Öffentliches Luftrecht - Strenge Auflagen für unbemannte Fluggeräte (sog. Drohnen)

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
93 Ondersteunend 93 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

93 Ondersteunend 93 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2016
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

11-09-2017 13:03

Pet 1-18-12-961-033790

Öffentliches Luftrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass unbemannte Fluggeräte (sogenannte Drohnen)
unter strengere Auflagen gestellt werden.
Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 93 Mitzeichnungen und
30 Diskussionsbeiträgen sowie eine weitere Eingabe mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Behandlung zugeführt werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle
der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ferngesteuerte
Drohnen ein hohes Risikopotenzial hätten, so dass der Betrieb von Drohnen unter
strengere Auflagen gestellt werden sollte. Die von unbemannten Fluggeräten
ausgehende Betriebsgefahr beträfe sowohl Menschen am Boden als
Verkehrsteilnehmer als auch Flugzeuge und Hubschrauber in der Nähe ihrer
Landeplätze. Eine Lizenz zum Führen von Drohnen solle dem Steuerer nur bei
gesundheitlicher und charakterlicher Eignung erteilt werden. Sie solle außerdem an
eine Versicherungs- und Registrierungspflicht geknüpft werden. Zudem müssten
Schutzzonen eingerichtet werden. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung sollten Militärgelände und Justizvollzugsanstalten mit einem Überflugverbot
belegt werden. Zum Schutz der Privatsphäre müsse es verboten sein, Privatgelände
ohne vorherige Genehmigung zu überfliegen. Einer unkontrollierten Verbreitung von
Drohnen solle entgegengewirkt werden, um eine Gefährdung unbeteiligter Personen
zu vermeiden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu der Petition wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen und hat die von ihr angeführten Aspekte in seine
parlamentarische Prüfung einbezogen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass am 7. April 2017 die vom Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur vorgelegte Verordnung zur Regelung des Betriebs
von unbemannten Fluggeräten vom 30. März 2017 (BGBl I S. 683) in Kraft getreten
ist. Mit dieser sogenannten „Drohnen-Verordnung“ wird die Nutzung von unbemannten
Luftfahrtsystemen und Flugmodellen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung umfassend reguliert. Unbemannte Luftfahrtsysteme sind unbemannte
Fluggeräte, die zu gewerblichen Zwecken betrieben werden. Unter die Flugmodelle
fallen alle zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung genutzten unbemannten
Fluggeräte.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Verordnung sowohl die Nutzung der
unbemannten Luftfahrtsysteme als auch der Flugmodelle im Hinblick auf den Steuerer
und den Betrieb regelt.
Zur Erhöhung der Sicherheit im Luftraum sieht die Verordnung u. a. Flugverbote für
sensible Bereiche, Kennzeichnungspflichten, Erlaubnispflichten und zusätzliche
Anforderungen für die Nutzer vor. Damit sollen Abstürze, Unfälle und Eingriffe in die
Privatsphäre von Bürgerinnen und Bürgern vermieden werden.
So enthält die Verordnung Regelungen zum Nachweis besonderer Kenntnisse für
Steuerer von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab einer
Gesamtmasse von 2 kg. Ab einer Gesamtmasse von 0,25 kg besteht eine
Kennzeichnungspflicht, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können.
Hat das unbemannte Fluggerät eine Gesamtmasse von 5 kg oder mehr, regelt die
Verordnung eine Erlaubnispflicht. Die Erlaubnis wird von den Landesluftfahrtbehörden
erteilt. Zum weiteren Ausgleich der Risiken, die vom Betrieb unbemannter
Luftfahrtgeräte ausgehen, ist ein Verbot des Betriebs in und über sensiblen Bereichen,
wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen,
Verkehrswegen und Wohngrundstücken (ab 0,25 kg) und ab Flughöhen über
100 Metern vorgesehen. Außerdem gilt fortan ein Betriebsverbot für Fluggeräte, die
optische, akustische oder Funksignale übertragen oder aufzeichnen können. Private
Nutzer dürfen künftig keine Drohnen außerhalb der Sichtweite betreiben. Für
gewerbliche Nutzer ist dies genehmigungsfähig. Damit wird der Betrieb gewerblicher
Drohnen erleichtert und es werden neue Geschäftsmodelle ermöglicht.

Nach dem Dafürhalten des Ausschusses wird mit der neuen „Drohnen-Verordnung“
sowohl die Sicherheit im Luftraum als auch der Schutz der Privatsphäre verbessert
und dem Anliegen der Petition Rechnung getragen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
entsprochen worden ist.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
zur Berücksichtigung zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.
Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung - dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur - als
Material zu überweisen, ist ebenfalls mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


Help mee om burgerparticipatie te vergroten. We willen je kwesties kenbaar maken en daarbij onafhankelijk blijven.

Nu ondersteunen