Nichtraucherschutz - Rauchverbot im Umkreis von Haltestellen des ÖPNV

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
770 Unterstützende 770 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

770 Unterstützende 770 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:43

Lukas VaupelNichtraucherschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Rauchen im näheren Umkreis
von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel gesetzlich verboten wird.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass besonders an Bushaltestellen öffentlicher
Verkehrsmittel eine starke Belastung durch Zigarettenrauch bestehe. Es gebe kaum
Möglichkeiten, sich dieser Belastung zu entziehen, da man ansonsten das
Verpassen des Verkehrsmittels riskiere. Insbesondere seien hier Kinder gefährdet,
die sich in der Regel der Schädlichkeit des Rauchens noch nicht bewusst seien.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 770 Mitzeichnungen sowie
351 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Anliegen sind beim Petitionsausschuss weitere Eingaben eingegangen,
die einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt werden. Der
Petitionsausschuss bittet daher um Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen
Gesichtspunkte eingegangen werden kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass bereits Regelungen des Bundes für
einen effektiven Nichtraucherschutz getroffen wurden. Im "Gesetz zum Schutz vor

den Gefahren des Passivrauchens" vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), das am
1. September 2007 in Kraft trat, wurde der Nichtraucherschutz mit dem darin
enthaltenen "Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des
Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln" (Bundesnichtraucherschutzgesetz –
BNichtrSchG) und weiteren Rechtsänderungen für die Bereiche geregelt, für die der
Bund nach dem Grundgesetz zuständig ist.
Zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in den Bundesländern haben sich die
Gesundheitsminister der Länder im Februar 2007 darauf verständigt, in den
Bereichen, für die die Länder Verantwortung tragen, Regelungen für einen besseren
Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens zu treffen. In den
Zuständigkeitsbereich der Länder fallen landeseigene bzw. kommunale
Einrichtungen und Behörden, Kindertagesstätten, Schulen, Universitäten,
Krankenhäuser, Sportstätten u. ä. und die Gastronomie. Seit dem 1. Juli 2008 sind in
allen Bundesländern Nichtraucherschutzgesetze in Kraft.
Bund und Länder haben somit in vielfältiger Weise von der Befugnis Gebrauch
gemacht, das Rauchen in bestimmten Bereichen zu untersagen oder
einzuschränken. Es handelt sich um Einrichtungen und geschlossene Räume in
unterschiedlichen Bereichen des täglichen Lebens, die öffentlich zugänglich sind.
Hier sollen Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens wirksam geschützt
werden. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass sich beim Nichtraucherschutz
der Gesetzgeber im Spannungsfeld verschiedener, miteinander konkurrierender
Grundrechtspositionen bewegt. Zu beachten sind die allgemeine Handlungsfreiheit
der Raucher, die Berufsfreiheit sowie die Pflicht des Staates, die Gesundheit seiner
Bürger vor Gefährdungen zu schützen. Einschränkungen für Raucher und das
Gewicht des mit dem Rauchverbot verfolgten Zieles müssen gegeneinander
abgewogen werden. Dies ist nach Aussage des BMG gegenüber dem
Petitionsausschuss mit den dargestellten Regelungen in angemessener, den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrender Weise geschehen. Eine Ausweitung
von Rauchverboten auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie Bushaltestellen ist
daher nach Aussage des BMG nicht geplant.
Der Petitionsausschuss anerkennt die mit der Eingabe verfolgte Zielsetzung.
Angesichts der dargestellten, vom Bund und den Bundesländern getroffenen
gesetzlichen Maßnahmen kann er indes nicht in Aussicht stellen, im Sinne des in der

Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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