Rechtsanwaltsgebühren - Ergänzung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

143 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

143 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...§ 15 Abs 2 (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) RVG wird um folgenden Satz 3 ergänzt: Werden Verfahren verbunden , kann der Rechtsanwalt nur die Gebühren fordern , die entstanden wären , wenn von Anfang an einheitliches Verfahren vorgelegen hätte .

Begründung

In der gerichtlichen Praxis kommt es immer wieder zu zweifeln wie die Verbindung zweier Verfahren gebührenrechtlich zu behandeln ist. § 15 RVG enthält die Regelung , dass der Anwalt die Gebühren nur einmal fordern darf , um zu verhindern , dass durch willkürliche Verfahrensgestaltung und Trennung eines einheitlichen Sachverhalts der Anwalt zu Lasten der Gerichte eine höhere Gebührenforderung generiert und durch die Trennung zusätzlich die Gefahr widersprechender Entscheidungen in den getrennten Verfahren geschaffen werden. Bei wertabhängigen Gebühren ist der vorstehende Gesetzeszweck bereits durch die bisherige Gesetzeslage klar geregelt , da durch § 15 Abs 2 Satz 1 RVG der Ansatz getrennter Gebühren gemäß VV 3100 , 3104 RVG bereits wirksam verhindert wird , anders ist dies bei den Gebühren nach VV RVG Teil 4 . liegen mehrere Straftaten vor , kommt es immer wiederdazu , dass aus organisatorischen Gründen zunächst mehrere Ermittlungsverfahren vorliegen und zunächst auch mehrere selbstständige Strafverfahren, die dann zu einem Verfahren verbunden werden . In Fällen der notwendigen Verteidigung kommt es dann auch immer wieder zu mehreren Beiordnungsbeschlüssen , die unter Umständen sogar am selben Tag ergehen , gleichwohl rechnen die Verteidiger am Ende des Verfahrens die Gebühren des VV 4100,4104,4106 RVG mehrfach ab , obwohl die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG einer solchen Abrechnung entgegensteht. Diese Gebührenforderung wird auch in den einschlägigen Kommentaren damit begründet , dass eine einmal entstandene Gebühr nicht nachträglich entfallen könnte , und die Gebühren ja durch die selbstständigen Beiordnungsbeschlüsse wegen § 15 Abs 4 RVG gerechtfertigt sein. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung IV ZB 6/09 ausgeführt , dass die Vorschrift des § 15 Abs 4 RVG , die von der Kommentarliteratur zur Rechtfertigung des doppelten Gebührenansatzes herangezogen wird gerade nicht die von den Kommentatoren angenommene Wirkung hat Zitat :"Die durch das Gesetz vorgeschriebene Gebührendegression darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass bei der Gebührenberechnung ganz oder teilweise so getan wird, als habe es die Verbindung nicht gegeben." Da die gerichtliche Praxis jedoch fast ständig die bestehende Gesetzeslage in diesen Fällen ignoriert bedarf es einer ausdrücklichen Klarstellung , die dem Gesetz Geltung verschafft. Mit der Reglung werden die Landeshaushalte von unrechtmäßigen Gebührenforderungen in Millionenhöhe entlastet

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 23.01.2011
Sammlung endet: 17.03.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-367-017774Rechtsanwaltsgebühren
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Deutsche Bundestag möge beschließen, § 15 Abs 2 RVG wird um folgenden
    Satz 3 ergänzt: Werden Verfahren verbunden, kann der Rechtsanwalt nur die
    Gebühren fordern, die entstanden wären, wenn von Anfang an ein einheitliches
    Verfahren vorgelegen hätte.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, in der gerichtlichen Praxis
    komme es immer wieder zu Zweifeln darüber, wie die Verbindung zweier Verfahren
    gebührenrechtlich zu behandeln sei. § 15 des Gesetzes über die Vergütung der
    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) enthalte die Regelung, dass der
    Anwalt die Gebühren nur einmal fordern dürfe, um zu verhindern, dass durch
    willkürliche Verfahrensgestaltung und Trennung eines einheitlichen Sachverhalts der
    Anwalt zu Lasten der Gerichte eine höhere Gebührenforderung generiere. Bei
    wertabhängigen Gebühren sei der vorstehende Gesetzeszweck bereits durch die
    bisherige Gesetzeslage klar geregelt, da durch § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG der Ansatz
    getrennter Gebühren gemäß Vergütungsverzeichnis (VV) 3100, 3104 RVG wirksam
    verhindert werde. Anders sei dies aber bei den Gebühren nach VV RVG Teil 4
    (Strafsachen). Lägen mehrere Straftaten vor, komme es beispielsweise immer wieder
    dazu, dass aus organisatorischen Gründen zunächst mehrere Ermittlungsverfahren
    und zunächst auch mehrere selbständige Strafverfahren eingeleitet würden, die dann
    zu einem Verfahren verbunden würden. In Fällen der notwendigen Verteidigung
    komme es dann ggf. zu mehreren Beiordnungsbeschlüssen. Die Verteidiger
    rechneten am Ende des Verfahrens die Gebühren des VV 4100, 4104, 4106 RVG
    mehrfach ab, obwohl die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG einer solchen

    Abrechnung entgegen stehe. Diese Gebührenforderung werde in den einschlägigen
    Kommentaren damit begründet, dass eine einmal entstandene Gebühr nicht
    nachträglich entfallen könne und die Gebühren durch die selbständigen
    Beiordnungsbeschlüsse wegen § 15 Abs. 4 RVG gerechtfertigt seien. Diese stehe im
    Widerspruch zur Entscheidung IV ZB 6/09 des Bundesgerichtshofs. Da die
    gerichtliche Praxis fast ständig die bestehende Gesetzeslage in diesen Fällen
    ignoriere, bedürfe es einer ausdrücklichen Klarstellung, die dem Gesetz Geltung
    verschaffe.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 143 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 5 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
    vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
    wie folgt zusammenfassen:
    Nach dem rechtsanwaltlichen Vergütungsrecht kann der Rechtsanwalt seine
    Vergütung in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dies bedeutet umgekehrt,
    dass der Rechtsanwalt seine Gebühren in jeder Angelegenheit besonders verlangen
    kann. Im strafrechtlichen Bereich bestimmt sich die Angelegenheit regelmäßig
    anhand des Ermittlungs- beziehungsweise gerichtlichen Verfahrens. Werden
    mehrere strafrechtliche Verfahren gegen einen Beschuldigten geführt, so stellen die
    Verfahren regelmäßig jeweils eigene Angelegenheiten dar, für die der Rechtsanwalt
    gesondert Gebühren fordern kann.
    Wenn die zunächst isoliert geführten Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt zu
    einem verbunden werden, wird aus mehreren kostenrechtlichen Angelegenheiten
    eine einheitliche. Bis zu diesem Zeitpunkt sind aber bereits in den einzelnen
    Verfahren Gebühren entstanden. Diese bereits entstandenen Gebühren kann der
    Rechtsanwalt weiter fordern, denn § 15 Absatz 4 RVG schreibt vor, dass die
    vorzeitige Erledigung der Angelegenheit – wie hier durch Verbindung – auf die
    bereits entstandenen Gebühren keinen Einfluss hat. Die bereits entstandene
    Verfahrensgebühr kann aber nach der Verbindung nicht erneut entstehen. Der
    größere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist bei der konkreten Bemessung der

    Gebühr zu berücksichtigen (Gerold/Schmidt, Kommentar zum
    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., Vorb. 4 VV RVG, Rnr 19).
    Bei der Abrechnung ist bei Wertgebühren zu differenzieren: Sind gleichartige
    Gebührentatbestände jeweils sowohl vor als auch nach Verbindung erfüllt, steht dem
    Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, er kann Gebühren aus den Einzelwerten vor oder
    aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangen. Ist der gleichartige
    Gebührentatbestand allerdings zunächst nur in einem der verbundenen Verfahren
    und nach Verbindung auch im verbundenen Verfahren entstanden, kann der
    Rechtsanwalt die letztgenannte Gebühr fordern; die zuvor entstandene Gebühr ist
    darauf anzurechnen.
    Soweit der Petent seine Ansicht, dass die verbundene Angelegenheit allein
    maßgeblich für die Abrechnung sei, auf einen Passus des Beschluss des
    Bundesgerichtshofes vom 14. April 2010 (Geschäftsnummer IV ZB 6/09,
    veröffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenschrift, Jahrgang 2010, Seiten 3377
    bis 3379, zitiert nach juris.de) stützt, muss diese Entscheidung im richtigen
    Zusammenhang gelesen werden. Die vom Petenten erwähnte Passage lautet:
    „Die durch das Gesetz vorgeschriebene Gebührendegression darf nicht dadurch
    unterlaufen werden, dass bei der Gebührenberechnung ganz oder teilweise so getan
    wird, als habe es die Verbindung nicht gegeben.“
    In dem zugrundeliegenden Verfahren führte der Rechtsanwalt für seinen Mandanten
    zwei zivilgerichtliche Rechtsstreitigkeiten, die später zu einem einheitlichen
    Verfahren verbunden wurden. Vor Verbindung wurde nur in einem Verfahren
    mündlich verhandelt, nach Verbindung wurde (im einheitlichen Verfahren) erneut
    mündlich verhandelt. Streitig war im nachfolgenden Abrechnungsstreit zwischen
    Rechtsanwalt und Mandanten unter anderem die Frage der Abrechnung der
    Terminsgebühr nach Nummer 3104 VV. Der Rechtsanwalt machte zwei
    Terminsgebühren anhand der jeweiligen Gegenstandswerte der beiden einzelnen
    (später verbundenen) Verfahren geltend, der Mandant hielt nur eine einzige
    Terminsgebühr anhand des addierten Gesamtgegenstandswertes unter Anrechnung
    der Terminsgebühr aus dem Verfahren, in dem vor Verbindung bereits verhandelt
    worden war, für berechtigt. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Auffassung und
    stellte fest, dass dieser Rechtsauslegung die Vorschrift des § 15 Absatz 4 RVG nicht
    entgegenstehe. Diese Vorschrift bestimmt, dass es auf bereits entstandene
    Gebühren ohne Einfluss ist, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der
    Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Die Vorschrift verbiete nur die

    Reduzierung einer bereits verdienten Gebühr, nicht aber deren Anrechnung auf eine
    andere Gebühr. Würde man die Vorschrift so verstehen, dass nicht nur die
    Reduzierung der bereits entstandenen Gebühr, sondern auch deren Anrechnung auf
    eine andere Gebühr ausgeschlossen sei, würde diese Auslegung die durch das
    Gesetz vorgeschriebene Gebührendegression unterlaufen, indem die
    Verfahrensverbindung außer Acht gelassen würde. Das in Rede stehende Zitat
    betrifft mithin nicht ein vom Petenten angenommenes Gebot der Reduzierung einer
    Gebühr im Interesse der Degression, sondern vielmehr das Gebot der Anrechnung
    einer Gebühr auf eine andere unter Ausschluss der Reduzierung.
    Soweit der Petent eine Abrechnung nur der im verbundenen Verfahren entstandenen
    Gebühren unter Ausschluss des vorherigen Verfahrensgangs für sachgerecht hält,
    teilt der Petitionsausschuss diese Ansicht nicht. Dem Reduzierungsverbot des § 15
    Absatz 4 RVG kommt insbesondere dann maßgebliche Bedeutung zu, wenn
    mehrere Rechtsanwälte beteiligt sind: So kann es aus Mandantensicht im
    vorliegenden Kontext – auch unter Berücksichtigung der fortschreitenden
    Spezialisierung der Rechtsanwaltschaft – geboten sein, in unterschiedlichen
    Verfahren unterschiedliche Rechtsanwälte zu beauftragen. Werden später diese
    beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und beendet der
    Mandant deshalb eines der beiden Mandatsverhältnisse, so verbleibt dem
    ausscheidenden Rechtsanwalt sein Vergütungsanspruch, ohne dass der weitere
    Lauf des Verfahrens Einfluss darauf haben kann.
    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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