29.08.2017, 10:41
Pet 4-17-07-367-017774Rechtsanwaltsgebühren
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, § 15 Abs 2 RVG wird um folgenden
Satz 3 ergänzt: Werden Verfahren verbunden, kann der Rechtsanwalt nur die
Gebühren fordern, die entstanden wären, wenn von Anfang an ein einheitliches
Verfahren vorgelegen hätte.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, in der gerichtlichen Praxis
komme es immer wieder zu Zweifeln darüber, wie die Verbindung zweier Verfahren
gebührenrechtlich zu behandeln sei. § 15 des Gesetzes über die Vergütung der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) enthalte die Regelung, dass der
Anwalt die Gebühren nur einmal fordern dürfe, um zu verhindern, dass durch
willkürliche Verfahrensgestaltung und Trennung eines einheitlichen Sachverhalts der
Anwalt zu Lasten der Gerichte eine höhere Gebührenforderung generiere. Bei
wertabhängigen Gebühren sei der vorstehende Gesetzeszweck bereits durch die
bisherige Gesetzeslage klar geregelt, da durch § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG der Ansatz
getrennter Gebühren gemäß Vergütungsverzeichnis (VV) 3100, 3104 RVG wirksam
verhindert werde. Anders sei dies aber bei den Gebühren nach VV RVG Teil 4
(Strafsachen). Lägen mehrere Straftaten vor, komme es beispielsweise immer wieder
dazu, dass aus organisatorischen Gründen zunächst mehrere Ermittlungsverfahren
und zunächst auch mehrere selbständige Strafverfahren eingeleitet würden, die dann
zu einem Verfahren verbunden würden. In Fällen der notwendigen Verteidigung
komme es dann ggf. zu mehreren Beiordnungsbeschlüssen. Die Verteidiger
rechneten am Ende des Verfahrens die Gebühren des VV 4100, 4104, 4106 RVG
mehrfach ab, obwohl die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG einer solchen
Abrechnung entgegen stehe. Diese Gebührenforderung werde in den einschlägigen
Kommentaren damit begründet, dass eine einmal entstandene Gebühr nicht
nachträglich entfallen könne und die Gebühren durch die selbständigen
Beiordnungsbeschlüsse wegen § 15 Abs. 4 RVG gerechtfertigt seien. Diese stehe im
Widerspruch zur Entscheidung IV ZB 6/09 des Bundesgerichtshofs. Da die
gerichtliche Praxis fast ständig die bestehende Gesetzeslage in diesen Fällen
ignoriere, bedürfe es einer ausdrücklichen Klarstellung, die dem Gesetz Geltung
verschaffe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 143 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 5 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
wie folgt zusammenfassen:
Nach dem rechtsanwaltlichen Vergütungsrecht kann der Rechtsanwalt seine
Vergütung in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dies bedeutet umgekehrt,
dass der Rechtsanwalt seine Gebühren in jeder Angelegenheit besonders verlangen
kann. Im strafrechtlichen Bereich bestimmt sich die Angelegenheit regelmäßig
anhand des Ermittlungs- beziehungsweise gerichtlichen Verfahrens. Werden
mehrere strafrechtliche Verfahren gegen einen Beschuldigten geführt, so stellen die
Verfahren regelmäßig jeweils eigene Angelegenheiten dar, für die der Rechtsanwalt
gesondert Gebühren fordern kann.
Wenn die zunächst isoliert geführten Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt zu
einem verbunden werden, wird aus mehreren kostenrechtlichen Angelegenheiten
eine einheitliche. Bis zu diesem Zeitpunkt sind aber bereits in den einzelnen
Verfahren Gebühren entstanden. Diese bereits entstandenen Gebühren kann der
Rechtsanwalt weiter fordern, denn § 15 Absatz 4 RVG schreibt vor, dass die
vorzeitige Erledigung der Angelegenheit – wie hier durch Verbindung – auf die
bereits entstandenen Gebühren keinen Einfluss hat. Die bereits entstandene
Verfahrensgebühr kann aber nach der Verbindung nicht erneut entstehen. Der
größere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist bei der konkreten Bemessung der
Gebühr zu berücksichtigen (Gerold/Schmidt, Kommentar zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., Vorb. 4 VV RVG, Rnr 19).
Bei der Abrechnung ist bei Wertgebühren zu differenzieren: Sind gleichartige
Gebührentatbestände jeweils sowohl vor als auch nach Verbindung erfüllt, steht dem
Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, er kann Gebühren aus den Einzelwerten vor oder
aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangen. Ist der gleichartige
Gebührentatbestand allerdings zunächst nur in einem der verbundenen Verfahren
und nach Verbindung auch im verbundenen Verfahren entstanden, kann der
Rechtsanwalt die letztgenannte Gebühr fordern; die zuvor entstandene Gebühr ist
darauf anzurechnen.
Soweit der Petent seine Ansicht, dass die verbundene Angelegenheit allein
maßgeblich für die Abrechnung sei, auf einen Passus des Beschluss des
Bundesgerichtshofes vom 14. April 2010 (Geschäftsnummer IV ZB 6/09,
veröffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenschrift, Jahrgang 2010, Seiten 3377
bis 3379, zitiert nach juris.de) stützt, muss diese Entscheidung im richtigen
Zusammenhang gelesen werden. Die vom Petenten erwähnte Passage lautet:
„Die durch das Gesetz vorgeschriebene Gebührendegression darf nicht dadurch
unterlaufen werden, dass bei der Gebührenberechnung ganz oder teilweise so getan
wird, als habe es die Verbindung nicht gegeben.“
In dem zugrundeliegenden Verfahren führte der Rechtsanwalt für seinen Mandanten
zwei zivilgerichtliche Rechtsstreitigkeiten, die später zu einem einheitlichen
Verfahren verbunden wurden. Vor Verbindung wurde nur in einem Verfahren
mündlich verhandelt, nach Verbindung wurde (im einheitlichen Verfahren) erneut
mündlich verhandelt. Streitig war im nachfolgenden Abrechnungsstreit zwischen
Rechtsanwalt und Mandanten unter anderem die Frage der Abrechnung der
Terminsgebühr nach Nummer 3104 VV. Der Rechtsanwalt machte zwei
Terminsgebühren anhand der jeweiligen Gegenstandswerte der beiden einzelnen
(später verbundenen) Verfahren geltend, der Mandant hielt nur eine einzige
Terminsgebühr anhand des addierten Gesamtgegenstandswertes unter Anrechnung
der Terminsgebühr aus dem Verfahren, in dem vor Verbindung bereits verhandelt
worden war, für berechtigt. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Auffassung und
stellte fest, dass dieser Rechtsauslegung die Vorschrift des § 15 Absatz 4 RVG nicht
entgegenstehe. Diese Vorschrift bestimmt, dass es auf bereits entstandene
Gebühren ohne Einfluss ist, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der
Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Die Vorschrift verbiete nur die
Reduzierung einer bereits verdienten Gebühr, nicht aber deren Anrechnung auf eine
andere Gebühr. Würde man die Vorschrift so verstehen, dass nicht nur die
Reduzierung der bereits entstandenen Gebühr, sondern auch deren Anrechnung auf
eine andere Gebühr ausgeschlossen sei, würde diese Auslegung die durch das
Gesetz vorgeschriebene Gebührendegression unterlaufen, indem die
Verfahrensverbindung außer Acht gelassen würde. Das in Rede stehende Zitat
betrifft mithin nicht ein vom Petenten angenommenes Gebot der Reduzierung einer
Gebühr im Interesse der Degression, sondern vielmehr das Gebot der Anrechnung
einer Gebühr auf eine andere unter Ausschluss der Reduzierung.
Soweit der Petent eine Abrechnung nur der im verbundenen Verfahren entstandenen
Gebühren unter Ausschluss des vorherigen Verfahrensgangs für sachgerecht hält,
teilt der Petitionsausschuss diese Ansicht nicht. Dem Reduzierungsverbot des § 15
Absatz 4 RVG kommt insbesondere dann maßgebliche Bedeutung zu, wenn
mehrere Rechtsanwälte beteiligt sind: So kann es aus Mandantensicht im
vorliegenden Kontext – auch unter Berücksichtigung der fortschreitenden
Spezialisierung der Rechtsanwaltschaft – geboten sein, in unterschiedlichen
Verfahren unterschiedliche Rechtsanwälte zu beauftragen. Werden später diese
beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und beendet der
Mandant deshalb eines der beiden Mandatsverhältnisse, so verbleibt dem
ausscheidenden Rechtsanwalt sein Vergütungsanspruch, ohne dass der weitere
Lauf des Verfahrens Einfluss darauf haben kann.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)