Տարածաշրջան: Deutschland
 

Gesundheitswesen - Berücksichtigungen bei Krankmeldungen/Krankschreibungen

Դիմորդը հանրային չէ
Դիմումը հասցեագրված է
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

2 Ստորագրություններ

Հայցը չի բավարարվել

2 Ստորագրություններ

Հայցը չի բավարարվել

  1. Սկսվել է 2016
  2. Հավաքածուն ավարտված է
  3. Ուղարկված է
  4. Երկխոսություն
  5. Ավարտված է

Սա առցանց des Deutschen Bundestags խնդրագիր է։

Դիմումը հասցեագրված է. Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass1. bei Krankmeldungen von Arbeitnehmern die berufliche Tätigkeit berücksichtigt wird2. bei überdurchschnittlicher Krankheitsdauer automatisch vom Arzt oder der Krankenkasse eine zweite Meinung bzw. ein ärztlichen Gutachten angefordert wird.

Պատճառ

zu 1.) für sinnvoll halte ich eine einfache Unterscheidung in Bürotätigkeit und körperlicher Arbeit. Leider passiert es immer wieder, dass Arbeitnehmer, die im Büro arbeiten und zum Beispiel nur einen gebrochenen Arm im Gips haben, krank geschrieben werden. Darauf angesprochen, was machen sie zu Hause, kommt die Antwort, vor`m Fernseher, am Computer oder vor der Spielekonsole zu sitzen. Dafür muss es keine Krankschreibung geben. Ganz anders verhält es sich natürlich bei körperlicher Arbeit. zu 2.) Natürlich gibt es Arbeitnehmer, die überdurchschnittliche Krankheitstage haben, im Vergleich zum Bundes- oder Branchendurchschnitt. Diese gilt es unabhängig und damit auch den Arzt zu prüfen. Leider gibt es Ärzte, die Gefälligkeits-Atteste ausstellen, denn wenn sie sich weigern laufen sie Gefahr, einen Patienten und damit Kunden zu verlieren. Gemeint sind Arbeitnehmer, die mal ein verlängertes Wochenende, oder auch gleich eine ganze Woche nehmen, weil einzelne Tage auffallen. Dummerweise posten diese Mitarbeiter, das auch noch in den entsprechenden sozialen Netzwerken; sprich "Blaumachern" soll das Leben schwerer gemacht werden.Und ganz deutlich gesagt, der Genesungsprozess muss natürlich in allen Fällen gewährleistet sein.

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Տեղեկատվություն հայցադիմումի մասին

Խնդրագիրը սկսվել է: 07.12.2016
Հավաքածուն ավարտվում է: 18.01.2017
Տարածաշրջան: Deutschland
կատեգորիա:  

նորություններ

  • Pet 2-18-15-212-038365Gesundheitswesen
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
    Begründung
    Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass 1. bei Krankmeldungen von
    Arbeitnehmern die berufliche Tätigkeit berücksichtigt wird und 2. bei
    überdurchschnittlicher Krankheitsdauer automatisch vom Arzt oder der Krankenkasse
    eine zweite Meinung bzw. ein ärztliches Gutachten angefordert wird.
    Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 23 Mitzeichnungen sowie 78 Diskussionsbeiträge
    ein.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
    Nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) beschließt der
    Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die "Richtlinie über die Beurteilung der
    Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung"
    (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie). Hinsichtlich der vom Petenten angesprochenen
    Bewertungsmaßstäbe ist in § 2 Abs. 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie geregelt, dass
    Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor
    der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der
    Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. Bei der Beurteilung hat die
    Ärztin/der Arzt darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret
    geprägt haben.
    Insoweit entsprechen die bestehenden Regelungen dem Anliegen der Petition, dass
    bei der Feststellung, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, die berufliche Tätigkeit
    der/des Erkrankten berücksichtigt wird.

    Zu den Aufgaben der Krankenkassen bei Arbeitsunfähigkeit gehört u. a. die
    Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit und bei bestehenden Zweifeln die Veranlassung
    einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
    Nach § 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten
    Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder
    nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Arbeitsunfähigkeit zur
    Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der
    Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder zur Beseitigung
    von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme des MDK
    einzuholen.
    Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind nach § 275 Abs. 1a SGB V u. a. in den vom
    Petenten angesprochenen Fällen anzunehmen, in denen Versicherte auffällig häufig
    oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der
    Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche
    fällt.
    Vor dem Hintergrund der dargelegten Regelungen wird kein gesetzgeberischer
    Handlungsbedarf gesehen.
    Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
    Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
    Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

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