Rundfunkbeitrag

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
106 Soutien 106 en Rhénanie-Palatinat

Le processus de pétition est terminé

106 Soutien 106 en Rhénanie-Palatinat

Le processus de pétition est terminé

  1. Lancé 2013
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

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12/11/2018 à 11:11

„…Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie eine Änderung eine Änderung des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (kein Beitrag bei Nichtbesitz von Rundfunkempfangsgeräten
bzw. kein Gesamtbeitrag bei Besitz von nur einem Radio) begehren.

Bei Ihrer Legislativeingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition. Die Mitzeich-
nungsfrist, in der weitere 106 Personen mitzeichneten, endete am 21. März 2013.

Der Petitionsausschuss hat in seiner 18. Sitzung am 28. Mai 2013 über Ihre Legislativeinga-
be beraten und den Beschluss gefasst, Ihrem Anliegen nicht abzuhelfen.

Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehen-
den Rechtslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde die Staatskanzlei im Vorfeld zu-
nächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen gebeten.

Die Staatskanzlei hat mit Schreiben vom 25. März 2013 folgende Stellungnahme abgege-
ben:

„Zunächst ist festzuhalten, dass der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur
Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von allen
16 Landtagen bestätigt wurde und um 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist.

Wesentliches Ziel des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist es, die Finanzie-
rung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Zukunft zu sichern. Der öf-
fentlich-rechtliche Rundfunk bietet ein von Wirtschaft und Staat unabhängiges
Kultur- und Unterhaltungsangebot. Mit ihren Angeboten leisten die öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten, auch nach Auffassung des Bundesverfas-
sungsgerichts, einen wichtigen Beitrag zu unserer freiheitlich demokratischen
Gesellschaft. Sie bieten aufgrund ihrer staatsunabhängigen Finanzierung ge-
rade auch Inhalte an, die im Programm der Privatsender nicht vorkommen. Der
öffentlich-rechtliche Rundfunk wird deshalb von der Gesellschaft getragen und
finanziert.

Ein möglicher Weg, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für
die Zukunft zu sichern, wurde mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und dem
Wechsel der geräteabhängigen Gebühr, hin zum geräteunabhängigen Haus-
halts- und Betriebsstättenbeitrag, beschritten. Mit diesem Modellwechsel wird
auch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks transparenter und
weniger bürokratisch ausgestaltet.

Der neue Beitrag, der pro Haushalt erhoben wird, soll alle Nutzungsmöglichkei-
ten der dort lebenden Personen (Fernsehen, Hörfunk, Telemedien, PC, Auto-
radio) abdecken. Damit wird nicht mehr an die konkrete Nutzung eines vor-
handenen Rundfunkempfangsgerätes angeknüpft. Es wird angenommen, dass
jede in einem Haushalt lebende Person generell die Möglichkeit hat, die vielfäl-
tigen Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Wort und Bild
zu nutzen. Hierfür sind von Seiten des privaten, aber auch nicht privaten Be-
reichs entsprechende Beträge zur solidarischen Finanzierung des Gesamtan-
gebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu zahlen. Insofern gibt es einen
einheitlichen Beitrag von 17,98 Euro der sich an der bisherigen Höhe der
Rundfunkgebühr anlehnt und alle Nutzungsformen medialer Angebote ab-
deckt. Durch diese geräteunabhängige Gebühr wird auch die Kontrollintensität
durch die Gebührenbeauftragten der Landesrundfunkanstalten reduziert. Die
bisher niedrigere Veranlagung so genannter ‚Nicht- oder Nur-Radio-Hörer‘ bei-
zubehalten, hätte demgegenüber bedeutet, weiterhin nach der Art des jeweili-
gen Gerätes zu differenzieren. Es hätte weiterhin kontrolliert werden müssen,
wer welche Geräte in seiner Wohnung bereithält. Ein wesentlicher Vorteil des
neuen Modells, nämlich der Abbau der Kontrollintensität, wäre dadurch entfal-
len.

Nach einem von den Rundfunkanstalten eingeholten Gutachten kommt der
ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Paul Kirchhof zu dem Ergebnis,
dass eine Typisierung des Beitragstatbestandes und ein Anknüpfen an den
Haushalt verfassungsrechtlich zulässig sind. Dies ergibt sich schließlich dar-
aus, dass alle Bürgerinnen und Bürger Deutschlands von der Einrichtung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Hinblick auf die Grundversorgung mit In-
formationen profitieren. Ziel der Grundversorgung ist es, alle Bürgerinnen und
Bürger am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen und ihnen die Mög-
lichkeit zur Meinungsbildung zu allen wichtigen gesellschaftlichen Themen zu
geben.“

Der Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen angeschlossen und derzeit keine Möglich-
keit gesehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Änderung der Rechtslage zu unterstüt-
zen. Ihre Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen.

Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von
öffentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht.“

Begründung (PDF)


Contribuer à renforcer la participation citoyenne. Nous souhaitons faire entendre vos préoccupations tout en restant indépendants.

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