Περιοχή: Γερμανία

Kundenschutz im Telekommunikationsbereich - Zentrale Sperrliste zur Diebstahlsicherung für Handys

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
310 Υποστηρικτικό 310 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

310 Υποστηρικτικό 310 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2012
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:15 μ.μ.

Pet 1-17-09-9028-041742Kundenschutz im
Telekommunikationsbereich
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass ein unabhängiger Handyprovider
eingeführt wird, der zentral eine netzunabhängige Sperrliste führt.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 310 Mitzeichnungen und
27 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, die
Telefonnetzbetreiber würden bislang keine International Mobile Station Equipment
Identity (IMEI)-Sperrung (so genannte Blacklist) zulassen, wodurch gestohlene
Handys unproblematisch weiterverkauft und/oder verwendet werden könnten. Die
Quote für das Auffinden von gestohlenen Handys durch die Polizei sei gering und
werde nur mit mäßigem Aufwand betrieben. Überdies werde eine Ortung von
gestohlenen Handys nur in Verbindung mit schweren Delikten durchgeführt. Eine
Sperrliste könnte die Polizei entlasten und die Diebstahlsrate von Handys erheblich
verringern. Dies zeige der Erfolg des britischen „Mobile phone Re-programming Act“,
bei dem die Netzbetreiber zur Einführung einer derartigen Sperrliste verpflichtet
worden seien. Darüber hinaus könnten durch die Einführung einer Sperrliste die
Sicherheit und der Eigentumsschutz erhöht werden, da Raubüberfälle im Hinblick auf
Mobiltelefone hierdurch seltener würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Forderung der Petition maßgeblich auf
die Prävention von Diebstahlsdelikten abzielt. In diesem Zusammenhang weist der
Ausschuss darauf hin, dass eine Verpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber einer
entsprechenden Gesetzgebungsbefugnis bedürfte, die mit Blick auf den polizeilichen
Präventionscharakter einer entsprechenden Regelung für den Bund derzeit nicht
ersichtlich ist. Im Übrigen ist es nach Auffassung des Ausschusses zweifelhaft, ob
eine entsprechende gesetzliche Regelung auch unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig und geeignet wäre.
Sofern neben dem Endgerät auch die für den Verbindungsaufbau notwendige SIM-
Karte entwendet wurde oder auf sonstige Weise abhanden gekommen ist, bieten
bereits heute alle Netzbetreiber und Provider eine Sperre der betroffenen SIM-Karte
an. Mittels der Sperrung der SIM-Karte können keine entgeltpflichtigen Verbindungen
zu Lasten des Teilnehmers mehr hergestellt werden.
Weiterhin verweist der Ausschuss darauf, dass die von der Petition angeführte IMEI
keine unveränderbare Ziffernfolge darstellt. Sie ist in der veränderbaren
Programmierung des Mobilfunkendgerätes hinterlegt und kann unter Beachtung des
Berechnungsmodus geändert werden. Bei einem gestohlenen oder sonst abhanden
gekommenen Endgerät kann bei entsprechend vorhandener Kenntnis somit die IMEI
verändert werden, und eine Eintragung in der von der Petition geforderten
Datenbank wäre hinfällig.
Die Verpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber würde mit Blick auf die erforderliche
Sperrung des Anschlusses und die zugehörige Verpflichtung zur Datenerhebung der
IMEI zudem einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit darstellen. Auch ein
solcher Eingriff bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Alleine die Tatsache, dass
die zur Einwahl verwendete Sache entwendet sein könnte, stellt jedoch keine
ausreichende Rechtfertigung dar. Sofern besondere Verpflichtungen zur
Verhinderung von unbefugtem Benutzen von Gegenständen bestehen, z. B. bei
Kraftfahrzeugen oder Waffen, sind diese durch die Möglichkeit begründet, dass
mittels dieser Gegenstände eine Gefährdung der allgemeinen Sicherheit
herbeigeführt werden kann. Bei einem Mobilfunkendgerät ist eine solche Gefährdung

der allgemeinen Sicherheit allerdings nach Auffassung des Ausschusses nicht
gegeben.
Vor diesem Hintergrund hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht
und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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