Περιοχή: Γερμανία
Επιτυχία
 

Pfändungsschutz - Korrektur des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag

386 Υπογραφές

Το ψήφισμα έγινε δεκτό.

386 Υπογραφές

Το ψήφισμα έγινε δεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2010
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Επιτυχία

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Η αίτηση απευθύνεται σε: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag sollte durch eine Korrektur des Gesetzes zum P-Konto die Rechtsunsicherheit der Banken beseitigen, sodass zukünftig im Vormonat eingehende Zahlungseingänge auch im Bestimmungsmonat in voller Höhe verwendbar sind und die Pfändungsgrenze am Jahresdurchschnitt des Kontostandes bemessen wird.

Αιτιολόγηση

Eine Einzelpersonen, die einen Pfändungsfreibetrag von 985,00 EUR hat, kann durch die Rechtsunsicherheit der Banken eine Rente, die am letzten Tag des Vormonats für den aktuellen Monat eingeht, nicht in voller (!) Höhe abheben, selbst wenn sie nur 614,00 EUR beträgt. Ein Zahlungseingang, der im Vormonat eingeht, sollte im Bestimmungsmonat in voller Höhe verwendbar sein

Κοινοποίηση αιτήματος

Εικόνα με κωδικό QR

αποσπώμενο slip με κωδικό QR

κατεβάσετε (PDF)

Στοιχεία για το ψήφισμα

Ξεκίνησε η υποβολή αίτησης: 09/11/2010
Λήξη συλλογής: 15/03/2011
Περιοχή: Γερμανία
Κατηγορία:  

Νέα

  • Erfolg: Der Petition wurde entsprochen

    στον/-ην/-ο 08.06.2017
    Günter Andersson

    Pfändungsschutz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.03.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Der Deutsche Bundestag sollte durch eine Korrektur des Gesetzes zum P-Konto die
    zukünftig im Vormonat
    Rechtsunsicherheit der Banken beseitigen,
    sodass
    eingehende Zahlungseingänge auch im Bestimmungsmonat
    in voller Höhe
    verwendbar sind und die Pfändungsgrenze am Jahresdurchschnitt des Kontostandes
    bemessen wird.

    Zur Begründung seiner Forderung verweist der Petent auf die in der Praxis bei
    Banken bestehenden Probleme von Inhabern sogenannter P-Konten hin.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe wurde
    als
    öffentliche Petition
    auf
    der
    Internetseite
    des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 386 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 28 Diskussionsbeiträge ein.

    zu

    des
    der Eingabe
    eine Stellungnahme
    hat
    Der Petitionsausschuss
    der
    eingeholt. Unter Einbeziehung
    (BMJ)
    Justiz
    Bundesministeriums der
    vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
    wie folgt zusammenfassen:

    Das
    zum 1. Juli 2010
    in
    Kraft
    getretene Gesetz
    zur Reform des
    Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) bringt erhebliche
    Verbesserungen für Schuldnerinnen und Schuldner. Seither machen Kontoinhaber
    von der Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten zu lassen, in
    großem Umfang Gebrauch.

    Gleichwohl ist es zu praktischen Startschwierigkeiten beim P-Konto gekommen. Dies
    betrifft insbesondere die auch seitens des Petenten geschilderte Problematik der
    Auszahlung von nicht pfändbaren Beträgen, die dem Konto des Schuldners zum
    Monatsende gutgeschrieben werden und die für den Folgemonat bestimmt sind (sog.
    Monatsanfangsproblematik). Diese Schwierigkeiten werden nunmehr durch eine
    Präzisierung im Gesetz beseitigt.

    Der Deutsche Bundestag hat am 24. Februar 2011 dazu folgende gesetzliche
    Regelung beschlossen (BT-Drs. 17/3305 und 17/4776):

    Der neue Absatz 4 des § 835 Zivilprozessordnung (ZPO) sieht vor, dass der für den
    Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene Betrag zunächst vom Drittschuldner für
    einen überschaubaren Zeitraum, und zwar bis
    zum Ende des auf den
    Zahlungseingang folgenden Kalendermonats, zurückzuhalten ist. Durch diese Frist
    wird sichergestellt, dass am Ende eines Kalendermonats auf dem P-Konto
    eingehende Zahlungen, die für den Folgemonat und zur Sicherung des
    Pfändungsschutzes des Schuldners bestimmt sind, diesem nicht durch eine
    Weiterleitung an den Gläubiger entzogen werden. Aus diesem Grund ist vorgesehen,
    dass der Drittschuldner erst nach Ablauf des Folgemonats den Betrag, der nicht dem
    Pfändungsschutz des Schuldners unterliegt, an den Gläubiger auskehren darf. In
    dieser Zeit hat der Schuldner die Möglichkeit, die Höhe des für ihn geltenden
    Gesamtfreibetrags zu klären.

    § 850k Absatz 1 Satz 2 n. F. ZPO stellt klar, dass sich das Guthaben im Sinne des
    Satzes 1 auch aus dem Guthaben speisen kann, das aufgrund der automatischen
    Auszahlungssperrfrist nach § 835 Absatz 4 Satz 1 n. F. ZPO noch nicht an den
    Gläubiger ausgezahlt worden ist. Auf diese Weise wird das zurückgehaltene
    Guthaben in Höhe des individuellen monatlichen Freibetrages mit dem Beginn des
    neuen Monats nicht von der Pfändung erfasst (§ 850k Absatz 1 Satz 1 ZPO).

    Das Gesetz ist am 15.04.2011 verkündet worden (Gesetz vom 12.04.2011
    Bundesgesetzblatt Teil I 2011 Nr. 17 15.04.2011 S. 615); die Präzisierung ist am Tag
    nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten. Dem Petitum des Petenten,
    dass ein Zahlungseingang, der im Vormonat eingeht, in voller Höhe im Folgemonat
    verwendbar sein soll, ist damit entsprochen worden.

    Die darüber hinausgehenden gesetzgeberischen Forderungen des Petenten vermag
    der Petitionsausschuss nicht zu unterstützen. Insbesondere ist die Bemessung des
    pfändungsfreien Betrages
    am Jahresdurchschnitt
    des Kontostandes
    nicht

    zielführend. Dem Schuldner soll auf dem P-Konto das monatlich Existenznotwendige
    zur Verfügung stehen. Ein Ansparen soll nur im gesetzlich vorgesehenen Rahmen
    erfolgen: Der in einem Kalendermonat nicht ausgeschöpfte Grundfreibetrag kann auf
    den nächsten Monat übertragen werden und erhöht den für diesen neuen Monat
    geltenden Freibetrag entsprechend, § 850k Absatz 1 Satz 2 ZPO.

    Unregelmäßigen und saisonalen Zahlungseingängen wird durch die Regelungen der
    §§ 835 Absatz 4, 850k Absatz 4 ZPO hinreichend
    Rechnung
    getragen
    (vgl.
    Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 22.04.2009, BT-Drs.
    16/12714, S. 18). Das Vollstreckungsgericht kann in solchen Konstellationen einen
    hinreichenden Pfändungsschutz auf dem P-Konto bestimmen. Zudem kann auf
    Antrag
    bei
    der Pfändung
    und Überweisung
    künftiger Guthaben
    eine
    Auszahlungssperre bei
    jeder Gutschrift von eingehenden Zahlungen durch das
    Vollstreckungsgericht angeordnet werden (BT-Drs. 16/12714, S. 18).

    Im Ergebnis empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
    weil dem Anliegen des Petenten teilweise entsprochen worden ist.

Μπορεί επίσης να σας ενδιαφέρει

44 %
220 Υπογραφές
60 ημέρες υπόλοιπο

Βοήθεια για την ενίσχυση της συμμετοχής των πολιτών. Θέλουμε, να ακούσουμε τα αιτήματα σας παραμένοντας ανεξάρτητοι.

Προωθήστε τώρα