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Insolvenzrecht - Sonderregelung bei Privatinsolvenz für Rentner mit Erwerbsminderungsrente

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
107 Atbalstošs 107 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

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Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

14.12.2018 03:33

Pet 4-19-07-311-006396 Insolvenzrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Sonderregelung für Rentner, die eine
Erwerbsminderungsrente erhalten, für die Privatinsolvenz gefordert.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass Rentner, die eine Erwerbsminderungsrente
erhielten, auch ohne eine Privatinsolvenz ein schweres Leben hätten, weil sie oft unter
der Armutsschwelle leben würden. Diesen Schuldnern sollte ohne Einhaltung etwaiger
Fristen Restschuldbefreiung erteilt werden.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 107 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 12 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

In den §§ 286 ff. der Insolvenzordnung (InsO) sind unter anderem die
Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Restschuldbefreiung, die
grundsätzlich alle natürlichen Personen erhalten können, normiert. In der Regel kann
Restschuldbefreiung nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens erteilt werden (§ 300 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 287 Absatz 2 InsO).
§ 300 Absatz 1 Satz 2 InsO sieht jedoch Fälle vor, bei deren Vorliegen bereits früher
die Erteilung von Restschuldbefreiung möglich ist. Sofern die Kosten des Verfahrens
beglichen sind und der Schuldner einen Antrag auf vorzeitige Erteilung von
Restschuldbefreiung gestellt hat, entscheidet das Insolvenzgericht,
 wenn im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat
oder alle angemeldeten Insolvenzforderungen beglichen und zudem auch die
Masseverbindlichkeiten berichtigt sind,

 wenn drei Jahre der Abtretungsfrist (vgl. § 287 Absatz 2 InsO) verstrichen sind
und innerhalb dieses Zeitraumes mindestens 35 Prozent der angemeldeten
Insolvenzforderungen beglichen sind, oder

 wenn fünf Jahre der Abtretungsfrist (vgl. § 287 Absatz 2 InsO) verstrichen sind.

Die Dauer und die Voraussetzungen des Restschuldbefreiungsverfahrens sind derzeit
auch Gegenstand von Diskussionen und Beratungen auf europäischer Ebene. Es
werden insoweit in Kürze europäische Vorgaben in diesem Bereich erwartet, die eine
Änderung des nationalen Restschuldbefreiungsverfahrens wahrscheinlich werden
lassen.

Die vom Petenten geforderte Sonderregelung nur zugunsten von Schuldnern, die
Erwerbsminderungsrente erhalten, wäre allerdings nach Auffassung des
Petitionsausschusses mit dem verfassungsrechtlich garantierten
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren.

Aus den vorgenannten Gründen sieht der Petitionsausschuss zum derzeitigen
Zeitpunkt keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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