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Grundgesetz - Änderung des Artikel 2 Grundgesetz

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Petitsioon on adresseeritud
Deutschen Bundestag

493 allkirjad

Petitsiooni ei rahuldatud

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Petitsiooni ei rahuldatud

  1. Algatatud 2011
  2. Kogumine valmis
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  5. Lõppenud

See on veebipõhine petitsioon des Deutschen Bundestags.

Petitsioon on adresseeritud: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt zu ändern: (2) Jeder hat das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und auf Sterben. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Selgitus

Der Tod gehört immer noch zu unserem Leben. Das Werden und Vergehen ist ein natürlicher Kreislauf. Dies sollte auch in unserem Grundgesetz verankert werden. Hintergrund meiner Petition ist, dass in Deutschland nicht mehr der Mensch selbst über seine Freiheit bestimmen darf, sondern dies tun zunehmend andere Personen. Warum z.B. muss man Menschen nach einem Herzstillstand wiederbeleben? Dies wäre doch ein schöner Tod gewesen. Man weiss ja nicht, wie man dann einmal sterben muss. Bei solchen Fällen kann man nur hoffen, dass man zu spät gefunden wird. Und dies ist nur ein Beispiel von vielen. Bei uns hat man den Eindruck, dass man nicht mehr Sterben darf. Vielleicht würde sich durch die Hinzufügung "und auf Sterben" in Art. 2 Abs. 2 GG daran etwas ändern.

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Petitsioon algatatud: 17.04.2011
Kogumine lõpeb: 22.06.2011
Piirkond : Saksamaa
teema:  

uudised

  • Klemens Deppe

    Grundgesetz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.05.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, den Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz um ein "Recht auf
    Sterben" zu ergänzen.

    Im Wesentlichen wird vorgetragen, ein Mensch in Deutschland habe nicht die
    Freiheit zu sterben, zunehmend bestimmten andere Menschen über die Freiheit des
    Menschen. So sei beispielsweise fraglich, warum ein Mensch nach einem
    Herzstillstand wiederbelebt werden müsse. Nach Meinung des Petenten könne eine
    Ergänzung des Grundgesetzes (GG) diese Situation verbessern.

    Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen
    Bezug genommen.

    Die Petition wurde im Internet veröffentlicht und von 493 Unterstützern mit
    gezeichnet. Zu ihr wurden darüberhinaus im Internet 231 gültige Diskussionsbeiträge
    abgegeben.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des zuständigen
    Bundesministeriums
    dem
    Abstimmung mit
    in
    die
    (BMJ),
    Justiz
    der
    Bundesministerium des Innern erfolgte, eingeholt.

    Unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der
    parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

    W ie das BMJ sachlich und rechtlich zutreffend ausgeführt hat, ist eine Ergänzung
    des Grundgesetzes in der vom Petenten gewünschten Weise nicht erforderlich, da
    die bestehende Rechtsordnung im Gegensatz zur Auffassung des Petenten dem
    Wunsch zu Sterben durchaus Rechnung trägt und ihn respektiert.

    Zu den höchsten Werten des Grundgesetzes zählen die in Artikel 1 Absatz1 GG
    garantierte Menschenwürde und das nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG verbürgte
    Recht auf Leben. Das Leben stellt die vitale Basis der Menschenwürde und die
    Voraussetzung aller anderen Grundrechte dar (BVerfGE 39, 1 ff.). Der Staat ist
    verpflichtet, Würde und Leben des Menschen zu schützen (BVerfGE 1, 97, 104; 39,
    1 ff.).

    Die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 GG) in Verbindung mit der
    Menschenwürdegarantie gewährleistet aber auch das Selbstbestimmungsrecht des
    Patienten (BVerfGE 52, 131, 168). Für die medizinische Behandlung eines
    Menschen gilt in jeder Lebensphase und zwar auch am Lebensende -, dass der
    Patient selbst entscheidet, ob er ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen will.

    Der Staat ist gehalten, sowohl das Leben als auch die Entscheidungsfreiheit des
    Einzelnen über die ihn betreffenden ärztlichen Behandlungen zu schützen und beide
    Werte in einen schonenden Ausgleich zu bringen.

    Der W ille eines Patienten, sich nicht behandeln zu lassen, und damit letztlich auch
    der W ille zu sterben wird vom Gesetz respektiert. Dies gilt auch dann, wenn der
    Patient
    in einer konkreten Situation gerade nicht mehr in der Lage ist, einen
    eigenverantwortlichen W illen zu bilden. Der Gesetzgeber hat mit dem am
    1. September 2009 in Kraft getretenen Dritten Gesetz zur Änderung des
    Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2286) die Patientenverfügung im
    Betreuungsrecht gesetzlich verankert und damit die Selbstbestimmung des
    Menschen weiter gestärkt. Das Gesetz enthält klare Vorgaben für die Beteiligten,
    wenn über ärztliche Maßnahmen bei Menschen zu entscheiden ist, die
    einwilligungsunfähig sind. Es knüpft die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung
    nicht an Art oder Stadium einer Krankheit. Eine schriftliche Patientenverfügung, die
    der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, bindet alle Beteiligten.
    Damit ist sichergestellt, dass jeder Mensch für jede Phase seines Lebens selbst
    entscheiden kann, ob und welche ärztlichen Behandlungen an ihm vorgenommen
    werden.

    In Notfällen, in denen weder der Patientenwille bekannt noch ein Vertreter vorhanden
    ist und die Behandlung keinen Aufschub duldet, kann der Arzt medizinisch indizierte
    Behandlungen bis zur Abwendung des Notfalls durchführen. Erteilt der Patient seine
    Einwilligung nicht oder widerruft er seine Einwilligung, ist eine Behandlung oder
    Weiterbehandlung rechtswidrig. Sie kann als Körperverletzung strafrechtliche
    Sanktionen nach sich ziehen sowie Schadensersatzansprüche begründen (vgl.

    Entwurf eines Dritten Gesetztes zur Änderung des Betreuungsrechts, BT-
    Drs. 16/8442, S. 7 f.).

    Dass in Notfällen der Schutz des Lebens aber grundsätzlich mangels besseren
    W issens die Vermutung gebietet, dass lebensrettende Hilfe erwünscht wird,
    ist
    unerlässlich und wird auch strafrechtlich geschützt. Jeder nicht nur ein Arzt ist
    nach § 323c des Strafgesetzbuches gehalten,
    in Unglücksfällen, wie dem vom
    Petenten angesprochenen Herzstillstand, die erforderliche Hilfe zu leisten.

    Nach dem Dargelegten vertritt der Petitionsausschuss die Auffassung, dass das vom
    Petenten geforderte Recht auf Sterben in der bestehenden Rechtsordnung bereits
    umfassend geregelt ist, einer Ergänzung des Grundgesetzes bedarf es nicht.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

arutelu

poolt-argumenti veel pole.

Artikel 2 des GG gehört zu jenen "ewigen Artikeln" des Grundgesetzes. Diese können weder durch eine 2/3 Mehrheit, die üblicherweise für eine Verfassungsänderung nötig ist, noch durch eine 100% Zustimmung verändert werden. So wichtig diese Petition auch ist...

Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd