Gesundheitswesen - Humanes Sterben ermöglichen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
321 Unterstützende 321 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

321 Unterstützende 321 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:19

Pet 4-18-07-4513-005165

Straftaten gegen das Leben


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, ein humanes Sterben zu ermöglichen.
Zur Begründung wird ausgeführt, es sei strafrechtliche Sicherheit für Ärzte vonnöten,
die Patienten auf deren Wunsch bei einem Suizid begleiten. Die Petentin wendet sich
gegen ein Verbot organisierter Sterbehilfe und wünscht hierfür eine klare gesetzliche
Regelung für eine achtungsvolle Beratung bei Suizidwunsch und Schutz dieser
Menschen vor kommerzieller Ausbeutung.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 411 Mitzeichnungen sowie
49 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen Stellungnahmen der Bundesregierung
eingeholt. Darüber hinaus hat der Ausschuss das Verfahren nach § 109 Abs. 1
Satz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) eingeleitet und eine
Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz eingeholt, da die
Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betrifft. Der
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat mitgeteilt, dass er die Petition in
seiner 73. Sitzung am 04.11.2015 beraten hat.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung der
Stellungnahmen und der Mitteilung des Ausschusses wie folgt dar:
Die Erhaltung und Verbesserung der Rahmenbedingungen für ein Sterben in Würde
ist ein Anliegen der Gesundheitspolitik.

Die im Grundgesetz verankerte Unantastbarkeit und Unverfügbarkeit des Lebens
jedes Menschen gilt umfassend. Das verfassungsrechtlich verbürgte
Lebensschutzgebot und das Gebot der Achtung der Würde des Menschen bedeuten,
dass der Staat eine aktive Tötung auch nicht kurz vor dem Eintritt des Todes
hinnehmen darf.
Im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmungsrecht und Lebensschutz des
Menschen hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur so genannten
passiven und indirekten Sterbehilfe entwickelt. Danach dürfen Maßnahmen zur
Verlängerung des Lebens abgebrochen werden, wenn dies dem Willen der Patientin
oder des Patienten entspricht. Zudem dürfen mit ihrem Einverständnis Patientinnen
und Patienten in der letzten Phase ihres Lebens schmerzstillende Mittel selbst dann
verabreicht werden, wenn diese sich lebensverkürzend auswirken können. Diesen
Formen der passiven oder indirekten Sterbehilfe steht das verfassungsrechtliche
Lebensschutzgebot nicht entgegen.
Einer Legalisierung aktiver Sterbehilfe steht dagegen der umfassende,
verfassungsrechtlich verankerte Lebensschutz der Rechtsordnung entgegen.
Niemand, auch nicht ein schwerstkranker Mensch, kann einem anderen Menschen
die "Befugnis" zu seiner Tötung geben. Die aktive Sterbehilfe ist daher auch dann
strafbar, wenn der Täter, z. B. Ärzte oder Angehörige, durch das "ausdrückliche und
ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden" ist (§ 216
Strafgesetzbuch - StGB).
Von der aktiven Sterbehilfe ist die Sterbebegleitung, d. h. die Begleitung von
Menschen in der Sterbephase bis zum Tod, zu unterscheiden. Sie muss darauf
ausgerichtet sein, vor allem durch allgemeine medizinische Maßnahmen und die
Linderung von Schmerzen und anderen Krankheitsbeschwerden den Patientinnen
und Patienten so viel Lebensqualität wie möglich zu erhalten, um ihnen auf diese
Weise auch ein menschenwürdiges Sterben zu ermöglichen. Gerade
schwerstkranken Menschen muss nicht nur die bestmögliche medizinische Hilfe,
sondern auch die bestmögliche psychologische bzw. psychotherapeutische sowie
theologische Unterstützung zuteilwerden.
Im Einklang mit dem ärztlichen Gelöbnis, dass die Erhaltung und Wiederherstellung
der Gesundheit von Patientinnen und Patienten oberstes Gebot ärztlichen Handelns
sein soll, steht eine medizinische Betreuung, die die Lebensqualität in der
Sterbephase erhalten will und die behandelnde Ärzte nicht dazu verpflichtet,
Sterbende und unheilbar Kranke um jeden Preis, insbesondere durch einen im

Einzelfall aussichtslosen Einsatz intensivmedizinischer Maßnahmen, künstlich am
Leben zu erhalten. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur o.g. passiven und indirekten Sterbehilfe dürfen Maßnahmen
zur Verlängerung des Lebens abgebrochen werden, wenn eine Verzögerung des
Todeseintritts für den sterbenden Menschen eine nicht zumutbare Verlängerung des
Leidens bedeutet, das mit seinem irreversiblen Verlauf nicht mehr beeinflusst werden
kann.
Der Deutsche Bundestag hat im Übrigen am 06.11.2015 das "Gesetz zur Strafbarkeit
der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung" beschlossen. § 217 StGB wurde
wie folgt gefasst:
"§ 217
Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu
geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und
entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem
nahesteht."
Damit wurde ein überfraktioneller Gesetzentwurf (Deutscher Bundestag - Drucksache
18/5373 vom 01.07.2015) verabschiedet. Drei weitere Gesetzesentwürfe wurden
abgelehnt. Ausweislich der Gesetzesbegründung liegen der Regelung folgende
Erwägungen zugrunde:
…"Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist es, die Entwicklung der Beihilfe zum
Suizid (assistierter Suizid) zu einem Dienstleistungsangebot der gesundheitlichen
Versorgung zu verhindern. In Deutschland nehmen Fälle zu, in denen Vereine oder
auch einschlägig bekannte Einzelpersonen die Beihilfe zum Suizid regelmäßig
anbieten, beispielsweise durch die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung eines
tödlichen Medikamentes. Dadurch droht eine gesellschaftliche 'Normalisierung', ein
'Gewöhnungseffekt' an solche organisierten Formen des assistierten Suizids,
einzutreten. Insbesondere alte und/oder kranke Menschen können sich dadurch zu
einem assistierten Suizid verleiten lassen oder gar direkt oder indirekt gedrängt
fühlen. Ohne die Verfügbarkeit solcher Angebote würden sie eine solche
Entscheidung nicht erwägen, geschweige denn treffen. Solchen nicht notwendig
kommerziell orientierten, aber geschäftsmäßigen, also auf Wiederholung angelegten

Handlungen ist deshalb zum Schutz der Selbstbestimmung und des Grundrechts auf
Leben auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzuwirken.“
Die gesetzliche Neuregelung kriminalisiert demnach ausdrücklich nicht die
Suizidhilfe, die im Einzelfall in einer schwierigen Konfliktsituation gewährt wird.
Insoweit ist dem Anliegen also entsprochen worden.
Gleichzeitig wird durch eine gesonderte Regelung klargestellt, dass Angehörige oder
andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen sich nicht strafbar machen, wenn
sie lediglich Teilnehmer an der Tat sind und selbst nicht geschäftsmäßig handeln."…
(Deutscher Bundestag-Drucksache 18/5373 vom 01.07.2015, S. 2 f.).
Aus den dargestellten Gründen empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Begründung (PDF)


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