Bölge : Bremen

L 18/79 - Schutz öffentlichen Eigentums

Dilekçe halka açık değil
Dilekçe yönlendirildi
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
34 Destekleyici 34 İçinde Bremen

Dilekçe süreci tamamlandı

34 Destekleyici 34 İçinde Bremen

Dilekçe süreci tamamlandı

  1. Başladı 2012
  2. Koleksiyon tamamlandı
  3. Gönderilen
  4. Diyalog
  5. Tamamlanmış

Bu bir çevrimiçi dilekçedir der Bremischen Bürgerschaft.

13.02.2013 01:00

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) vom 13. Februar 2013

Der Ausschuss bittet, folgende Eingaben für erledigt zu erklären:

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe den in der Bürgerschaft vertretenen Fraktionen zur
Kenntnis zu geben:

Eingabe Nr.: L 18/79

Gegenstand:
Schutz öffentlichen Eigentums

Begründung:
Der Petent regt an, die bremische Landesverfassung dahingehend zu ändern, dass neben dem
privaten Eigentum zukünftig auch öffentliches oder Gemeineigentum dem Schutz der Verfassung
unterstellt werde. Sobald Gemeingüter veräußert, beschädigt oder zerstört seien, existierten sie für die
Gemeinschaft nicht mehr. Sie ließen sich, wenn überhaupt, nur mit viel Mühe w iederherstellen. Es
handele sich um ein Manko in der Verfassung, dass die Regierung befugt sei, Gemeingüter nach
Belieben zu verkaufen, um damit Einnahmen zu generieren. Die Petition wird von 34 Mitzeichnern
unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme des Senators für
Justiz und Verfassung eingeholt. Außerdem hatte der Petent die Möglichkeit, sein Anliegen im
Rahmen der öffentlichen Beratung zu erläutern. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das
Ergebnis d er parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) hat mittlerweile das Gesetz zur Änderung der
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen - Keine Privatisierung ohne Volksentscheid - Drs.
18/506 – in erster Lesung beschlossen. Danach soll die Veräußerung öffentlicher Unternehmen, die
dem Gemeinwohl dienen, von einem Volksentscheid abhängig gemacht werden. Die parlamentarische
Beratung des Gesetzentwurfs ist noch nicht abgeschlossen. Deshalb sollte die Petit ion den in der
Bürgerschaft vertretenen Fraktionen als Material für ihre weitere Arbeit zugeleitet werden.

Begründung (PDF)


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