Piirkond : Saksamaa
Edu
 

Nukleare Entsorgung - Verursacherprinzip

Avaldaja ei ole avalik
Petitsioon on adresseeritud
Deutschen Bundestag

3 203 allkirjad

Petitsioon rahuldati

3 203 allkirjad

Petitsioon rahuldati

  1. Algatatud 2009
  2. Kogumine valmis
  3. Esitatud
  4. Dialoog
  5. Edu

See on veebipõhine petitsioon des Deutschen Bundestags.

uudised

08.06.2017 07:14

Jürgen Bick

Nukleare Entsorgung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.10.2011 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
werden konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Kosten für die Atommüllentsorgung ausschließlich
von den Verursachern tragen zu lassen.

Im Einzelnen wird angeführt, dass die Atomkraftbetreiber in den letzten Jahren
erhebliche Gewinne verzeichnen konnten und daher weitere Subventionierungen in
diesem Bereich gegenüber der Bevölkerung nicht mehr zu verantworten seien.
Öffentliche Mittel, die bislang in die Entsorgung radioaktiver Abfälle investiert worden
seien, sollten mit sofortiger W irkung stattdessen in die Erforschung und Förderung
erneuerbarer Energien investiert werden.

Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum
Abschlusstermin
der Mitzeichnungsfrist 3.203 Unterstützer
fand. Es
sind
81 Diskussionsbeiträge zu diesem Anliegen eingegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die mit der Petition
eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) gebeten, zu dieser Eingabe Stellung zu nehmen. Auf der
Grundlage der Beurteilung durch das BMU lässt sich das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass der Forderung der Petition, die Kosten für die
Atommüllentsorgung ausschließlich von den Verursachern tragen zu lassen,
im
Wesentlichen durch die bestehende Rechtslage entsprochen wird.

Gemäß §§ 21a, 21b Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und
den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG)
in Verbindung mit der
Endlagervorausleistungsverordnung
die Verursacher
(EndlagerVlV) müssen
radioaktiver Abfälle, z.B. Kernkraftwerksbetreiber, bereits die gegenwärtigen und
künftigen Kosten
für
die Endlagerung
(Errichtungs-
und Betriebskosten)
einschließlich der Kosten der späteren Stilllegung der Endlager tragen. Weiterhin
stellt der Petitionsausschuss fest, dass auch die bei den Abfallverursachern bis zur
Ablieferung an ein Endlager oder an eine Landessammelstelle anfallenden Kosten,
z.B. für Konditionierung und Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle, von den
Abfallverursachern zu übernehmen sind.

Von diesem Grundsatz sind aufgrund ihrer Historie lediglich das Versuchsendlager
Asse II
(Asse) und das Endlager
für
radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM)
ausgenommen.

In das Bergwerk Asse, welches offiziell Forschungszwecken dient, wurden in den
Jahren 1967 bis 1978 Abfallgebinde mit schwach- und mittelradioaktivem Atommüll
eingelagert. Zwischen 1967 und 1975 wurden keine Gebühren für die Einlagerung
von radioaktiven Abfällen in die Schachtanlage erhoben. Der Petitionsausschuss
weist allerdings darauf hin, dass bis zum Jahr 1975 rund 50 % der Gebinde
eingelagert wurden. Ab Dezember 1975 galt die Gebührenregelung für die Lagerung
von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen im Salzbergwerk Asse. Der Petitions-
ausschuss macht darauf aufmerksam, dass über 30 Jahre nach dem Ende der
Einlagerung des Atommülls die Energieversorger schon aus verfassungsrechtlichen
Gründen
nicht
im Nachhinein
für
eine
angemessene Kostenbeteiligung
herangezogen werden können. Der Petitionsausschuss stellt jedoch gleichwohl fest,
dass
laut
Koalitionsvertrag
die Bundesregierung
eine Beteiligung
der
Energieversorger an den mit der Schließung der Asse verbundenen Kosten vorsieht.

Die Höhe der Rückstellungen, die von den vier Energieversorgungsunternehmen
(E.ON AG, RWE AG, EnBW AG, Vattenfall Europe AG) auf der Grundlage des
deutschen Atomgesetzes sowie handels- und bilanzrechtlicher Vorschriften für die
Entsorgung von radioaktiven Betriebsabfällen und bestrahlten Brennelementen
sowie für die Stilllegung und den Rückbau der Kernkraftwerke in Deutschland
gebildet wurden, betrug zum 31.12.2010 insgesamt 28,7 Mrd. Euro.

Soweit die Petition fordert, die Betreiber von Kernkraftwerken künftig nach dem
Verursacherprinzip an den Kosten für die Entsorgung radioaktiven Abfalls zu

beteiligen, konnte diesem Anliegen mit dem am 28.09.2010 im Deutschen
Bundestag verabschiedeten Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) entsprochen
werden. Das Gesetz sieht vor, den Verbrauch von Kernbrennstoff (Uran 233 und 235
sowie Plutonium 239 und 241), der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem
Strom verwendet wird,
im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2016 zu
besteuern.

Abschließend stellt der Petitionsausschuss fest, dass die Kosten für die Stilllegung
von Asse und ERAM nach alledem gegenwärtig ausschließlich über den
Bundeshaushalt finanziert werden können.

Nach dem Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen, die Betreiber von Kernkraftwerken nach dem
Verursacherprinzip an den Kosten für die Entsorgung radioaktiven Abfalls zu
beteiligen, teilweise entsprochen werden konnte.

Der abweichende Antrag der Fraktionen der SPD, DIE LINKE. und von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung - dem BMU und dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung - zur Erwägung zu überweisen, wurde
mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP
mehrheitlich abgelehnt.


Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd