Namensrecht - Änderung des eingetragenen Geburtsnamens in den tatsächlichen Namen bei der Geburt

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
327 Unterstützende 327 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

327 Unterstützende 327 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

31.05.2016, 04:24

Pet 4-17-07-40327-056737



Namensrecht



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.05.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung



Die Petentin fordert, dass Kinder ab Erreichen der Volljährigkeit ihren sogenannten

Geburtsnamen in den tatsächlichen Namen bei ihrer Geburt ändern lassen dürfen,

sofern der später eingetragene Geburtsname Name einer Person ist, die kein

leiblicher Elternteil ist.

Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen folgenden Fall vor: Ein

minderjähriges Kind erhält beispielsweise, wenn seine Mutter heiratet, den

Nachnamen des Ehemannes der Mutter. Trennt sich die Mutter nun von ihrem Mann

und heiratet, nachdem das Kind volljährig geworden ist, jemand anderen, so trägt

das Kind als einzige Person in der Familie den Namen des vorherigen Ehegatten.

Das Kind sei dadurch aus seiner Familie entwurzelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der

Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 328 Mitzeichnern

unterstützt, und es gingen 18 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Darüber hinaus wurde mit Vertretern der

Bundesregierung ein erweitertes Berichterstattergespräch geführt. Das Ergebnis der

parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbeziehung der seitens

der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Gemäß § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können der Elternteil, dem die

elterliche Sorge zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem



Kind ihren Ehenamen erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des

anderen Elternteils, wenn dieser mitsorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen

führt und, wenn das Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des

Kindes (§ 1617a Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Mit dieser Regelung soll den Eheleuten

unter Wahrung der Interessen und Rechte der übrigen Beteiligten ermöglicht werden,

das Kind nur eines Ehegatten auch namensrechtlich in die neue Familie zu

integrieren.

Das geltende Recht sieht nicht vor, diese Namensänderung rückgängig zu machen.

Gegen eine solche Möglichkeit spricht der Grundsatz der Namenskontinuität, der

prägend für das deutsche Namensrecht ist. Sowohl aus allgemeinen

Ordnungsgesichtspunkten des Familienrechts als auch im wohlverstandenen

Interesse des Kindes sollen Namensänderungen vermieden und nur in eng

begrenzten Ausnahmefällen unter besonderen Voraussetzungen zulässig sein.

Deshalb wurde im Rahmen der Beratungen zum Entwurf eines Gesetzes zur

weiteren Verbesserung von Kinderrechten (Kinderrechteverbesserungsgesetz

– BT-Drs. 14/2096) das Problem der Rückbenennung geprüft (vgl. Stellungnahme

der Bundesregierung, BT-Drs. 14/2096 Seite 10 zu Artikel 1 Nr. 2 - § 1618 Satz 1

BGB). Der Deutsche Bundestag hat diese Anregung unter Hinweis auf die

Namenskontinuität nicht aufgegriffen (siehe zur Begründung Beschlussempfehlung

und Bericht, BT-Drs.14/8131 Seite 8 zu Artikel 1 zu Nummer 3).

Die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln das

Namensrecht in Deutschland umfassend und im Grundsatz abschließend. Besteht

außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts das Bedürfnis einer

Namensänderung, kann diesem im Wege der öffentlich-rechtlichen

Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und

Vornamen (NamÄndG) abgeholfen werden. Diese Möglichkeit dient aber nur dazu,

im Einzelfall mit dem bisherigen Namen verbundene Behinderungen zu beseitigen;

ihr kommt insoweit Ausnahmecharakter zu. Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit

Urteil vom 10. Oktober 2012 (StAZ 2013, S. 324 f.) entschieden, dass ein wichtiger

Grund für die Rückbenennung bei erheblichen Belästigungen durch den

Namensgeber gegeben sein kann.

Zuständig für eine entsprechende Änderung ist zunächst die nach Landesrecht

zuständige Verwaltungsbehörde. Hält die Behörde den Antrag für unbegründet, lehnt

sie die Namensänderung ab; gegen die Entscheidung der Behörde ist der

Verwaltungsrechtsweg gegeben.



Änderungen nach dem NamÄndG sind grundsätzlich kostenpflichtig.

Von Bedeutung ist ferner, dass das deutsche Namensrecht keine strikte

Namensführungspflicht kennt, sondern erlaubt, einen Gebrauchs- oder

Künstlernamen zu führen und damit in großem Umfang individuellen Gestaltungen

Raum lässt. Statt des Geburts- oder Familiennamens kann im allgemeinen Verkehr

ein davon abweichender Gebrauchsname verwendet werden. Eine entsprechende

Namensführung ist als Pseudonym oder Künstlername bekannt, ist aber keinesfalls

auf Künstler und sonstige Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens beschränkt.

Vielmehr kann sich grundsätzlich jeder, ohne dass es auf Berühmtheit oder auf einen

besonderen Ruf ankäme, einen von seinem bürgerlichen Namen abweichenden

Gebrauchs- oder Wahlnamen zulegen. Auf diese Möglichkeit der Namensführung hat

das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 8. März 1988

(abgedruckt in der amtlichen Sammlung Bd. 78, S. 38/52) und 5. Mai 2009 (vgl.

www.bundesverfassungsgericht.de Az: 1 BvR 1155/03, Rn. 42) ausdrücklich

hingewiesen. Die Führung eines solchen Namens ist nicht nur grundsätzlich zulässig,

sondern unterliegt durch bloße Annahme und Gebrauch sogar dem Schutz des

§ 12 BGB. Der Gebrauchsname wird im Rechtsverkehr anerkannt und der Träger

kann mit diesem Namen unterzeichnen.

Ein Künstlername kann in Pass- und Personalausweis eingetragen werden.

Mit einem Künstlernamen können damit als Unzulänglichkeiten empfundene

Regelungen des geltenden Namensrechts und Schwierigkeiten durch die restriktive

Handhabung des Namensänderungsgesetzes im alltäglichen Bereich umgangen

werden.

Allerdings ist der Ausschuss der Ansicht, dass die geltende Rechtslage für volljährige

einbenannte Kinder unbefriedigend ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass

einem geschiedenen Elternteil sehr wohl eine Rückbenennung möglich ist. Daher

sollte es volljährigen einbenannten Kindern im Wege einer Ergänzung des

§ 1618 BGB grundsätzlich ermöglicht werden, den früheren Geburtsnamen wieder

anzunehmen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, empfiehlt der Ausschuss daher, die Petition

den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als

Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint.

Begründung (pdf)


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