06.09.2019, 04:22
Pet 3-18-11-8222-032514 Regelungen zur Altersrente
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Der Petent möchte Verbesserungen bei der Altersrente für schwerbehinderte
Menschen erreichen.
Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es in der
Vergangenheit schwerbehinderten Menschen ermöglicht worden sei, zwei Jahre
früher als nicht schwerbehinderte Menschen Rente zu beziehen. Diese zwei Jahre
Differenz im Regelrenteneintrittsalter fänden jedoch keine Berücksichtigung mehr,
wenn es um die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab
Alter 63 und 45 Wartezeitjahren ginge. Eine Berücksichtigung dieser zwei Jahre im
Verhältnis zwischen Schwerbehinderten und Nicht-Schwerbehinderten sei jedoch
folgerichtig und notwendig. Es könne nicht sein, dass schwerbehinderte Menschen im
Verhältnis zu den Rentenbeziehern einer Rente für besonders langjährig Versicherte
wegen der Anhebung des Renteneintrittsalters länger arbeiten müssten. Auch müsse
es möglich sein, die Rente für schwerbehinderte Menschen nach Zurücklegung der
Wartezeit von 35 Jahren, also unabhängig vom Mindesteintrittsalter, beanspruchen zu
können. Auf die weiteren Ausführungen in der Petition wird verwiesen.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. Insgesamt 89 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. 8 Diskussionsbeiträge gingen ein. Zu diesem Anliegen haben
den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages weitere Eingaben gleichen
Inhalts erreicht, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung der
Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung zu dem Anliegen darzulegen.
Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Der Petitionsausschuss ist sich der besonderen Belange schwerbehinderter
Menschen bewusst. Auch das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung trägt den
berechtigten Interessen schwerbehinderter Menschen – vor allem durch erleichterte
Zugangsvoraussetzungen bei Altersrenten – Rechnung.
So ermöglicht die Altersrente für schwerbehinderte Menschen diesem Personenkreis
bis einschließlich des Geburtsjahrgangs 1951 einen vorzeitigen Bezug einer
Altersrente bereits ab dem 60. Lebensjahr und einen abschlagsfreien Rentenbeginn
mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Für die jüngeren Geburtsjahrgänge wird das
Renteneintrittsalter zwar stufenweise auf 65 Jahre erhöht, jedoch können
schwerbehinderte Menschen auch in Zukunft regelmäßig früher vorzeitig oder
abschlagsfrei eine Altersrente beziehen als andere Versicherte. Die Anhebung beginnt
für Geburtsjahrgänge ab 1952 und endet – parallel zur Anhebung der
Regelaltersgrenze – für Jahrgänge ab 1964, sodass diese Geburtsjahrgänge und
jüngere Versicherte frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei in
Rente gehen können. Der vom Petenten in Zweifel gestellte Abstand von zwei Jahren
zur Regelaltersgrenze von 67 Jahren bleibt damit gewahrt. Ein vorzeitiger Bezug der
Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird dann aber weiterhin ab dem
62. Lebensjahr möglich sein. Damit können schwerbehinderte Menschen auch in
Zukunft regelmäßig früher vorzeitig oder abschlagsfrei eine Altersrente beziehen als
andere Versicherte. Zudem werden – trotz des im Vergleich zu der dann geltenden
Regelaltersgrenze von 67 Jahren und einem damit um insgesamt 5 Jahre
vorgezogenen Rentenbeginns – max. 10,8 Prozent Abschläge auf die Rente fällig.
Dagegen können nicht schwerbehinderte Menschen die Altersrente für langjährig
Versicherte erst ab Alter 63 beanspruchen und haben bei der Inanspruchnahme dieser
Rente ab diesem Alter einen Abschlag von bis zu 14,4 % hinzunehmen. Durch diese
besonderen Regelungen bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird der
mit einer Erwerbsarbeit verbundenen körperlichen Belastung für diesen Personenkreis
angemessen Rechnung getragen.
Soweit der Petent die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit der Rente für
besonders langjährig Versicherte vergleicht, merkt der Petitionsausschuss an, dass es
sich hierbei um zwei grundsätzlich unterschiedliche Arten von Altersrenten handelt, für
die unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen bestehen. Sie sind daher
unabhängig voneinander zu betrachten. Hervorzuheben ist, dass die Altersrente für
schwerbehinderte Menschen unter erleichterten Voraussetzungen in Anspruch
genommen werden kann. Statt einer Wartezeit von 45 Jahren aus im Wesentlichen
Beitragszeiten wie bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist hier
bereits eine Wartezeit von 35 Jahren ausreichend. Die Wartezeit kann zudem mit allen
rentenrechtlichen relevanten Zeiten erfüllt werden, so zum Beispiel mit bis zu acht
Jahren Studium, was die Erfüllung der Wartezeitvoraussetzung nochmals leichter
gestaltet, als es der Abstand von 10 Jahren zur Wartezeit von 45 Jahren bereits
erscheinen lässt. Diese auf die Lebenssituation behinderter Menschen ausgerichtete
vorzeitige Altersrente wird durch die befristete Ausweitung der Altersrente für
besonders langjährig Versicherte ab Alter 63 – auch bei dieser Rentenart erfolgt die
stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze wieder auf 65 Jahren – nicht berührt und
ist daher nicht in Konkurrenz zu dieser zu sehen. Im Übrigen können schwerbehinderte
Menschen die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte wie alle
anderen Altersrentenarten gleichermaßen in Anspruch nehmen, wenn sie die
rechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der Petitionsausschuss hebt in diesen Zusammenhang hervor, dass die
Beanspruchung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits zum Zeitpunkt
der vollendeten Zurücklegung von 35 Jahren mit Versicherungszeiten nicht in Betracht
gezogen werden kann, da jeder vorzeitige Rentenbezug die übrigen Mitglieder der
Solidargemeinschaft durch höhere Rentenbezugszeiten belasten würde und insofern
mit höheren Abschlägen belegt werden müssten.
Sofern der Petent bemängelt, dass sich aus 36 und mehr Jahren Versicherungszeiten
keine Vorteile für schwerbehinderte Menschen ergeben würden, ist entgegenzuhalten,
dass sich langjährige Beitragszahlungen grundsätzlich in einer proportional höheren
Rente niederschlagen.
Nach den vorangegangenen Ausführungen vermag der Petitionsausschuss eine
Schlechterstellung schwerbehinderter Menschen nicht erkennen. Der
Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen vor allem durch erleichterte Zugangsvoraussetzungen für den
vorzeitigen Bezug einer Rente für schwerbehinderte Menschen teilweise entsprochen
worden ist.
Der von der Fraktion der DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales – zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit ein früherer Rentenbeginn für
Schwerbehinderte gefordert wird und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.
Begründung (PDF)