Rundfunkbeitrag

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages

106 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

106 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

Weiterleitung

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages

Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags resp. 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Die Neuerung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, die einen geräteunabhängigen „Beitrag" pro Wohnung erhebt, bedeutet für bisherige Nicht-Nutzer des öffentlichen Rundfunks eine erhebliche finanzielle Belastung. Die gesetzgebenden Landtage haben dabei einseitig den Interessen der Rundfunkanstalten und der zum „Beitragsservice" umetikettierten GEZ (die vermeintlich noch mehr Personal braucht) nachgegeben. Substantielle Reformen im Interesse der Bürgerinnen und Bürger, wie die Auflösung der GEZ, die Reduktion der öffentlichen Rundfunksender oder gar die Umstellung auf ein System der freiwilligen Teilnahme am Rundfunk wurden nicht umgesetzt. Ziel dieser Petition ist die drastische Reduktion der Kosten, die der öffentlich-rechtliche Rundfunk verursacht.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Alle öffentlich-rechtlichen Rundfunksender Deutschlands sowie ihr „Beitragsservice" (vormals GEZ).

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (s.o.)

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde

Es ist nicht einzusehen, dass ohne Gegenleistung für Nicht-Fernsehnutzer der „Beitrag" ohne Möglichkeit des Austritts plötzlich von 5,76 € auf 17,98 € und damit um 12,22 € pro Monat (resp. 146,64 € pro Jahr oder 1466,40 € in zehn Jahren) steigen soll.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 06.02.2013
Sammlung endet: 21.03.2013
Region: Rheinland-Pfalz
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • „…Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie eine Änderung eine Änderung des
    Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (kein Beitrag bei Nichtbesitz von Rundfunkempfangsgeräten
    bzw. kein Gesamtbeitrag bei Besitz von nur einem Radio) begehren.

    Bei Ihrer Legislativeingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition. Die Mitzeich-
    nungsfrist, in der weitere 106 Personen mitzeichneten, endete am 21. März 2013.

    Der Petitionsausschuss hat in seiner 18. Sitzung am 28. Mai 2013 über Ihre Legislativeinga-
    be beraten und den Beschluss gefasst, Ihrem Anliegen nicht abzuhelfen.

    Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehen-
    den Rechtslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde die Staatskanzlei im Vorfeld zu-
    nächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen gebeten.

    Die Staatskanzlei hat mit Schreiben vom 25. März 2013 folgende Stellungnahme abgege-
    ben:

    „Zunächst ist festzuhalten, dass der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur
    Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von allen
    16 Landtagen bestätigt wurde und um 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist.

    Wesentliches Ziel des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist es, die Finanzie-
    rung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Zukunft zu sichern. Der öf-
    fentlich-rechtliche Rundfunk bietet ein von Wirtschaft und Staat unabhängiges
    Kultur- und Unterhaltungsangebot. Mit ihren Angeboten leisten die öffentlich-
    rechtlichen Rundfunkanstalten, auch nach Auffassung des Bundesverfas-
    sungsgerichts, einen wichtigen Beitrag zu unserer freiheitlich demokratischen
    Gesellschaft. Sie bieten aufgrund ihrer staatsunabhängigen Finanzierung ge-
    rade auch Inhalte an, die im Programm der Privatsender nicht vorkommen. Der
    öffentlich-rechtliche Rundfunk wird deshalb von der Gesellschaft getragen und
    finanziert.

    Ein möglicher Weg, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für
    die Zukunft zu sichern, wurde mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und dem
    Wechsel der geräteabhängigen Gebühr, hin zum geräteunabhängigen Haus-
    halts- und Betriebsstättenbeitrag, beschritten. Mit diesem Modellwechsel wird
    auch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks transparenter und
    weniger bürokratisch ausgestaltet.

    Der neue Beitrag, der pro Haushalt erhoben wird, soll alle Nutzungsmöglichkei-
    ten der dort lebenden Personen (Fernsehen, Hörfunk, Telemedien, PC, Auto-
    radio) abdecken. Damit wird nicht mehr an die konkrete Nutzung eines vor-
    handenen Rundfunkempfangsgerätes angeknüpft. Es wird angenommen, dass
    jede in einem Haushalt lebende Person generell die Möglichkeit hat, die vielfäl-
    tigen Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Wort und Bild
    zu nutzen. Hierfür sind von Seiten des privaten, aber auch nicht privaten Be-
    reichs entsprechende Beträge zur solidarischen Finanzierung des Gesamtan-
    gebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu zahlen. Insofern gibt es einen
    einheitlichen Beitrag von 17,98 Euro der sich an der bisherigen Höhe der
    Rundfunkgebühr anlehnt und alle Nutzungsformen medialer Angebote ab-
    deckt. Durch diese geräteunabhängige Gebühr wird auch die Kontrollintensität
    durch die Gebührenbeauftragten der Landesrundfunkanstalten reduziert. Die
    bisher niedrigere Veranlagung so genannter ‚Nicht- oder Nur-Radio-Hörer‘ bei-
    zubehalten, hätte demgegenüber bedeutet, weiterhin nach der Art des jeweili-
    gen Gerätes zu differenzieren. Es hätte weiterhin kontrolliert werden müssen,
    wer welche Geräte in seiner Wohnung bereithält. Ein wesentlicher Vorteil des
    neuen Modells, nämlich der Abbau der Kontrollintensität, wäre dadurch entfal-
    len.

    Nach einem von den Rundfunkanstalten eingeholten Gutachten kommt der
    ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Paul Kirchhof zu dem Ergebnis,
    dass eine Typisierung des Beitragstatbestandes und ein Anknüpfen an den
    Haushalt verfassungsrechtlich zulässig sind. Dies ergibt sich schließlich dar-
    aus, dass alle Bürgerinnen und Bürger Deutschlands von der Einrichtung des
    öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Hinblick auf die Grundversorgung mit In-
    formationen profitieren. Ziel der Grundversorgung ist es, alle Bürgerinnen und
    Bürger am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen und ihnen die Mög-
    lichkeit zur Meinungsbildung zu allen wichtigen gesellschaftlichen Themen zu
    geben.“

    Der Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen angeschlossen und derzeit keine Möglich-
    keit gesehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Änderung der Rechtslage zu unterstüt-
    zen. Ihre Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen.

    Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von
    öffentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht.“

    Begründung (PDF)

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