RK 37/90).



Durch Urteil des BSG vom 26.05.2004 (B 12 P 6/03 R) wurde im Übrigen

entschieden, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte

Bezieher von Erziehungsgeld wegen der ihnen zuzurechnenden

Mindestbemessungsgrundlage nicht beitragsfrei versichert sind. "Die

unterschiedliche Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwillig

Versicherten und Pflichtversicherten verstößt grundsätzlich nicht gegen die Art 3 und

6 GG und steht auch nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht."

Eine Änderung der dargestellten Rechtslage wurde von der Bundesregierung nicht in

Aussicht gestellt.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres

Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren

abzuschließen.

Begründung (PDF)


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