08.06.2017, 07:14
Günter Andersson
Pfändungsschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.03.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Der Deutsche Bundestag sollte durch eine Korrektur des Gesetzes zum P-Konto die
zukünftig im Vormonat
Rechtsunsicherheit der Banken beseitigen,
sodass
eingehende Zahlungseingänge auch im Bestimmungsmonat
in voller Höhe
verwendbar sind und die Pfändungsgrenze am Jahresdurchschnitt des Kontostandes
bemessen wird.
Zur Begründung seiner Forderung verweist der Petent auf die in der Praxis bei
Banken bestehenden Probleme von Inhabern sogenannter P-Konten hin.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde
als
öffentliche Petition
auf
der
Internetseite
des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 386 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 28 Diskussionsbeiträge ein.
zu
des
der Eingabe
eine Stellungnahme
hat
Der Petitionsausschuss
der
eingeholt. Unter Einbeziehung
(BMJ)
Justiz
Bundesministeriums der
vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:
Das
zum 1. Juli 2010
in
Kraft
getretene Gesetz
zur Reform des
Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) bringt erhebliche
Verbesserungen für Schuldnerinnen und Schuldner. Seither machen Kontoinhaber
von der Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten zu lassen, in
großem Umfang Gebrauch.
Gleichwohl ist es zu praktischen Startschwierigkeiten beim P-Konto gekommen. Dies
betrifft insbesondere die auch seitens des Petenten geschilderte Problematik der
Auszahlung von nicht pfändbaren Beträgen, die dem Konto des Schuldners zum
Monatsende gutgeschrieben werden und die für den Folgemonat bestimmt sind (sog.
Monatsanfangsproblematik). Diese Schwierigkeiten werden nunmehr durch eine
Präzisierung im Gesetz beseitigt.
Der Deutsche Bundestag hat am 24. Februar 2011 dazu folgende gesetzliche
Regelung beschlossen (BT-Drs. 17/3305 und 17/4776):
Der neue Absatz 4 des § 835 Zivilprozessordnung (ZPO) sieht vor, dass der für den
Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene Betrag zunächst vom Drittschuldner für
einen überschaubaren Zeitraum, und zwar bis
zum Ende des auf den
Zahlungseingang folgenden Kalendermonats, zurückzuhalten ist. Durch diese Frist
wird sichergestellt, dass am Ende eines Kalendermonats auf dem P-Konto
eingehende Zahlungen, die für den Folgemonat und zur Sicherung des
Pfändungsschutzes des Schuldners bestimmt sind, diesem nicht durch eine
Weiterleitung an den Gläubiger entzogen werden. Aus diesem Grund ist vorgesehen,
dass der Drittschuldner erst nach Ablauf des Folgemonats den Betrag, der nicht dem
Pfändungsschutz des Schuldners unterliegt, an den Gläubiger auskehren darf. In
dieser Zeit hat der Schuldner die Möglichkeit, die Höhe des für ihn geltenden
Gesamtfreibetrags zu klären.
§ 850k Absatz 1 Satz 2 n. F. ZPO stellt klar, dass sich das Guthaben im Sinne des
Satzes 1 auch aus dem Guthaben speisen kann, das aufgrund der automatischen
Auszahlungssperrfrist nach § 835 Absatz 4 Satz 1 n. F. ZPO noch nicht an den
Gläubiger ausgezahlt worden ist. Auf diese Weise wird das zurückgehaltene
Guthaben in Höhe des individuellen monatlichen Freibetrages mit dem Beginn des
neuen Monats nicht von der Pfändung erfasst (§ 850k Absatz 1 Satz 1 ZPO).
Das Gesetz ist am 15.04.2011 verkündet worden (Gesetz vom 12.04.2011
Bundesgesetzblatt Teil I 2011 Nr. 17 15.04.2011 S. 615); die Präzisierung ist am Tag
nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten. Dem Petitum des Petenten,
dass ein Zahlungseingang, der im Vormonat eingeht, in voller Höhe im Folgemonat
verwendbar sein soll, ist damit entsprochen worden.
Die darüber hinausgehenden gesetzgeberischen Forderungen des Petenten vermag
der Petitionsausschuss nicht zu unterstützen. Insbesondere ist die Bemessung des
pfändungsfreien Betrages
am Jahresdurchschnitt
des Kontostandes
nicht
zielführend. Dem Schuldner soll auf dem P-Konto das monatlich Existenznotwendige
zur Verfügung stehen. Ein Ansparen soll nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen
erfolgen: Der in einem Kalendermonat nicht ausgeschöpfte Grundfreibetrag kann auf
den nächsten Monat übertragen werden und erhöht den für diesen neuen Monat
geltenden Freibetrag entsprechend, § 850k Absatz 1 Satz 2 ZPO.
Unregelmäßigen und saisonalen Zahlungseingängen wird durch die Regelungen der
§§ 835 Absatz 4, 850k Absatz 4 ZPO hinreichend
Rechnung
getragen
(vgl.
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 22.04.2009, BT-Drs.
16/12714, S. 18). Das Vollstreckungsgericht kann in solchen Konstellationen einen
hinreichenden Pfändungsschutz auf dem P-Konto bestimmen. Zudem kann auf
Antrag
bei
der Pfändung
und Überweisung
künftiger Guthaben
eine
Auszahlungssperre bei
jeder Gutschrift von eingehenden Zahlungen durch das
Vollstreckungsgericht angeordnet werden (BT-Drs. 16/12714, S. 18).
Im Ergebnis empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen des Petenten teilweise entsprochen worden ist.