Pfändungsschutz - Berücksichtigung von Beträgen der Steuerrückerstattung im Hinblick auf die Pfändungsgrenzen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
24 Unterstützende 24 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

24 Unterstützende 24 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

12.01.2019, 03:26

Pet 4-18-07-31051-043967 Pfändungsschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Pfändung von Beträgen aus der
Rückerstattung von Einkommenssteuern nach Maßgabe der für Arbeitseinkommen
geltenden Pfändungsfreigrenzen erfolgen soll.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass lediglich die Pfändung von
Arbeitslohn den gesetzlich festgelegten Pfändungsgrenzen unterliege. Diese würden
hingegen nicht gelten, wenn dem Schuldner eine Rückerstattung von
Einkommenssteuern zustände. Die Beträge der Rückerstattung seien somit voll
pfändbar. Hierin wird eine Ungleichbehandlung gesehen, die beendet werden müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 24 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 3 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Bei der Pfändung gilt der Grundsatz, dass das gesamte Vermögen des Schuldners, zu
dem auch Ansprüche gegen Dritte gehören, zur Befriedigung des Gläubigers zur
Verfügung steht. Dieser Grundsatz wird an verschiedenen Stellen zum Schutz des
Schuldners eingeschränkt.
Zu diesem Schutz bestimmt das Gesetz bestimmte Forderungen als nicht oder nur
bedingt pfändbar. Für Arbeitseinkommen und diesem gleichgestellten
Einkommensarten wird Pfändungsschutz durch Pfändungsfreigrenzen gewährt, was
sich vor allem aus den §§ 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ergibt.

Diese Regelungen dienen somit einem Interessenausgleich zwischen den Interessen
des Gläubigers an der Durchsetzung seiner titulierten Forderung einerseits und dem
Schutz des Schuldners andererseits, dem trotz der Pfändung ein menschenwürdiges
Leben gewährleistet werden soll. Dem Schuldner soll es zudem möglich bleiben,
seinen eigenen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen.

Für Arbeitseinkommen sind bestimmte Pfändungsfreigrenzen daher nach § 850c
Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2a ZPO festgesetzt.

Der besondere Schutz des Arbeitseinkommens bei der Pfändung ist dadurch
begründet, dass die Motivation des Schuldners gestärkt werden soll, seinen
Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Diese Privilegierung des
Arbeitseinkommens dient auch dem Gläubiger selbst, da ein regelmäßiges
Einkommen eine erfolgreiche Pfändung möglich macht. Deshalb gehen die
Pfändungsfreigrenzen sogar über das sachliche Existenzminimum hinaus.

Diese besondere Schutzbedürftigkeit lässt sich nicht auf Zahlungen, die auf Grund
einer Steuerrückerstattung getätigt werden, übertragen, denn diese stellen lediglich
einen Überschuss der geschuldeten Einkommenssteuer dar.

Die Steuerabzüge erfolgen auf der Grundlage und in der Höhe der
lohnsteuerrechtlichen Vorschriften. Wie viel Einkommenssteuer vom Einzelnen
geschuldet wird, bemisst sich hingegen nach individuellen Sachverhalten. Sofern am
Ende des Steuerjahres festgestellt wird, dass die gezahlten Steuerabzüge höher
liegen als die tatsächlich geschuldete Einkommenssteuer, erfolgt eine
Steuerrückerstattung.

Eine Privilegierung bei der Pfändung, wie sie durch Pfändungsfreigrenzen bei
Arbeitseinkommen vorgenommen wird, muss im Interesse des Gläubigers, zu dessen
Nachteil sie geht, gerechtfertigt sein.

Die Steuerrückerstattungen dienen im Unterschied zum Arbeitseinkommen nicht der
Deckung des laufenden Lebensunterhalts des Schuldners. Wie hoch diese letztlich
ausfallen, ist oftmals bei Einbehalt der Steuerabzüge auch noch gar nicht absehbar.
Dem Schuldner wird bei einer Pfändung dieses Vermögens somit weder seine
Lebensgrundlage genommen, noch besteht die Gefahr, dass er wegen der Pfändung
seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann oder will.

Mangels Schutzwürdigkeit des Schuldners, überwiegt das Interesse des Gläubigers
an der Durchsetzung seiner Forderung. Es ist daher nicht gerechtfertigt, von dem
Grundsatz der vollen Pfändbarkeit des Schuldnervermögens abzuweichen.

Aus diesen Gründen erscheint aus Sicht des Petitionsausschusses eine
Gesetzesänderung hinsichtlich Pfändungsfreigrenzen bei Steuerrückerstattungen
nicht angezeigt.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine
Veranlassung zum Tätigwerden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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