Область: Германия

Grunderwerbsteuer - Abschaffung der Grunderwerbsteuer

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Deutschen Bundestag
441 Поддерживающий 0 через Германия

Петиция была отклонена.

441 Поддерживающий 0 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2010
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

08.06.2017, 13:01

Ingo Tonsor

Grunderwerbsteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.11.2010 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die Grunderwerbsteuer abgeschafft wird.

Die Abschaffung der Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5% soll sich auf den Kauf
einer Erstimmobilie beziehen. Zur Begründung wird angeführt, der Deutsche Bun-
destag habe am 17.12.2009 beschlossen, die Eigenheimzulage nicht wieder einzu-
führen, obwohl einiges für diese spreche. Angesichts der Grunderwerbsteuer könn-
ten sich viele Bürger kein Eigenheim leisten und seien später im Rentenalter auf
staatliche Mietzuschüsse angewiesen.

Weiterhin verhindere der Staat in vielen Fällen durch die Grunderwerbsteuer den
Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie selbst dann, wenn Wohnungsüberschuss
bestehe und die Bevölkerung schrumpfe. Ziel des Staates solle es sein, einem mög-
lichst großen Teil der Bevölkerung Wohneigentum zu ermöglichen, zumal selbstge-
nutzte Immobilien einen Inflationsschutz bewirkten und der Altersarmut vorbeugen
könnten.

Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bun-
destages eingestellt. Es gingen 441 Mitzeichnungen sowie 17 Diskussionsbeiträge
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass Rechtsvorgänge über inländische Grund-
stücke der Grunderwerbsteuer unterliegen, soweit diese darauf gerichtet sind, das
Eigentum am Grundstück oder eine eigentümerähnliche Position zu erlangen. Die
Entstehung der Grunderwerbsteuer ist mithin an im Bürgerlichen Recht genau defi-
nierte Rechtsvorgänge gebunden. Die Grunderwerbsteuer stellt eine reine Ver-
kehrsteuer dar. Diese kann auf die Anzahl der erworbenen Grundstücke, die mit dem
Erwerb eines Grundstücks verfolgten Zwecke oder die persönlichen Verhältnisse der
wechselnden Rechtsträger keine Rücksicht nehmen. Unter Bezugnahme auf die Be-
gründung des Gesetzgebers zum geltenden Grunderwerbsteuergesetz unterstreicht
der Petitionsausschuss, dass sich mit dem Erwerb eines Grundstücks eine gewisse
Leistungsfähigkeit offenbart, die es rechtfertigt, diesen Rechtsvorgang mit einer Ver-
kehrsteuer zu belasten. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung begeg-
net weder die Erhebung der Grunderwerbsteuer als solche noch die Erhebung von
Grunderwerbsteuern bei Erwerb eines Grundstücks zu eigenen Wohnzwecken ver-
fassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere der Grundsatz der Besteuerung nach
der Leistungsfähigkeit steht der Besteuerung von Umsatz, Verkehr- und Verbrauchs-
vorgängen, die die private Vermögensverwendung belasten, nicht entgegen.

Der Petitionsausschuss erinnert weiterhin daran, dass das am 20.06.2008 vom
Deutschen Bundestag verabschiedete "Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der
selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge" (Eigenheimrenten-
gesetz EigRentG) rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist. Durch diese
gesetzliche Regelung wird die selbstgenutzte Wohnimmobilie wesentlich besser in
die steuerlich geförderte Altersvorsorge einbezogen.

Das EigRentG wird vielfach auch als "Wohn-Riester" bezeichnet. Es trägt dem mit
der verbesserten Integration des selbstgenutzten Wohneigentums und des genos-
senschaftlichen Wohnens
in die steuerlich geförderte Altersvorsorge ("Riester-
Rente") Rechnung. Wer mit einem Riester-Vertrag für das Alter vorsorgt, kann künf-
tig das angesparte Kapital entweder bis zu 75% oder vollständig für den Erwerb von
selbstgenutztem Wohneigentum oder von Genossenschaftsanteilen verwenden. Vor
dem Hintergrund dieser Regelungen äußert der Petitionsausschuss die Überzeu-
gung, dass deutliche Impulse zur Integration des selbstgenutzten Wohneigentums in
die steuerlich geförderte Altersvorsorge gesetzt worden sind.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.


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