L 19/293 - Aufhebung eines Vereinsverbotes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
3 Unterstützende 3 in Freie Hansestadt Bremen

Die Petition wurde abgeschlossen

3 Unterstützende 3 in Freie Hansestadt Bremen

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition der Bremischen Bürgerschaft.

04.12.2020, 03:38

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 12 vom 6. November 2020

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgerschaft
(Landtag) keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: L 19/293

Gegenstand: Aufhebung eines Vereinsverbots

Begründung:
Der Petent wendet sich gegen die aus seiner Sicht bedenklichen Folgen des Vereinsverbotes gegen
die Hells Angels Bremen. Dieses Vereinsverbot werde genutzt, um unschuldige Bürger zu verfolgen,
zu verurteilen und zu diffamieren. Das Vereinsverbot sei nie veröffentlicht worden und müsse
rückwirkend aufgehoben werden. Da betroffene Bürger das Verbot nicht kennen könnten, könnten
sie auch nicht wissen, welches Verhalten verboten sei. Sie würden dadurch vorsätzlich in die
Strafbarkeit hinein getrieben. Offensichtlich werde jede nur erdenkliche Möglichkeit genutzt, um
strafrechtliche Verfolgung zu generieren Dies sei auch ihm selbst so gegangen. Die öffentliche
Petition wird von drei Mitzeichnenden unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu der Petition Stellungnahmen der Senatorin für Justiz und Verfassung
und des Senators für Inneres eingeholt. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Der Ausschuss sieht keine Möglichkeit, der Petition zum Erfolg zu verhelfen. Der Petitionsausschuss
vermag schon der Auffassung des Petenten nicht zu folgen, dass der Senator für Inneres das
Vereinsverbot nie veröffentlich habe. Das Verbot ist frei zugänglich im Bundesanzeiger am 19. Juni
2013 veröffentlicht worden. Ziffer 4 der Veröffentlichung führt eindeutig die infolge des Verbotes
ebenfalls verbotenen Verhaltensweisen, wie etwa die Verbreitung oder Veröffentlichung bestimmter
Abbildungen auf.

Insoweit geht der Petitionsausschuss davon aus, dass für Außenstehende durchaus erkennbar ist,
ob sie eine verbotene Abbildung verwenden.

Insoweit der Petent die Auffassung vertritt, dass er widerrechtlich strafrechtlich verfolgt worden sei,
ist der Ausschuss schon nach § 3 a des Petitionsgesetzes an einer Nachprüfung gehindert.
Selbst wenn der Petitionsausschuss anderer Auffassung als das erkennende Gericht wäre, hätte er
keine Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung aufzuheben oder zu ändern. Nach der
verfassungsmäßigen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland ist die Rechtsprechung
ausschließlich den Gerichten anvertraut. Diese sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nur
dem Gesetz unterworfen. Auf Grund dessen können gerichtliche Entscheidungen nur von den
zuständigen Gerichten und nur im Rahmen der von der Rechtsordnung dafür vorgesehenen
Verfahren aufgehoben oder abgeändert werden.

Begründung (PDF)


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