31.05.2016 04:24
Pet 4-17-07-40327-056737
Namensrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.05.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Die Petentin fordert, dass Kinder ab Erreichen der Volljährigkeit ihren sogenannten
Geburtsnamen in den tatsächlichen Namen bei ihrer Geburt ändern lassen dürfen,
sofern der später eingetragene Geburtsname Name einer Person ist, die kein
leiblicher Elternteil ist.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen folgenden Fall vor: Ein
minderjähriges Kind erhält beispielsweise, wenn seine Mutter heiratet, den
Nachnamen des Ehemannes der Mutter. Trennt sich die Mutter nun von ihrem Mann
und heiratet, nachdem das Kind volljährig geworden ist, jemand anderen, so trägt
das Kind als einzige Person in der Familie den Namen des vorherigen Ehegatten.
Das Kind sei dadurch aus seiner Familie entwurzelt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der
Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 328 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 18 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Darüber hinaus wurde mit Vertretern der
Bundesregierung ein erweitertes Berichterstattergespräch geführt. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Gemäß § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können der Elternteil, dem die
elterliche Sorge zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem
Kind ihren Ehenamen erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des
anderen Elternteils, wenn dieser mitsorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen
führt und, wenn das Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des
Kindes (§ 1617a Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Mit dieser Regelung soll den Eheleuten
unter Wahrung der Interessen und Rechte der übrigen Beteiligten ermöglicht werden,
das Kind nur eines Ehegatten auch namensrechtlich in die neue Familie zu
integrieren.
Das geltende Recht sieht nicht vor, diese Namensänderung rückgängig zu machen.
Gegen eine solche Möglichkeit spricht der Grundsatz der Namenskontinuität, der
prägend für das deutsche Namensrecht ist. Sowohl aus allgemeinen
Ordnungsgesichtspunkten des Familienrechts als auch im wohlverstandenen
Interesse des Kindes sollen Namensänderungen vermieden und nur in eng
begrenzten Ausnahmefällen unter besonderen Voraussetzungen zulässig sein.
Deshalb wurde im Rahmen der Beratungen zum Entwurf eines Gesetzes zur
weiteren Verbesserung von Kinderrechten (Kinderrechteverbesserungsgesetz
– BT-Drs. 14/2096) das Problem der Rückbenennung geprüft (vgl. Stellungnahme
der Bundesregierung, BT-Drs. 14/2096 Seite 10 zu Artikel 1 Nr. 2 - § 1618 Satz 1
BGB). Der Deutsche Bundestag hat diese Anregung unter Hinweis auf die
Namenskontinuität nicht aufgegriffen (siehe zur Begründung Beschlussempfehlung
und Bericht, BT-Drs.14/8131 Seite 8 zu Artikel 1 zu Nummer 3).
Die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln das
Namensrecht in Deutschland umfassend und im Grundsatz abschließend. Besteht
außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts das Bedürfnis einer
Namensänderung, kann diesem im Wege der öffentlich-rechtlichen
Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und
Vornamen (NamÄndG) abgeholfen werden. Diese Möglichkeit dient aber nur dazu,
im Einzelfall mit dem bisherigen Namen verbundene Behinderungen zu beseitigen;
ihr kommt insoweit Ausnahmecharakter zu. Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit
Urteil vom 10. Oktober 2012 (StAZ 2013, S. 324 f.) entschieden, dass ein wichtiger
Grund für die Rückbenennung bei erheblichen Belästigungen durch den
Namensgeber gegeben sein kann.
Zuständig für eine entsprechende Änderung ist zunächst die nach Landesrecht
zuständige Verwaltungsbehörde. Hält die Behörde den Antrag für unbegründet, lehnt
sie die Namensänderung ab; gegen die Entscheidung der Behörde ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Änderungen nach dem NamÄndG sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Von Bedeutung ist ferner, dass das deutsche Namensrecht keine strikte
Namensführungspflicht kennt, sondern erlaubt, einen Gebrauchs- oder
Künstlernamen zu führen und damit in großem Umfang individuellen Gestaltungen
Raum lässt. Statt des Geburts- oder Familiennamens kann im allgemeinen Verkehr
ein davon abweichender Gebrauchsname verwendet werden. Eine entsprechende
Namensführung ist als Pseudonym oder Künstlername bekannt, ist aber keinesfalls
auf Künstler und sonstige Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens beschränkt.
Vielmehr kann sich grundsätzlich jeder, ohne dass es auf Berühmtheit oder auf einen
besonderen Ruf ankäme, einen von seinem bürgerlichen Namen abweichenden
Gebrauchs- oder Wahlnamen zulegen. Auf diese Möglichkeit der Namensführung hat
das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 8. März 1988
(abgedruckt in der amtlichen Sammlung Bd. 78, S. 38/52) und 5. Mai 2009 (vgl.
www.bundesverfassungsgericht.de Az: 1 BvR 1155/03, Rn. 42) ausdrücklich
hingewiesen. Die Führung eines solchen Namens ist nicht nur grundsätzlich zulässig,
sondern unterliegt durch bloße Annahme und Gebrauch sogar dem Schutz des
§ 12 BGB. Der Gebrauchsname wird im Rechtsverkehr anerkannt und der Träger
kann mit diesem Namen unterzeichnen.
Ein Künstlername kann in Pass- und Personalausweis eingetragen werden.
Mit einem Künstlernamen können damit als Unzulänglichkeiten empfundene
Regelungen des geltenden Namensrechts und Schwierigkeiten durch die restriktive
Handhabung des Namensänderungsgesetzes im alltäglichen Bereich umgangen
werden.
Allerdings ist der Ausschuss der Ansicht, dass die geltende Rechtslage für volljährige
einbenannte Kinder unbefriedigend ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass
einem geschiedenen Elternteil sehr wohl eine Rückbenennung möglich ist. Daher
sollte es volljährigen einbenannten Kindern im Wege einer Ergänzung des
§ 1618 BGB grundsätzlich ermöglicht werden, den früheren Geburtsnamen wieder
anzunehmen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, empfiehlt der Ausschuss daher, die Petition
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als
Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint.
Begründung (pdf)