Pflegeversicherung - Keine Umsetzung des 5. SGB XI-Änderungsgesetzes in Bezug auf niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
56 Unterstützende 56 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

56 Unterstützende 56 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:06

Pet 2-18-15-829-010896

Pflegeversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, § 45c des 5. SGB XI-Änderungsgesetzes zu
streichen. Der Gesetzgeber zieht hier als grundsätzlich förderungsfähige
niedrigschwellige Entlastungsangebote "Agenturen für haushaltnahe Dienst- und
Serviceleistungen", Alltagsbegleiter und Pflegebegleiter in Betracht.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 56 Mitzeichnungen sowie 3 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Die Petentin hatte sich mit ihrem Anliegen bereits direkt an das Bundesministerium
für Gesundheit (BMG) gewandt. Das BMG hat dazu mit ausführlichem Schreiben
vom 18.02.2015 Stellung genommen und die geltende Rechtslage verständlich
erläutert. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Petitionsausschuss auf
diese Ausführungen.
Im Übrigen weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:
Die Petentin kritisiert die Einführung niedrigschwelliger Entlastungsangebote durch
das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) vom 17.12.2014, bezieht sich mit ihrer
Kritik an der Aufnahme von "Agenturen für haushaltsnahe Dienst- und
Serviceleistungen" jedoch auf eine Formulierung aus dem Referentenentwurf zu dem
damals noch als "5. SGB XI-Änderungsgesetz" betitelten Gesetz.

Diese Formulierung lehnte sich an die bereits seit langem in § 45c Abs. 3 Elftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XI) als explizit förderfähig benannten "Agenturen zur
Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 45a" an,
die bislang nicht in der Kritik gestanden haben. Nach Durchführung der Anhörungen
zum damaligen Entwurf des 5. SGB XI-Änderungsgesetzes wurde die entsprechende
Formulierung angepasst, um Missverständnisse zu vermeiden. Die beispielhafte
Aufzählung niedrigschwelliger Unterstützungsangebote, die als nach § 45c SGB XI
förderfähige Entlastungsangebote nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt
werden können, lautet nun:
"Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Entlastungsangebote kommen
insbesondere in Betracht Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen,
Alltagsbegleiter sowie Pflegebegleiter" (§ 45c Abs. 3a SGB XI).
Auch die von der Petentin kritisierten Ausführungen zur "Lotsenfunktion" der
niedrigschwelligen Angebote - gemeint ist hiermit, dass auch diese Anbieter die
Anspruchsberechtigten aktiv darauf hinweisen sollen, dass es noch weitere,
umfassendere Hilfestellungen durch die Pflegeversicherung gibt, die insbesondere
im Rahmen einer individuellen Pflegeberatung durch die Pflegeberaterinnen und
-berater der Pflegekassen näher erläutert werden können und sollten - sind nach den
Anhörungen zum Gesetzentwurf in den Begründungen zu den entsprechenden
Neuregelungen noch einmal eindeutiger formuliert worden, um auftretenden
Missverständnissen entgegenzuwirken.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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