Grundgesetz - Änderung des Artikel 2 Grundgesetz

Verzoeker niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag

493 handtekeningen

De petitie werd geweigerd

493 handtekeningen

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2011
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags.

Nieuws

08-06-2017 07:01

Klemens Deppe

Grundgesetz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.05.2012 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, den Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz um ein "Recht auf
Sterben" zu ergänzen.

Im Wesentlichen wird vorgetragen, ein Mensch in Deutschland habe nicht die
Freiheit zu sterben, zunehmend bestimmten andere Menschen über die Freiheit des
Menschen. So sei beispielsweise fraglich, warum ein Mensch nach einem
Herzstillstand wiederbelebt werden müsse. Nach Meinung des Petenten könne eine
Ergänzung des Grundgesetzes (GG) diese Situation verbessern.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen
Bezug genommen.

Die Petition wurde im Internet veröffentlicht und von 493 Unterstützern mit
gezeichnet. Zu ihr wurden darüberhinaus im Internet 231 gültige Diskussionsbeiträge
abgegeben.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des zuständigen
Bundesministeriums
dem
Abstimmung mit
in
die
(BMJ),
Justiz
der
Bundesministerium des Innern erfolgte, eingeholt.

Unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

W ie das BMJ sachlich und rechtlich zutreffend ausgeführt hat, ist eine Ergänzung
des Grundgesetzes in der vom Petenten gewünschten Weise nicht erforderlich, da
die bestehende Rechtsordnung im Gegensatz zur Auffassung des Petenten dem
Wunsch zu Sterben durchaus Rechnung trägt und ihn respektiert.

Zu den höchsten Werten des Grundgesetzes zählen die in Artikel 1 Absatz1 GG
garantierte Menschenwürde und das nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG verbürgte
Recht auf Leben. Das Leben stellt die vitale Basis der Menschenwürde und die
Voraussetzung aller anderen Grundrechte dar (BVerfGE 39, 1 ff.). Der Staat ist
verpflichtet, Würde und Leben des Menschen zu schützen (BVerfGE 1, 97, 104; 39,
1 ff.).

Die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 GG) in Verbindung mit der
Menschenwürdegarantie gewährleistet aber auch das Selbstbestimmungsrecht des
Patienten (BVerfGE 52, 131, 168). Für die medizinische Behandlung eines
Menschen gilt in jeder Lebensphase und zwar auch am Lebensende -, dass der
Patient selbst entscheidet, ob er ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen will.

Der Staat ist gehalten, sowohl das Leben als auch die Entscheidungsfreiheit des
Einzelnen über die ihn betreffenden ärztlichen Behandlungen zu schützen und beide
Werte in einen schonenden Ausgleich zu bringen.

Der W ille eines Patienten, sich nicht behandeln zu lassen, und damit letztlich auch
der W ille zu sterben wird vom Gesetz respektiert. Dies gilt auch dann, wenn der
Patient
in einer konkreten Situation gerade nicht mehr in der Lage ist, einen
eigenverantwortlichen W illen zu bilden. Der Gesetzgeber hat mit dem am
1. September 2009 in Kraft getretenen Dritten Gesetz zur Änderung des
Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2286) die Patientenverfügung im
Betreuungsrecht gesetzlich verankert und damit die Selbstbestimmung des
Menschen weiter gestärkt. Das Gesetz enthält klare Vorgaben für die Beteiligten,
wenn über ärztliche Maßnahmen bei Menschen zu entscheiden ist, die
einwilligungsunfähig sind. Es knüpft die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung
nicht an Art oder Stadium einer Krankheit. Eine schriftliche Patientenverfügung, die
der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, bindet alle Beteiligten.
Damit ist sichergestellt, dass jeder Mensch für jede Phase seines Lebens selbst
entscheiden kann, ob und welche ärztlichen Behandlungen an ihm vorgenommen
werden.

In Notfällen, in denen weder der Patientenwille bekannt noch ein Vertreter vorhanden
ist und die Behandlung keinen Aufschub duldet, kann der Arzt medizinisch indizierte
Behandlungen bis zur Abwendung des Notfalls durchführen. Erteilt der Patient seine
Einwilligung nicht oder widerruft er seine Einwilligung, ist eine Behandlung oder
Weiterbehandlung rechtswidrig. Sie kann als Körperverletzung strafrechtliche
Sanktionen nach sich ziehen sowie Schadensersatzansprüche begründen (vgl.

Entwurf eines Dritten Gesetztes zur Änderung des Betreuungsrechts, BT-
Drs. 16/8442, S. 7 f.).

Dass in Notfällen der Schutz des Lebens aber grundsätzlich mangels besseren
W issens die Vermutung gebietet, dass lebensrettende Hilfe erwünscht wird,
ist
unerlässlich und wird auch strafrechtlich geschützt. Jeder nicht nur ein Arzt ist
nach § 323c des Strafgesetzbuches gehalten,
in Unglücksfällen, wie dem vom
Petenten angesprochenen Herzstillstand, die erforderliche Hilfe zu leisten.

Nach dem Dargelegten vertritt der Petitionsausschuss die Auffassung, dass das vom
Petenten geforderte Recht auf Sterben in der bestehenden Rechtsordnung bereits
umfassend geregelt ist, einer Ergänzung des Grundgesetzes bedarf es nicht.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.


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