L 19/53 - Altersbestimmung von minderjährigen Flüchtlingen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
15 Unterstützende 15 in Freie Hansestadt Bremen

Die Petition wurde abgeschlossen

15 Unterstützende 15 in Freie Hansestadt Bremen

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition der Bremischen Bürgerschaft.

20.01.2017, 01:00

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 15 vom 20. Januar 2017

Der Ausschuss bittet, folgende Petition für erledigt zu erklären:


Eingabe Nr.: L 19/53

Gegenstand:
Altersbestimmung von minderjährigen Flüchtlingen

Begründung:
Der Petent fordert, bei der Altersbestimmung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, alle zur
Verfügung stehenden Mitteln zu nutzen, um diesbezügliche Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Er
benennt in seiner Petition eine Reihe von derzeit zur Verfügung st ehenden Methoden zur
Altersbestimmung. Die Petition wird von 15 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin
für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Spor t eingeholt. Unter Berücksichtigung dessen stellt
sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt dar:

Das Verfahren zur behördlichen Altersfeststellung ist in § 42f SGB VIII geregelt. Die dort
normierten Maßnahmen werden in der Freien Hansest adt Bremen umgesetzt. Gemäß § 42f Abs. 2
SGB VIII wird eine ärztliche Untersuchung zu Altersbestimmung auf Antrag des Betroffenen bzw.
seines Vertreters oder von Amts wegen durch das Jugendamt in Zweifelsfällen veranlasst. Sowohl
mit dem Universitätsklinik um Hamburg-Eppendorf als auch mit der hiesigen Gesundheitsbehörde
sind bereits Gespräche zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung eingeleitet, so dass im
Bedarfsfall eine entsprechende Untersuchung sichergestellt werden kann. Insofern ist
gewährleistet , dass in Fällen, in denen das Alter von minderjährigen Flüchtlingen nicht bekannt ist,
eine Altersbestimmung erfolgen kann. Dem Anliegen des Petenten wird somit entsprochen.

Begründung (PDF)


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