08.06.2017 г., 7:01
Rüdiger Oberheid
Heilhilfsberufe
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.02.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent bittet um Anerkennung der Ausbildung zum Medizinischen Fußpfleger vor
dem Inkrafttreten des Podologengesetzes am 01.01.2002.
Mit der Petition wird gefordert, den Berufsstatus von Medizinischen Fußpflegern, die
ihre Prüfung mindestens 5 Jahre vor dem Inkrafttreten des Podologengesetzes
absolviert hätten, anzuerkennen und die Erlaubnis zum Führen des in der Prüfung
erworbenen Titels Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger zu belassen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der
Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 170 Mitzeichnungen sowie 6 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss stellt grundlegend fest, dass der Beruf des Podologen und
der Podologin bzw. des medizinischen Fußpflegers und der medizinischen
Fußpflegerin bis Ende der 90er Jahre lediglich in Bayern und Niedersachsen durch
Landesrecht, das eine 2-jährige Ausbildung vorschrieb, geregelt war. Entsprechende
landesrechtliche Regelungen traten auch in Baden-Württemberg und in Sachsen-
Anhalt in Kraft. Neben den Personen, die eine solche Ausbildung absolviert hatten,
waren im Bereich der medizinischen Fußpflege weithin eine Vielzahl von Personen
tätig, die nur über Kurzausbildungen von wenigen Tagen bis wenigen Wochen mit
teilweise
fragwürdiger Qualität
verfügten. Angesichts
der Risiken,
die
für Patienten mit
fußmedizinische Behandlungsmaßnahmen
insbesondere
oder
besonderer
Blutkrankheiten
Durchblutungsstörungen,
Diabetes,
Immunschwäche in sich bergen und die vor allem bei Diabetikern bis zu
Amputationen im Fußbereich führen können, erscheint eine fundierte Ausbildung des
Podologen / der Podologin
für
den Bereich
der medizinisch
indizierten
Fußbehandlungen unabdingbar. Erst dadurch wird der Podologe befähigt, die
Grenzen seines Arbeitsbereichs zu erkennen und dem Patienten auf Veranlassung
des Arztes eine optimale Behandlung zukommen zu lassen. Eine bundeseinheitliche
Regelung des Berufes wurde daher von den Bundesländern und den Verbänden seit
Jahren
behandlungsbedürftiger
Zahl
zunehmende
die
gefordert. Durch
Fußerkrankungen war dieses Anliegen umso dringlicher geworden.
Durch das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen
(Podologengesetz - PodG) vom 4. Dezember 2001 soll erstmals der berufliche
Tätigkeitsbereich der medizinischen Fußpflege bundeseinheitlich geregelt werden,
um dadurch die Qualität der Ausbildung flächendeckend insbesondere im Interesse
derjenigen Patienten sicherzustellen, bei denen podologische Befunde mit
erheblichen Risiken verbunden sind. Zugleich wurde sichergestellt, dass in Zukunft
der Arzt
für medizinisch indizierte podologische Maßnahmen der Prävention,
Therapie und Rehabilitation auf einen Fachberuf zurückgreifen können soll, dessen
Leistungsqualität durch eine geregelte Ausbildung und eine staatliche Anerkennung
garantiert
ist. Zwecks der klaren Abgrenzbarkeit dieses neuen Heilberufes zum
früheren Tätigkeitsfeld und Niveau der medizinischen Fußpflege schützt das Gesetz
den Titel "Podologe"/"Podologin" und untersagt gleichzeitig denjenigen Personen die
Führung der Bezeichnung "Medizinischer Fußpfleger", die über keine ausreichende
Qualifikation verfügen.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass bei den Übergangsbestimmungen
zwischen dem Schutz der Patienten und deren Anspruch auf qualitativ gut
ausgebildete Behandler und den Interessen derjenigen abzuwägen war, die bereits
in der medizinischen Fußpflege tätig waren. In Anlehnung an andere Gesetze, durch
die neue Berufe eingeführt wurden (Orthoptistengesetz) sowie Gesetze, in denen die
Möglichkeiten des Überstiegs von einem medizinischen Fachberuf in einen anderen
geregelt wurden (Masseur und Physiotherapeutengesetz), hat sich der Gesetzgeber
zu einer Verbindung von Bestandsschutz und Patienteninteresse entschlossen. Eine
unmittelbare Anerkennung als Podologin oder Podologe ist demnach nur bei
denjenigen möglich, die entweder über eine landesrechtlich geregelte oder eine
gleichwertige zweijährige Ausbildung in der medizinischen Fußpflege verfügen. Alle
anderen Personen, die aufgrund sonstiger Ausbildungen in diesem Bereich tätig
sind, müssen sich je nach Dauer
staatlichen
ihrer Berufstätigkeit einer
Ergänzungsprüfung, der kompletten staatlichen Prüfung oder sogar der gesamten
Ausbildung unterziehen. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass damit auch
dem Vertrauens- und Bestandsschutz Rechnung getragen wird. Der Gesetzgeber ist
zwar verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen vorzusehen,
die von der künftig unzulässigen Nutzung der geschützten Berufsbezeichnung
betroffen sind. Er hat jedoch dabei einen aus Gründen des Patientenschutzes und
der vom Gesetzgeber gewünschten Transparenz Gestaltungsspielraum, der auch
bestehende Erwerbsmöglichkeiten oder einen bestehenden Geschäftsumfang
beeinträchtigen darf.
Demgemäß sah das bereits am 2. Januar 2002 in Kraft getretene PodG eine
entsprechend differenzierte Übergangsregelung in § 10 vor.
§ 10 Abs. 1 stellte die nach Landesrecht erteilten Erlaubnisse den Erlaubnissen nach
dem PodG gleich.
Nach § 10 Abs. 2 werden vor in Kraft treten des PodG nach Landesrecht begonnene
Ausbildungen
nach
den
bisherigen
Vorschriften
abgeschlossen;
die
Erlaubniserteilung erfolgt nach den Regelungen des PodG.
§ 10 Abs. 3 ermöglicht die Anerkennung anderer als der in den Absätzen 1 und 2
genannten landesrechtlichen Ausbildungen auf dem Gebiet der medizinischen
Fußpflege, soweit diese der Ausbildung nach dem PodG gleichwertig sind und
mindestens zwei Jahre umfassen.
§ 10 Abs. 4 regelt im Interesse der Personen, die in der medizinischen Fußpflege
tätig sind, die Möglichkeiten einer Anerkennung als Podologin/Podologe, wenn eine
mindestens 10-jährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen
Fußpflege nachgewiesen und die nach dem Gesetz vorgeschriebene staatliche
Ergänzungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des PodG
bestanden wird.
§ 10 Abs. 4 gilt entsprechend für Orthopädieschuhmacher sowie Masseure und
medizinische
Bademeister,
die
nach
dem vor
dem Masseur-
und
Physiotherapeutengesetz geltenden Masseur- und Krankengymnastengesetz ihre
Ausbildung absolviert haben (§ 10 Abs. 5).
Nach Abs. 6 müssen schließlich alle übrigen Personen mit einer bei Inkrafttreten des
PodG mindestens 5-jährigen Tätigkeit
in der medizinischen Fußpflege die volle
staatliche Prüfung innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten des PodG ablegen, ehe
sie die Erlaubnis erhalten.
Die kosmetische Fußpflege ist von den Regelungen des PodG nicht betroffen und
kann frei ausgeübt werden.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die mit dem Podologengesetz
verfolgten gesetzgeberischen Intentionen im überwiegenden öffentlichen Interesse
stehen und § 10 PodG eine den unterschiedlichen Interessen gerechtwerdende
Übergangsregelung enthält. Eine Modifizierung dieser Übergangsregelung vermag
der Ausschuss daher nicht zu befürworten.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.