14.05.2016, 04:23
Pet 2-18-18-270-023175
Immissionsschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird angeregt, Umweltplaketten mit der Fahrzeug-
Identifizierungsnummer statt mit dem polizeilichen Kennzeichen zu versehen.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, Umweltplaketten
für Pkw seien nummernschildbezogen und orientierten sich nicht an der Fahrzeug-
Identifizierungsnummer (FIN). Dies führe beispielsweise bei einem Erwerb eines
gebrauchten Pkw dazu, dass er jedes Mal auch eine neue Umweltplakette erwerben
müsse, sofern er bereits vorhandene Nummernschilder nicht verwenden möchte
oder könne. Zudem stelle in diesen Fällen die erneute Ausgabe der Umweltplakette
einen höheren Aufwand für die Zulassungsstelle dar. Daher schlage er vor, die
Umweltplakette mit der FIN zu versehen oder diese ganz abzuschaffen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Sie wurde von 103 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen
74 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss äußert Verständnis für das vorgetragene Anliegen.
Gleichwohl vermag er diesem nicht näherzutreten.
Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass die Einrichtung von
Umweltzonen und die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen mit der sog.
Umweltplakette in § 40 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie in der
35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(35. BImSchV) geregelt ist. Umweltzonen mit Verkehrsverboten für ältere
Kraftfahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß werden von den Ländern als ein
Instrument zur Verbesserung der Luftqualität in eigener Zuständigkeit eingerichtet. In
diesem Zusammenhang hebt der Petitionsausschuss hervor, dass die Länder die
Auswirkungen eingerichteter Umweltzonen regelmäßig auswerten. Danach führen
Umweltzonen sowohl zu einem Rückgang der Feinstaubbelastung, insbesondere der
sehr gesundheitsschädlichen Rußpartikel, als auch der Stickstoffdioxidbelastung.
Damit leisten Umweltzonen einen wichtigen Beitrag zur Einhaltung der zugehörigen
europarechtlich zum Schutz der Gesundheit vorgegebenen Luftqualitätsgrenzwerte.
Weil die Zahl der Kraftfahrzeuge ohne grüne Plakette erfreulicherweise stetig
abnimmt, sind auch weniger Fahrzeuge von Verkehrsverboten betroffen als zu
Beginn der Einrichtung von Umweltzonen. Der Petitionsausschuss gibt jedoch zu
bedenken, dass der Anteil von Diesel-Kraftfahrzeugen im Bestand, die keine grüne
Plakette erhalten, gerade bei Lkw und Bussen, allerdings noch hoch ist. Damit diese
Fahrzeuge nicht in hochbelastete Innenstädte einfahren, stellen Umweltzonen ein
nach wie vor sinnvolles Instrument der Luftreinhaltung dar.
Mit Blick darauf, dass der Jahresmittelgrenzwert für Stickstoffdioxid noch in vielen
Städten überschritten wird und die Europäische Kommission ein
Vertragsverletzungsverfahren eröffnet hat, hebt der Petitionsausschuss hervor, dass
weitere Maßnahmen geprüft und ergriffen werden müssen, um die Dauer der
Überschreitung so kurz wie möglich zu halten. Wesentlich ist, dass auf Ebene der
Europäischen Union eine wirkungsvolle Begrenzung der Stickstoffdioxidimmissionen
von Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 6 im realen Betrieb getroffen wird. Der
Petitionsausschuss begrüßt, dass sich die Bundesregierung zudem aktiv für eine
Weiterentwicklung der 35. BImSchV einsetzt und hierzu im Austausch mit den für
den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden steht. Daher sieht der
Petitionsausschuss für eine – wie in der Petition u.a. angeregte – komplette
Abschaffung der Umweltzonen aus umweltpolitischen Gründen keinen Raum.
Im Hinblick auf die in der Eingabe vorgeschlagene Verwendung der FIN auf den
Umweltplaketten weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die zuständigen
Behörden der Länder bei der Einrichtung von Umweltzonen neben der genannten
35. BImSchV insbesondere auch die Grundrechte und den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit beachten. Nach dem Dafürhalten des Ausschusses wird mit dem
Regelungsgefüge nach § 3 der 35. BImSchV sowie Anlage 2 Nr. 44 und 46 zur
Straßenverkehrsordnung (StVO) eine vergleichsweise unkomplizierte Identifizierung
von unberechtigt in Umweltzonen am Verkehr teilnehmenden und dadurch die
Luftreinhaltung potenziell gefährdenden Fahrzeugen erreicht. Denn der Zweck der
Regelung, eine Kontrolle zu ermöglichen, ob das betreffende Fahrzeug in die
Umweltzone einfahren darf, ist durch die Übereinstimmung des Kennzeichens auf
der Umweltplakette und dem Kennzeichen auf dem Nummernschild, insbesondere
auch im Hinblick auf den ruhenden Verkehr, gegeben.
Diese Kontrollmöglichkeit wäre nach Überzeugung des Petitionsausschusses bei der
Verwendung der FIN insbesondere beim ruhenden Verkehr nicht gegeben, weil die
FIN von außen grundsätzlich nicht sichtbar ist. Denn diese befindet sich außer im
Fahrzeugschein zwar mehrfach am Fahrzeug selbst, aber meist im Motorraum oder
in der rechten Fahrzeughälfte. Lediglich bei US-Fahrzeugen oder für diesen Markt
bestimmte Fahrzeuge ist die FIN an der Windschutzscheibe links unten und von
außen ersichtlich angebracht. Überdies erscheint dem Ausschuss die 17stellige FIN
als etwas zu lang, um auf der herkömmlichen Umweltplakette aufgebracht werden zu
können. Soweit der Petent die mit einem Gebrauchtwagenkauf eventuell
verbundenen Kosten für den Erwerb einer neuen Umweltplakette anspricht, hält der
Petitionsausschuss diese sich im Rahmen von sechs bis ca. zwölf Euro befindlichen
Kosten für zumutbar und damit verhältnismäßig. Im Verhältnis zu den
Anschaffungskosten eines auch gebrauchten Pkws sind die Belastungen für die
Umweltplakette marginal. Zudem stellen sie keine regelmäßige finanzielle Belastung
für Fahrzeughalter dar.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in
Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (pdf)