Region: Tyskland

Pflegeversicherung -Leistungen- - Abrufbarkeit von Leistungen durch "Dritte"

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
98 Stödjande 98 i Tyskland

Petitionen har nekats

98 Stödjande 98 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2012
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-08-29 16:54

Pet 2-17-15-8291-015244Pflegeversicherung – Leistungen -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass Demenz-Betreuungsleistungen von dafür
ausgebildeten/geschulten Menschen und Vertrauenspersonen auch in vollstationären
Einrichtungen durch "Dritte" abrufbar sind.
Zur Begründung wird ausgeführt, die zusätzlichen Betreuungsleistungen im Rahmen
der Pflegeversicherung seien von Betroffenen, die in einer Alteneinrichtung lebten,
nicht eigenständig abrufbar. Die Einrichtungen würden diese Leistungen von den
Krankenkassen zur Verfügung gestellt bekommen, wovon Betreuer eingestellt
werden sollten. Es gebe indes Einrichtungen, die die zusätzlichen
Betreuungsleistungen nicht durchführten oder nicht abriefen, sodass das Geld
verfiele und nicht bei den Kranken ankomme.
Zu den Einzelheiten des Vortrages der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen. Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite
des Deutschen Bundestages eingestellt. Es gingen 98 Mitzeichnungen sowie
34 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen Stellungnahmen der Bundesregierung
eingeholt. Darüber hinaus hat der Ausschuss das Verfahren nach § 109 Abs. 1
Satz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) eingeleitet und eine
Stellungnahme des Gesundheitsausschusses eingeholt, da die Petition einen
Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betrifft. Der Ausschuss für

Gesundheit hat mitgeteilt, dass er die Petition in seiner 82. Sitzung am 27.06.2012
beraten hat.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung der
Stellungnahmen der Bundesregierung und der Mitteilung des Ausschusses für
Gesundheit wie folgt dar:
Nach § 87b (Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem
Betreuungsbedarf) Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) haben vollstationäre
Pflegeeinrichtungen für ihre Bewohnerinnen und Bewohner, die einen erheblichen
allgemeinen Betreuungsbedarf im Sinne des § 45a SGB XI aufweisen, zur
zusätzlichen Betreuung und Aktivierung Anspruch auf die Vereinbarung von
leistungsgerechten Zuschlägen, die von den Pflegekassen getragen werden. Dazu
können neben den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern der sog. Pflegestufe 0
auch Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III gehören, sofern sie die
Voraussetzungen nach § 87b SGB XI erfüllen.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass dem Anliegen der Petentin, dass
Betreuungsleistungen für demenziell erkrankte Pflegebedürftige in vollstationären
Einrichtungen auch durch ausgebildete Dritte erbracht werden können, nicht
entsprochen werden kann. Voraussetzung für die Vereinbarung von oben genannten
Vergütungszuschlägen zwischen den Vertragsparteien der
Pflegesatzvereinbarungen ist, dass die Pflegeheime für die zusätzliche Betreuung
und Aktivierung über zusätzliches sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Personal
verfügen (§ 87b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI) müssen. Eine Leistungserbringung
durch externe Dritte, die nicht dem arbeitgeberrechtlichen Direktionsrecht der
Pflegeeinrichtungen unterliegen, ist nicht vorgesehen.
Nach § 87b SGB XI haben zusätzliche Betreuungskräfte die Aufgabe, in der
Einrichtung ein ergänzendes Angebot an Betreuung und Aktivierung zu bieten. Mit
dieser Zusatzleistung unterstützen sie die Pflegekräfte in vollstationären
Pflegeeinrichtungen. Die Regelung spricht durchweg von einer zusätzlichen
Betreuung, die über die notwendige Versorgung hinaus geht. Das bedeutet, dass der
notwendige Betreuungs- und Pflegebedarf bereits erfüllt sein muss und es lediglich
um die zusätzliche Betreuung und Aktivierung von Pflegebedürftigen mit erheblichem
allgemeinem Betreuungsbedarf unter Anleitung von qualifiziertem Fachpersonal
geht. In diesem Sinne soll auch das entsprechende Betreuungspersonal zusätzlich

zu dem bereits beschäftigten Personal eingesetzt werden und in enger Kooperation
sowie fachlicher Absprache mit den Pflegekräften und den Pflegeteams arbeiten.
Im Fünften Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der
Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der
Bundesrepublik Deutschland (Bundestags-Drucksache 17/8332 vom 12.01.2012) ist
ausgeführt, dass bis Dezember 2010 dazu über 9.000 Vereinbarungen
abgeschlossen wurden und damit ca. 80% aller zugelassenen Pflegeheime
Vergütungszuschläge vereinbart hatten. Nach der 2011 veröffentlichten Infratest-
Studie "Wirkungen des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes" stieg die Anzahl der
zusätzlichen Betreuungskräfte bis Juni 2010 auf ca. 25.000 Personen.
Der Petitionsausschuss weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin,
dass mit der Zahlung des Vergütungszuschlages von der Pflegekasse an die
Pflegeeinrichtung der Pflegebedürftige Anspruch auf Erbringung der zusätzlichen
Betreuung und Aktivierung gegenüber der Pflegeeinrichtung hat (§ 87b Abs. 2 Satz 4
SGB XI).
Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-
Neuausrichtungsgesetz – PNG) wurde die Regelung in § 87b SGB XI auf den
teilstationären Bereich der Tages-und Nachtpflegeausgeweitet sowie der
Betreuungsschlüssel einheitlich für stationäre Pflegeeinrichtungen auf 1:24
verbessert.
In vollstationären Pflegeeinrichtungen blieb es unverändert bei der Voraussetzung,
dass die Pflegeheime über zusätzliches, sozialversicherungspflichtig beschäftigtes
Personal verfügen müssen. Für den teilstationären Bereich ist der Einsatz
geringfügig Beschäftigter nach § 8 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
als zusätzliche Betreuungskräfte ermöglicht, um die Versorgung von Menschen mit
eingeschränkter Alltagskompetenz auch in kleinen, teilstationären Einrichtungen mit
der nötigen Flexibilität sicherzustellen. Dies soll nach Aussage der Bundesregierung
nicht zu einer Verdrängung sozialversicherungspflichtiger
Beschäftigungsverhältnisse führen.
Im April 2014 teilte die Bundesregierung gegenüber dem Petitionsausschuss mit,
dass die oben dargestellte Sachlage den aktuellen Bewertungsstand wiedergibt. Die
Bundesregierung beabsichtige im Übrigen, im Zuge der aktuellen Reform der
Sozialen Pflegeversicherung den Schlüssel für Betreuungskräfte in stationären

Pflegeeinrichtungen von derzeit 1 zu 24 auf 1 zu 20 zu verbessern und ihn auf alle
Pflegebedürftigen auszuweiten.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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