L 19/293 - Aufhebung eines Vereinsverbotes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
3 Unterstützende 3 in Freie Hansestadt Bremen

Die Petition wurde abgeschlossen

3 Unterstützende 3 in Freie Hansestadt Bremen

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition der Bremischen Bürgerschaft.

Beendigung der politischen Verfolgung Unschuldiger unter Nutzung des Vereinsverbots gegen die Hells Angels Bremen Ergänzung zur am 05. Dezember 2018 bei der Bürgersprechstunde des Petitionsausschusses eingereichten Petition, um diese öffentlich zu machen. Ob ein Verbot gegen die Hells Angels Bremen sinnvoll war und ist, steht hier nicht in Frage gestellt und ist nicht Thema dieser Petition. Das Vereinsverbot aus 2013, wird genutzt um unschuldige Bürger zu verfolgen, zu verurteilen und zu diffamieren. Die Verfolgung von Straftaten gegen das Verbot ist gemäß den öffentlichen Aussagen des dafür Verantwortlichen, mit einer Null-Toleranz zu betreiben. Laut Pressemitteilungen, gibt es seit langem mehr Strafverfahren gegen Nicht-Mitglieder dieses Vereins, als es ja Mitglieder gegeben haben soll. Das Verbot wird fast ausschließlich gegen Unbeteiligte angewendet. Egal ob es ortsansässige Bürger oder Touristen aus einem fremden Land sind, wer gegen das Verbot verstößt, wird automatisch zum Kriminellen, auch ohne Bezug zu dem Verbotenen aufzuzeigen. Da dieses Verbot nie veröffentlicht wurde und nicht bekannt ist was konkret verboten ist, wurde und wird eine rechtswidrige Straftat-Falle genutzt, um Unschuldige verfolgen zu können. Es ist wesentlich mehr verboten, als öffentlich bekannt gemacht wurde. Eine nachträgliche Veröffentlichung ist nicht ausreichend, da damit die Rehabilitierung der unschuldig Verurteilten nicht erfolgt. Eine Veröffentlichung kann aber die Straftat-Falle aufheben. Allerdings ohne die strafrechtlich relevanten Punkte aus dem Verbot zu berücksichtigen. Inzwischen sind, nach der Auslegung der Exekutive, sogar ausländische Sportvereine betroffen, die als Hells Angels Club deklariert werden. Hier der US Baseball Club Cincinnati Reds, der sich schon seit den 1970er Jahren selbst auch „Big Red Machine“ nennt. Das Zeigen von Fanartikel, die das wiedergeben, ist in Bremen strafbar. Durch das Nichtveröffentlichen des Verbots wurde Zwangsunwissenheit generiert. Damit werden Personen strafrechtlich verfolgt, die keine Schuld nach dem geltenden Rechtsbegriff haben können und auch nicht als Straftäter verurteilt werden dürfen und durften. Für Straftatvorwurfmöglichkeiten wird auch die KFZ Datenbank genutzt um Fahrzeuge mit der "81" im Kennzeichen zu überprüfen. Dieses wurde vor dem Landgericht Bremen von der Exekutive öffentlich erklärt. Das erfüllt die Anforderung, den Vorwurf der Schikane aufzustellen und nachzuweisen. Die Exekutive sorgt für die Feststellung, dass Beschuldigte Kenntnis von dem Verbot haben sollen, damit eine Schuld künstliche generiert werden kann. Dabei werden uneidliche Falschaussagen abgegeben, die ungeahndet bleiben. Keiner der Beschuldigten kann solche Behauptungen prüfen, da das Verbot nach wie vor nicht öffentlich zugänglich ist. Die einzigen Bekanntmachungen sind derart nichtssagend, das Niemand ableiten kann was alles verboten sein könnte, oder ist. Den Betroffenen wird vorgehalten es gäbe ein Verbot gegen den die Beschuldigten verstoßen haben. Das Recht des Beschuldigten einen solchen Vorwurf zu verifizieren, ist durch die Geheimhaltung des Verbotsinhaltes unmöglich auszuüben. Für die Geheimhaltung des Verbotes gibt es einen triftigen Grund. In dem Verbot wurde eine Liste von Namen und Daten aus dem Bundeszentralregister rechtswidrig verwendet. Es liegt bei der Datenschutzbeauftragten Bremen ein Schreiben vor, in dem die Verwendung von Daten aus dem Bundeszentralregister ausdrücklich von den Verantwortlichen des Verbotes bestätigt wird. Die zuständige Datenschutzbeauftragte Bremen hat eine Verfolgung abgelehnt, weil dieses Verbot nicht veröffentlicht wurde. Was klar stellt, dass bewusst und vorsätzlich Falschaussagen über die Kenntnis des Verbotes bei den Beschuldigten abgeliefert wurden und werden, so das erst damit eine strafrechtliche Verurteilung möglich ist. Durch die Übermittlung an mehr als 130 Kontakten insgesamt, an die Medien weltweit und auch an die Bürgerschaft Bremen, wurde das "Geheimnis" aufgehoben. Das Verbot ist zumindest diesem Kreis zugänglich und kann jederzeit in öffentlichen Publikationen erscheinen. Offensichtlich wurde und wird dazu angehalten jede nur erdenkliche Möglichkeit zu ergreifen, strafrechtliche Verfolgungen zu generieren. Auch durch manipulierte Strafanzeigen. Dieses wird auch erneut gegen den Verfasser dieser Petition ausgeführt. Die meisten Beschuldigten wurden widerrechtlich als schuldfähig erklärt, rechtswidrig verfolg und künstlich zu Straftätern. In dem Verbot werden die Begriffe „Unterstützer“ und „Supporter“ falsch angewendet. In den meisten Fällen handelt es sich um unbescholtene Bürger, die sich sogenannte „Fanware“ kaufen, ohne damit eine aktive Unterstützung auszuüben. Das Verbot erklärt solche Personen quasi zu aktiven Mitgliedern des verbotenen Vereins. Hier besteht ein grundsätzliches Missverständnis hinsichtlich der Zuordnung von Personen durch falsche Anwendung von Begriffen, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung Unschuldiger führt und geführt hat. Phrasen und Begriffe werden selektiert als Zeichen des verbotenen Vereins deklariert, die normalerweise, zum Beispiel, zusammen mit dem Begriff „Support“ gezeigt werden, also ein Aussage sind und kein Zeichen. Die grundsätzlichen Begriffsfehler in diesem Verbot generieren eine Zuordnung, die sachlich falsch ist. Hier wird ein Mangel an Sachkenntnis angewendet, der eine falsche Pauschalverdächtigung gegen unbescholtene Bürger darstellt. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Grundlagen zur Verfolgung Unschuldiger auf Basis von selbst verwendeten Straftaten und Methoden jenseits der Rechtsstaatlichkeit, sofort beendet werden. Das Verbot muss rückwirkend aufgehoben werden, damit hiermit unschuldig Verurteilte rehabilitiert werden. Es muss eine strafrechtliche Prüfung wegen der Verwendung der im höchsten Maße geschützten Daten aus dem Bundeszentralregister erfolgen, die in diesem Verbot angewendet wurde. Aktuelle Strafverfolgungen gegen unbescholtene Bürger, müssen gestoppt und die Gerichte dazu angehalten werden, den Vollzug von angedrohten Strafen, bis hin zum Freiheitsentzug, aufzuschieben und/oder aufzuheben, bis eine Überprüfung der Urteile, nach Wegfall der Grundlage, erfolgt ist. Die Straftaten in dem Verbot selbst, die Anwendung dieses Verbots als rechtswidriges Verfolgungswerkzeug gegen unbescholtene Bürger und als Instrument der Auslöschung der Meinungsfreiheit, die damit ebenfalls einhergeht, sowie die Art und Weise der Verletzung jedes rechtsstaatlichen Prinzips, erklären diese Verbot zu einem Instrument politischer Verfolgung, die unserem Rechtssystem auf die schlimmste Art und Weise widerspricht. Es ist egal unter welchen Umständen, die Rechtsstaatlichkeit ist beizubehalten und nicht durch rechtswidrige Maßnahmen zu ersetzen wie es hier geschieht und geschehen ist. Das Verbot kann sicher, wenn es sinnvoll erscheint, erneut erstellt werden, aber dann ohne Geheimhaltung und ohne selbst Straftaten auszuführen. Und ohne Hetzjagd auf unschuldige Bürger.

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Neuigkeiten

  • Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 12 vom 6. November 2020

    Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgerschaft
    (Landtag) keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

    Eingabe Nr.: L 19/293

    Gegenstand: Aufhebung eines Vereinsverbots

    Begründung:
    Der Petent wendet sich gegen die aus seiner Sicht bedenklichen Folgen des Vereinsverbotes gegen
    die Hells Angels Bremen. Dieses Vereinsverbot werde genutzt, um unschuldige Bürger zu verfolgen,
    zu verurteilen und zu diffamieren. Das Vereinsverbot sei nie veröffentlicht worden und müsse
    rückwirkend aufgehoben werden. Da betroffene Bürger das Verbot nicht kennen könnten, könnten
    sie auch nicht wissen, welches Verhalten verboten sei. Sie... weiter

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