Región: Alemania

Pflegeversicherung - Verbesserte Rahmenbedingungen für die Pflege von behinderten Kindern

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
754 Apoyo 754 En. Alemania

No se aceptó la petición.

754 Apoyo 754 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:14

Pet 2-17-15-829-046627Pflegeversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Rahmenbedingungen für die
Pflege von behinderten Kindern durch ihre Eltern verbessert werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen. Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages eingestellt. Es gingen 754 Mitzeichnungen sowie
32 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass Eltern, die behinderte Kinder pflegen,
zu Recht Anerkennung und umfassende Unterstützung erwarten können. Nach
geltendem Recht bestehen zahlreiche Ansprüche auf Leistungen.
Sonderernährung für behinderte Kinder
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf
bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung als Trink- und Sondennahrung, soweit
eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig,
zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Das Weitere legt der Gemeinsame

Bundesausschuss (G-BA) in seinen Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) fest. Darüber hinaus erstattet die GKV keine Kosten
für Nahrungsmittel. Der Petentin wird empfohlen, sich an die Ernährungsberatung
ihrer Krankenkasse zu wenden. Möglicherweise besteht auch ein Anspruch auf einen
Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung in der Grundsicherung für
Arbeitssuchende nach dem § 21 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
oder in der Sozialhilfe nach § 30 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Dies setzt Hilfebedürftigkeit des behinderten Kindes voraus. Ob unter dieser
Voraussetzung ein ernährungsbedingter Mehrbedarf besteht und wenn ja, in welcher
Höhe, hat der nach SGB II oder SGB XII zuständige Träger im Einzelfall zu prüfen.
Therapeutisches Reiten und Schwimmen
Versicherte der GKV haben gemäß § 23 in Verbindung mit § 32 SGB V Anspruch auf
Versorgung mit Heilmitteln, wenn diese notwendig sind, um eine Krankheit zu heilen,
ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, eine
Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer
Krankheit führen würde, zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen
Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Zu den Heilmitteln gehören Maßnahmen der physikalischen Therapie (z. B.
Krankengymnastik), der Ergotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
sowie der podologischen Therapie. Die Versorgung mit Heilmitteln muss
ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und darf das Maß des Notwendigen
nicht überschreiten.
Welches Heilmittel bei einer konkret vorliegenden Indikation zu Lasten der GKV
verordnet werden kann, entscheidet der G-BA in o.g. Richtlinien, die für die
Vertragsärzte, Krankenkassen, Versicherten und Leistungserbringer verbindlich sind.
Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten und Selbsthilfe chronisch
Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene
haben ein Mitberatungsrecht. Der Gesetzgeber hat dem G-BA auch die Aufgabe
übertragen, den Nutzen, die medizinische Notwendigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit
einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode - auch im Vergleich zu
bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Methoden - zu prüfen.
Die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) dient der Sicherung einer nach den Regeln der
ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der
medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen
Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln. Hierfür legt sie insbesondere die

Verordnungsgrundsätze fest und enthält einen Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
in dem die einzelnen Heilmittel bestimmten Diagnosegruppen zugeordnet und
Verordnungsmengen im Regelfall bestimmt sind. Damit wird die notwendige
Transparenz über die im Rahmen der GKV bestehenden Verordnungsmöglichkeiten
hergestellt.
Therapeutisches Reiten(Hippotherapie) ist bereits seit langem als Maßnahme, deren
therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist, in der Anlage
"Nichtverordnungsfähige Heilmittel im Sinne dieser Richtlinie" der Heilmittel-Richtlinie
des G-BA aufgeführt. Unter Hinweis auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die
eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hatte die Kassenärztliche
Bundesvereinigung im Mai 2003 eine (erneute) Bewertung des therapeutischen
Nutzens der Hippotherapie beantragt. Nach Durchführung des
Bewertungsverfahrens hatte der G-BA in seiner Sitzung am 20.06.2006 beschlossen,
die Hippotherapie weiterhin in der Negativliste nicht verordnungsfähiger Heilmittel zu
belassen, da aus den vorliegenden Studien keine zuverlässigen Aussagen zur
Wirksamkeit oder zum Nutzen der Hippotherapie abgeleitet werden konnten und im
Übrigen für die beanspruchten Indikationen verordnungsfähige Heilmittel als
Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen. Eine Verordnung der Hippotherapie
zulasten der GKV scheidet daher aus. Nähere Informationen zu den Beratungen und
dem Beschluss des G-BA zur Hippotherapie sind auf dessen Internetseite unter
www.g-ba.deeingestellt.
Zu den nichtverordnungsfähigen Heilmitteln zählen auch Maßnahmen, die der
persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind. Hierunter fällt auch das Schwimmen
und Baden, auch in Thermal- und Warmwasserbädern.
Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurden zum 01.01.2012 neue gesetzliche
Regelungen getroffen, um die Heilmittelversorgung von Patientinnen und Patienten
mit langfristigem Behandlungsbedarf (insbesondere Menschen mit schweren und
dauerhaften Behinderungen) zu erleichtern. Versicherte mit langfristigem
Heilmittelbedarf haben danach die Möglichkeit, sich auf Antrag die erforderlichen
Heilmittel für einen geeigneten Zeitraum von ihrer Krankenkasse genehmigen zu
lassen. Das Nähere, insbesondere zu den Genehmigungsvoraussetzungen, regelt
der G-BA in der Heilmittel-Richtlinie. Die Genehmigung einer langfristigen
Heilmittelbehandlung ersetzt nicht die Heilmittelverordnung, die weiterhin nach
Maßgabe der Heilmittel-Richtlinie erfolgen muss. Die entsprechenden Verordnungen
unterliegen nicht mehr der Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel
Die Leistung der sogenannten Verhinderungspflege nach § 39 Elftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XI), die bis zu 1.550 Euro betragen kann, wird nicht
pauschal an Pflegebedürftige ausgezahlt, sondern muss - wie alle anderen
Leistungen der Pflegeversicherung auch - beantragt werden. Ein Antrag ist
erforderlich, damit die Pflegekasse prüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen
vorliegen und in welcher Höhe die Leistung gewährt wird. Entstandene
Aufwendungen müssen nachgewiesen werden. Anspruchsvoraussetzung ist jedoch
nicht, dass die Leistung im voraus beantragt wird. An die Antragstellung werden
zudem keine besonderen Voraussetzungen geknüpft, so dass es jederzeit ohne
bürokratischen Aufwand möglich ist, einen Antrag zu stellen. Auch eine formlose
Antragstellung ist möglich.
Soweit die Petentin Pflegehilfsmittel anspricht, weist der Petitionsausschuss darauf
hin, dass der Versicherte wählen kann, ob er zum Verbrauch bestimmte
Pflegehilfsmittel - wie die von der Petentin angesprochenen Windeln - als
Sachleistung im Rahmen der zwischen dem GKV-Spitzenverband und
Leistungserbringern geschlossenen Verträge oder in Form der Kostenerstattung für
selbst beschaffte Pflegehilfsmittel in Anspruch nehmen will. Der Kauf eines zum
Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel ist in Apotheken, Drogeriemärkten oder auch
im Internet möglich.
Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt
Das Pflegeversicherungsgesetz sah bei Inkrafttreten der Pflegeversicherung ein
vollständiges Ruhen aller Leistungen bei Krankenhausaufenthalt vor. Mitte 1996
wurde die Entscheidung für die jetzige Regelung getroffen, wonach - entgegen der
Annahme in der Petition, dass während eines Krankenhausaufenthaltes gar kein
Pflegegeld gezahlt wird - Pflegegeld in den ersten vier Wochen einer vollstationären
Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen
Rehabilitation weiter zu zahlen ist. Ziel ist, dass die Pflegebereitschaft der
Angehörigen insbesondere bei besonderen Personengruppen, wie z. B.
pflegebedürftigen Kindern oder altersverwirrten Personen, auch bei
Krankenhausaufenthalt aufrecht erhalten bleibt. Der Pflegebedürftige und die
Pflegeperson sollen in einem vertretbaren Umfang die Sicherheit haben, dass die
krankheitsbedingte Unterbrechung der Pflegetätigkeit, mit der jederzeit gerechnet
werden muss, nicht mit einem sofortigen Stopp der Pflegegeldzahlung verbunden ist.

Erstattung von Fahrkosten durch die Krankenkassen
Zu den Leistungen der GKV gehören nach § 60 SGB V Fahrkosten im
Zusammenhang mit medizinisch notwendigen Leistungen.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang
mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen
notwendig sind,
bei Leistungen, die stationär erbracht werden,
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus, auch ohne dass eine stationäre
Behandlung erfolgt,
bei Krankentransporten mit aus medizinischen Gründen notwendigen
Krankentransportwagen,
bei Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie bei Fahrten zu einer vor-
oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation im
Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre oder
teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Bei
mehrmals erforderlichen Behandlungsterminen innerhalb eines Leistungsfalles
ist die Eigenbeteiligung des Versicherten auf die erste und die letzte Fahrt
beschränkt.
§ 60 Abs. 1 S. 3 SGB V legt fest, dass Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung
nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse und nur in ganz
besonderen Ausnahmefällen übernommen werden. Dem G-BA wurde die Aufgabe
zugewiesen, diese Ausnahmefälle in Richtlinien festzulegen. Nach den
Krankentransport-Richtlinien des G-BA werden Fahrten zur ambulanten Behandlung
auch für schwer in ihrer Mobilität eingeschränkte Patienten übernommen, wenn diese
einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H"
besitzen, oder
bei denen Pflegebedürftigkeit der Stufe II oder III vorliegt, oder
wenn eine vergleichbar schwere Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt und
eine Behandlung über einen längeren Zeitraum erforderlich ist.
Diese Auflistung ist nicht abschließend, so dass grundsätzlich auch über diese
Fallkonstellationen hinaus eine Übernahme der Fahrkosten zur ambulanten
Behandlung möglich ist.

Zur Erleichterung des verwaltungspraktischen Ablaufs ist es der Krankenkasse
möglich, Versicherten mit einem Schwerbehindertenausweis mit einem relevanten
Merkzeichen oder Versicherten der Pflegestufe II oder III einen generellen
"Genehmigungsausweis" auszustellen. Damit könnte signalisiert werden, dass bei
einer vom Arzt für medizinisch notwendig gehaltenen und somit verordneten Fahrt
mit einem Taxi oder Mietwagen die vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse
als erteilt gilt.
Persönliche Assistenz für Schulkinder
Eine umfassende Schulausbildung für Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen
und gleichberechtigte Teilhabe sicher zu stellen (Artikel 24 UN-
Behindertenrechtskonvention), ist Verpflichtung der Kultusverantwortlichen in den
Ländern. Solange der Kultusbereich seiner originären Leistungsverantwortung
gegenüber Schülerinnen und Schülern mit körperlichen und geistigen Behinderungen
nicht nachkommt, werden bei entsprechendem Bedarf notwendige individuelle
Unterstützungsleistungen im Rahmen der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe für
behinderte Menschen) gewährt.
Übersicht über bestehende Hilfsangebote für behinderte Kinder und ihre Eltern
Leistungen für behinderte Kinder und ihre Eltern können sich aus einer Vielzahl
unterschiedlicher Rechtsvorschriften ergeben. Mögliche Ansprüche bestehen
insbesondere nach dem SGB V, dem SGB XI, dem SGB XII (Sozialhilfe), dem
SGB VIII (Kinder und Jugendhilfe) und dem SGB IX (Rehabilitation und Teilnahme
behinderter Menschen). Beispiele für Leistungsansprüche sind: Ansprüche auf
Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Fahrkosten,
Begleitperson im Krankenhaus, Haushaltshilfe, Krankengeld bei Erkrankung des
Kindes, Leistungen bei Zahnersatz sowie Möglichkeiten zur Befreiung von
Zuzahlungen im Rahmen der GKV. Ansprüche auf Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit, insbesondere auf häusliche Pflege, Ansprüche auf
Pflegehilfsmittel, auf Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, auf
Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, Ansprüche auf
teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege und auf Leistungen für
Pflegepersonen. Es kann auch Anspruch bestehen auf Hilfe zur Pflege im Rahmen
der Sozialhilfe. Weitere gesetzliche Regelungen sind Nachteilsausgleiche durch
Schwerbehindertenausweise, unentgeltliche Beförderungen einschließlich einer
Begleitperson, Parkerleichterungen, Ermäßigung des Rundfunkbeitrages, Befreiung
von der Kraftfahrzeugsteuer, Regelung zum Kindergeld, Regelung für Leistungen

zum Lebensunterhalt, Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und
Jugendliche. Weiterhin gibt es Leistungen und Rechte im Rahmen von
Ausbildungsstudium und Beruf, Fördermöglichkeiten für barrierefreies Wohnen und
Leistung für spezielle Wohnformen sowie die Möglichkeit zur Gewährung eines
trägerübergreifenden persönlichen Budgets. Es bestehen auch verschiedene
Möglichkeiten zur Arbeitsfreistellung.
Betroffene haben ferner Anspruch auf Pflegeberatung durch die Pflegekassen, auf
Wunsch auch zu Hause. Diese ist verpflichtet, einen individuellen Versorgungsplan
einschließlich von Sozialleistungen anderer Träger zu erstellen.
Auf die Vereinbarung eines persönlichen Budgets besteht ein Rechtsanspruch.
Damit erhalten Menschen mit Behinderungen anstelle einer Sach- oder
Dienstleistung eine Geldzuwendung oder - in bestimmten Ausnahmefällen
Gutscheine. Der Empfangsberechtigte kann selbst entscheiden, wann und in
welchem Umfang er welche Dienstleistung oder Unterstützung in Anspruch nehmen
möchte. Diese Leistung bezahlt der Empfänger des persönlichen Budgets als Kunde
bzw. Arbeitgeber dann unmittelbar an den Dienstleistenden.
Welche Ansprüche bestehen, muss im Einzelfall konkret für die Menschen mit
Behinderungen individuell ermittelt werden. Eine abschließende Übersicht über alle
möglichen Ansprüche, losgelöst vom konkreten Einzelfall, kann daher nicht gegeben
werden.
Betreuungsmöglichkeiten, wenn behinderte Kinder nicht mehr zu Hause versorgt
werden können
Für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Behinderungen kommen
Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII für die Betreuung in
vollstationären Einrichtungen in Betracht. Nach den geltenden Rechtsvorschriften
fällt im Rahmen dieser Leistung eine Eigenbeteiligung für die Eltern an, soweit sie
ihnen zuzumuten ist; diese ist für volljährige behinderte Kinder beschränkt auf derzeit
54,96 Euro monatlich (vgl. §§ 19, 92, 94 SGB XII).
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden derzeit nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.
Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für

Gesundheit - als Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


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