Heilhilfsberufe - Anerkennung des Berufsstatus Medizinische/r Fußpfleger/in

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

170 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

170 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den Berufsstatus von Medezinischen Fußpflegern, die ihre Prüfung mindestens 5 jahre vor dem Inkrafttreten des Podologengesetzes absolviert haben, anzuerkennen und die Erlaubnis zum Führen des in der Prüfung erworbenen Titels Medezinische Fußpflegerin und Medizinischer Fußpfleger weiter zu führen.

Begründung

Es kann nicht im Sinne eines Rechtsstaates sein, eine Berufliche Ausbildung die mit einer Prüfung vor einer zur Zeit der Prüfung rechtlich anerkannten Prüfungskommision, abgelegt wurde, ab zu erkennen. Der Beruf der medezinischen Fußpfleger wurde seinerzeit durch diese Prüfung zum anerkannten Beruf zugelassen. Das muß auch für Prüfungen gelten die an Privatschulen abgelegt wurden und durch eine Schulmedizinerin abgenommen wurde.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 10.10.2010
Sammlung endet: 06.01.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Rüdiger Oberheid

    Heilhilfsberufe

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.02.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent bittet um Anerkennung der Ausbildung zum Medizinischen Fußpfleger vor
    dem Inkrafttreten des Podologengesetzes am 01.01.2002.

    Mit der Petition wird gefordert, den Berufsstatus von Medizinischen Fußpflegern, die
    ihre Prüfung mindestens 5 Jahre vor dem Inkrafttreten des Podologengesetzes
    absolviert hätten, anzuerkennen und die Erlaubnis zum Führen des in der Prüfung
    erworbenen Titels Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger zu belassen.

    Zu den Einzelheiten des Vortrags wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der
    Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 170 Mitzeichnungen sowie 6 Diskussionsbeiträge
    ein.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:

    Der Petitionsausschuss stellt grundlegend fest, dass der Beruf des Podologen und
    der Podologin bzw. des medizinischen Fußpflegers und der medizinischen
    Fußpflegerin bis Ende der 90er Jahre lediglich in Bayern und Niedersachsen durch
    Landesrecht, das eine 2-jährige Ausbildung vorschrieb, geregelt war. Entsprechende
    landesrechtliche Regelungen traten auch in Baden-Württemberg und in Sachsen-
    Anhalt in Kraft. Neben den Personen, die eine solche Ausbildung absolviert hatten,
    waren im Bereich der medizinischen Fußpflege weithin eine Vielzahl von Personen
    tätig, die nur über Kurzausbildungen von wenigen Tagen bis wenigen Wochen mit
    teilweise
    fragwürdiger Qualität
    verfügten. Angesichts
    der Risiken,
    die

    für Patienten mit
    fußmedizinische Behandlungsmaßnahmen
    insbesondere
    oder
    besonderer
    Blutkrankheiten
    Durchblutungsstörungen,
    Diabetes,
    Immunschwäche in sich bergen und die vor allem bei Diabetikern bis zu
    Amputationen im Fußbereich führen können, erscheint eine fundierte Ausbildung des
    Podologen / der Podologin
    für
    den Bereich
    der medizinisch
    indizierten
    Fußbehandlungen unabdingbar. Erst dadurch wird der Podologe befähigt, die
    Grenzen seines Arbeitsbereichs zu erkennen und dem Patienten auf Veranlassung
    des Arztes eine optimale Behandlung zukommen zu lassen. Eine bundeseinheitliche
    Regelung des Berufes wurde daher von den Bundesländern und den Verbänden seit
    Jahren
    behandlungsbedürftiger
    Zahl
    zunehmende
    die
    gefordert. Durch
    Fußerkrankungen war dieses Anliegen umso dringlicher geworden.

    Durch das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen
    (Podologengesetz - PodG) vom 4. Dezember 2001 soll erstmals der berufliche
    Tätigkeitsbereich der medizinischen Fußpflege bundeseinheitlich geregelt werden,
    um dadurch die Qualität der Ausbildung flächendeckend insbesondere im Interesse
    derjenigen Patienten sicherzustellen, bei denen podologische Befunde mit
    erheblichen Risiken verbunden sind. Zugleich wurde sichergestellt, dass in Zukunft
    der Arzt
    für medizinisch indizierte podologische Maßnahmen der Prävention,
    Therapie und Rehabilitation auf einen Fachberuf zurückgreifen können soll, dessen
    Leistungsqualität durch eine geregelte Ausbildung und eine staatliche Anerkennung
    garantiert
    ist. Zwecks der klaren Abgrenzbarkeit dieses neuen Heilberufes zum
    früheren Tätigkeitsfeld und Niveau der medizinischen Fußpflege schützt das Gesetz
    den Titel "Podologe"/"Podologin" und untersagt gleichzeitig denjenigen Personen die
    Führung der Bezeichnung "Medizinischer Fußpfleger", die über keine ausreichende
    Qualifikation verfügen.

    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass bei den Übergangsbestimmungen
    zwischen dem Schutz der Patienten und deren Anspruch auf qualitativ gut
    ausgebildete Behandler und den Interessen derjenigen abzuwägen war, die bereits
    in der medizinischen Fußpflege tätig waren. In Anlehnung an andere Gesetze, durch
    die neue Berufe eingeführt wurden (Orthoptistengesetz) sowie Gesetze, in denen die
    Möglichkeiten des Überstiegs von einem medizinischen Fachberuf in einen anderen
    geregelt wurden (Masseur und Physiotherapeutengesetz), hat sich der Gesetzgeber
    zu einer Verbindung von Bestandsschutz und Patienteninteresse entschlossen. Eine
    unmittelbare Anerkennung als Podologin oder Podologe ist demnach nur bei
    denjenigen möglich, die entweder über eine landesrechtlich geregelte oder eine

    gleichwertige zweijährige Ausbildung in der medizinischen Fußpflege verfügen. Alle
    anderen Personen, die aufgrund sonstiger Ausbildungen in diesem Bereich tätig
    sind, müssen sich je nach Dauer
    staatlichen
    ihrer Berufstätigkeit einer
    Ergänzungsprüfung, der kompletten staatlichen Prüfung oder sogar der gesamten
    Ausbildung unterziehen. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass damit auch
    dem Vertrauens- und Bestandsschutz Rechnung getragen wird. Der Gesetzgeber ist
    zwar verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen vorzusehen,
    die von der künftig unzulässigen Nutzung der geschützten Berufsbezeichnung
    betroffen sind. Er hat jedoch dabei einen aus Gründen des Patientenschutzes und
    der vom Gesetzgeber gewünschten Transparenz Gestaltungsspielraum, der auch
    bestehende Erwerbsmöglichkeiten oder einen bestehenden Geschäftsumfang
    beeinträchtigen darf.

    Demgemäß sah das bereits am 2. Januar 2002 in Kraft getretene PodG eine
    entsprechend differenzierte Übergangsregelung in § 10 vor.

    § 10 Abs. 1 stellte die nach Landesrecht erteilten Erlaubnisse den Erlaubnissen nach
    dem PodG gleich.

    Nach § 10 Abs. 2 werden vor in Kraft treten des PodG nach Landesrecht begonnene
    Ausbildungen
    nach
    den
    bisherigen
    Vorschriften
    abgeschlossen;
    die
    Erlaubniserteilung erfolgt nach den Regelungen des PodG.

    § 10 Abs. 3 ermöglicht die Anerkennung anderer als der in den Absätzen 1 und 2
    genannten landesrechtlichen Ausbildungen auf dem Gebiet der medizinischen
    Fußpflege, soweit diese der Ausbildung nach dem PodG gleichwertig sind und
    mindestens zwei Jahre umfassen.

    § 10 Abs. 4 regelt im Interesse der Personen, die in der medizinischen Fußpflege
    tätig sind, die Möglichkeiten einer Anerkennung als Podologin/Podologe, wenn eine
    mindestens 10-jährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen
    Fußpflege nachgewiesen und die nach dem Gesetz vorgeschriebene staatliche
    Ergänzungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des PodG
    bestanden wird.

    § 10 Abs. 4 gilt entsprechend für Orthopädieschuhmacher sowie Masseure und
    medizinische
    Bademeister,
    die
    nach
    dem vor
    dem Masseur-
    und
    Physiotherapeutengesetz geltenden Masseur- und Krankengymnastengesetz ihre
    Ausbildung absolviert haben (§ 10 Abs. 5).

    Nach Abs. 6 müssen schließlich alle übrigen Personen mit einer bei Inkrafttreten des
    PodG mindestens 5-jährigen Tätigkeit
    in der medizinischen Fußpflege die volle
    staatliche Prüfung innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten des PodG ablegen, ehe
    sie die Erlaubnis erhalten.

    Die kosmetische Fußpflege ist von den Regelungen des PodG nicht betroffen und
    kann frei ausgeübt werden.

    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die mit dem Podologengesetz
    verfolgten gesetzgeberischen Intentionen im überwiegenden öffentlichen Interesse
    stehen und § 10 PodG eine den unterschiedlichen Interessen gerechtwerdende
    Übergangsregelung enthält. Eine Modifizierung dieser Übergangsregelung vermag
    der Ausschuss daher nicht zu befürworten.

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

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