Regiune: Germania

Immissionsschutz - Abschaffung bzw. Änderung der grünen Umweltplakette

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
103 de susținere 103 in Germania

Petiția este respinsă.

103 de susținere 103 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2015
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

14.05.2016, 04:23

Pet 2-18-18-270-023175



Immissionsschutz



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird angeregt, Umweltplaketten mit der Fahrzeug-

Identifizierungsnummer statt mit dem polizeilichen Kennzeichen zu versehen.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, Umweltplaketten

für Pkw seien nummernschildbezogen und orientierten sich nicht an der Fahrzeug-

Identifizierungsnummer (FIN). Dies führe beispielsweise bei einem Erwerb eines

gebrauchten Pkw dazu, dass er jedes Mal auch eine neue Umweltplakette erwerben

müsse, sofern er bereits vorhandene Nummernschilder nicht verwenden möchte

oder könne. Zudem stelle in diesen Fällen die erneute Ausgabe der Umweltplakette

einen höheren Aufwand für die Zulassungsstelle dar. Daher schlage er vor, die

Umweltplakette mit der FIN zu versehen oder diese ganz abzuschaffen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die

von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht

worden. Sie wurde von 103 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen

74 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss äußert Verständnis für das vorgetragene Anliegen.

Gleichwohl vermag er diesem nicht näherzutreten.



Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass die Einrichtung von

Umweltzonen und die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen mit der sog.

Umweltplakette in § 40 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie in der

35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(35. BImSchV) geregelt ist. Umweltzonen mit Verkehrsverboten für ältere

Kraftfahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß werden von den Ländern als ein

Instrument zur Verbesserung der Luftqualität in eigener Zuständigkeit eingerichtet. In

diesem Zusammenhang hebt der Petitionsausschuss hervor, dass die Länder die

Auswirkungen eingerichteter Umweltzonen regelmäßig auswerten. Danach führen

Umweltzonen sowohl zu einem Rückgang der Feinstaubbelastung, insbesondere der

sehr gesundheitsschädlichen Rußpartikel, als auch der Stickstoffdioxidbelastung.

Damit leisten Umweltzonen einen wichtigen Beitrag zur Einhaltung der zugehörigen

europarechtlich zum Schutz der Gesundheit vorgegebenen Luftqualitätsgrenzwerte.

Weil die Zahl der Kraftfahrzeuge ohne grüne Plakette erfreulicherweise stetig

abnimmt, sind auch weniger Fahrzeuge von Verkehrsverboten betroffen als zu

Beginn der Einrichtung von Umweltzonen. Der Petitionsausschuss gibt jedoch zu

bedenken, dass der Anteil von Diesel-Kraftfahrzeugen im Bestand, die keine grüne

Plakette erhalten, gerade bei Lkw und Bussen, allerdings noch hoch ist. Damit diese

Fahrzeuge nicht in hochbelastete Innenstädte einfahren, stellen Umweltzonen ein

nach wie vor sinnvolles Instrument der Luftreinhaltung dar.

Mit Blick darauf, dass der Jahresmittelgrenzwert für Stickstoffdioxid noch in vielen

Städten überschritten wird und die Europäische Kommission ein

Vertragsverletzungsverfahren eröffnet hat, hebt der Petitionsausschuss hervor, dass

weitere Maßnahmen geprüft und ergriffen werden müssen, um die Dauer der

Überschreitung so kurz wie möglich zu halten. Wesentlich ist, dass auf Ebene der

Europäischen Union eine wirkungsvolle Begrenzung der Stickstoffdioxidimmissionen

von Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 6 im realen Betrieb getroffen wird. Der

Petitionsausschuss begrüßt, dass sich die Bundesregierung zudem aktiv für eine

Weiterentwicklung der 35. BImSchV einsetzt und hierzu im Austausch mit den für

den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden steht. Daher sieht der

Petitionsausschuss für eine – wie in der Petition u.a. angeregte – komplette

Abschaffung der Umweltzonen aus umweltpolitischen Gründen keinen Raum.

Im Hinblick auf die in der Eingabe vorgeschlagene Verwendung der FIN auf den

Umweltplaketten weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die zuständigen

Behörden der Länder bei der Einrichtung von Umweltzonen neben der genannten



35. BImSchV insbesondere auch die Grundrechte und den Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit beachten. Nach dem Dafürhalten des Ausschusses wird mit dem

Regelungsgefüge nach § 3 der 35. BImSchV sowie Anlage 2 Nr. 44 und 46 zur

Straßenverkehrsordnung (StVO) eine vergleichsweise unkomplizierte Identifizierung

von unberechtigt in Umweltzonen am Verkehr teilnehmenden und dadurch die

Luftreinhaltung potenziell gefährdenden Fahrzeugen erreicht. Denn der Zweck der

Regelung, eine Kontrolle zu ermöglichen, ob das betreffende Fahrzeug in die

Umweltzone einfahren darf, ist durch die Übereinstimmung des Kennzeichens auf

der Umweltplakette und dem Kennzeichen auf dem Nummernschild, insbesondere

auch im Hinblick auf den ruhenden Verkehr, gegeben.

Diese Kontrollmöglichkeit wäre nach Überzeugung des Petitionsausschusses bei der

Verwendung der FIN insbesondere beim ruhenden Verkehr nicht gegeben, weil die

FIN von außen grundsätzlich nicht sichtbar ist. Denn diese befindet sich außer im

Fahrzeugschein zwar mehrfach am Fahrzeug selbst, aber meist im Motorraum oder

in der rechten Fahrzeughälfte. Lediglich bei US-Fahrzeugen oder für diesen Markt

bestimmte Fahrzeuge ist die FIN an der Windschutzscheibe links unten und von

außen ersichtlich angebracht. Überdies erscheint dem Ausschuss die 17stellige FIN

als etwas zu lang, um auf der herkömmlichen Umweltplakette aufgebracht werden zu

können. Soweit der Petent die mit einem Gebrauchtwagenkauf eventuell

verbundenen Kosten für den Erwerb einer neuen Umweltplakette anspricht, hält der

Petitionsausschuss diese sich im Rahmen von sechs bis ca. zwölf Euro befindlichen

Kosten für zumutbar und damit verhältnismäßig. Im Verhältnis zu den

Anschaffungskosten eines auch gebrauchten Pkws sind die Belastungen für die

Umweltplakette marginal. Zudem stellen sie keine regelmäßige finanzielle Belastung

für Fahrzeughalter dar.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein

weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in

Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


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