24.08.2014, 03:05
Fortsetzung 2 der Erwiderung an Dr. Vetter vom 23.08.2014
Im März 2013 widerlegten 19 europäische Kinderarztverbände den Bericht der AAP, der behauptete, es überwögen Vorteile die Risiken der Beschneidung. Die Risiken den betroffenen Kindern unnötig aufzubürden ist ethisch nicht zu rechtfertigen. Am 24.06.2013 hat die Europäische Arzneimittel-Agentur EMA die Anwendung der Schmerzsalbe EMLA bei der Säuglingsbeschneidung wegen unzureichender Schmerzreduktion als „ethisch inakzeptabel“ bewertet. Damit ist die diesbezügliche unzureichende Wirksamkeit der Schmerzsalbe EMLA keine noch „zu klärende medizinische Frage“ mehr, und ihre hierbei trotzdem durchgeführte Anwendung eine Missachtung ethischer Grundsätze.
Ebenfalls im Juni 2013 hat der Deutsche Bundestag den neuen Strafrechtsparagraphen 226a beschlossen, der alle Formen der Genitalverstümmelung von Mädchen mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft. Da Jungenbeschneidung ein vergleichbar großer Eingriff ist wie ‚milde’ Formen weiblicher Genitalverstümmelung, ist nach dem Grundrecht der Gleichbehandlung auch eine genitalverstümmelnde Beschneidung von Jungen unter Strafe zu stellen.
Fazit:
Die weitgehende Nichtberücksichtigung der Mindestanforderungen sowie die auch aus ethischer Sicht neuen Gesichtspunkte lassen es m.E. durchaus erforderlich erscheinen, dass der Ethikrat sich gemäß seinem gesetzlichen Auftrag mit dieser Thematik erneut befasst. Dies, und nicht nur neu geklärte Richtlinien der medizinischen Fachgesellschaften, „wäre sicherlich auch für den Gesetzgeber ein klares Signal im Hinblick darauf, die bestehenden gesetzlichen Vorgaben zu ergänzen und zu konkretisieren.“
Mit freundlichen Grüßen
Helmut Müller