Περιοχή: Γερμανία

Gesundheitswesen - Berücksichtigungen bei Krankmeldungen/Krankschreibungen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
2 Υποστηρικτικό 2 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

2 Υποστηρικτικό 2 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 1:07 μ.μ.

Pet 2-18-15-212-038365Gesundheitswesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass 1. bei Krankmeldungen von
Arbeitnehmern die berufliche Tätigkeit berücksichtigt wird und 2. bei
überdurchschnittlicher Krankheitsdauer automatisch vom Arzt oder der Krankenkasse
eine zweite Meinung bzw. ein ärztliches Gutachten angefordert wird.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 23 Mitzeichnungen sowie 78 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) beschließt der
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die "Richtlinie über die Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung"
(Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie). Hinsichtlich der vom Petenten angesprochenen
Bewertungsmaßstäbe ist in § 2 Abs. 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie geregelt, dass
Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor
der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der
Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. Bei der Beurteilung hat die
Ärztin/der Arzt darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret
geprägt haben.
Insoweit entsprechen die bestehenden Regelungen dem Anliegen der Petition, dass
bei der Feststellung, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, die berufliche Tätigkeit
der/des Erkrankten berücksichtigt wird.

Zu den Aufgaben der Krankenkassen bei Arbeitsunfähigkeit gehört u. a. die
Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit und bei bestehenden Zweifeln die Veranlassung
einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
Nach § 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten
Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder
nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Arbeitsunfähigkeit zur
Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der
Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder zur Beseitigung
von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme des MDK
einzuholen.
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind nach § 275 Abs. 1a SGB V u. a. in den vom
Petenten angesprochenen Fällen anzunehmen, in denen Versicherte auffällig häufig
oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der
Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche
fällt.
Vor dem Hintergrund der dargelegten Regelungen wird kein gesetzgeberischer
Handlungsbedarf gesehen.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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