Alueella: Bremen

L 19/53 - Altersbestimmung von minderjährigen Flüchtlingen

Hakija ei ole julkinen
Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
15 Tukeva 15 sisään Bremen

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

15 Tukeva 15 sisään Bremen

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

  1. Aloitti 2016
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus der Bremischen Bürgerschaft .

20.01.2017 klo 1.00

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 15 vom 20. Januar 2017

Der Ausschuss bittet, folgende Petition für erledigt zu erklären:


Eingabe Nr.: L 19/53

Gegenstand:
Altersbestimmung von minderjährigen Flüchtlingen

Begründung:
Der Petent fordert, bei der Altersbestimmung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, alle zur
Verfügung stehenden Mitteln zu nutzen, um diesbezügliche Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Er
benennt in seiner Petition eine Reihe von derzeit zur Verfügung st ehenden Methoden zur
Altersbestimmung. Die Petition wird von 15 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin
für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Spor t eingeholt. Unter Berücksichtigung dessen stellt
sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt dar:

Das Verfahren zur behördlichen Altersfeststellung ist in § 42f SGB VIII geregelt. Die dort
normierten Maßnahmen werden in der Freien Hansest adt Bremen umgesetzt. Gemäß § 42f Abs. 2
SGB VIII wird eine ärztliche Untersuchung zu Altersbestimmung auf Antrag des Betroffenen bzw.
seines Vertreters oder von Amts wegen durch das Jugendamt in Zweifelsfällen veranlasst. Sowohl
mit dem Universitätsklinik um Hamburg-Eppendorf als auch mit der hiesigen Gesundheitsbehörde
sind bereits Gespräche zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung eingeleitet, so dass im
Bedarfsfall eine entsprechende Untersuchung sichergestellt werden kann. Insofern ist
gewährleistet , dass in Fällen, in denen das Alter von minderjährigen Flüchtlingen nicht bekannt ist,
eine Altersbestimmung erfolgen kann. Dem Anliegen des Petenten wird somit entsprochen.

Begründung (PDF)


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