Reģions: Brēmene

S 18/140 - Einführung einer Infrastrukturabgabe

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
31 atbalstītājs 31 iekš Brēmene

Petīcija ir parakstīta

31 atbalstītājs 31 iekš Brēmene

Petīcija ir parakstīta

  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija der Bremischen Bürgerschaft ,

15.01.2014 01:00

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 24 vom 15. Januar 2014

Der Aus schuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Stadtbürgersch aft keine
Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: S 18/140

G egenstand:
Einführung einer Infrastrukturabgabe

Begründung:
Der Petent regt an, eine Infrastrukturabgabe einzuführen. Zur Begründung trägt er vor, Berufspendler
nutzten dauerhaft die bremische Infrastruktur und partizipierten von der hiesigen Wirtschaftsf örderung. Ein
Teil von ihnen zeige am eigenen Wohnort keinerlei Bereitschaft, zum wirtschaftlichen Wohlstand
beizutragen. Die Bremerinnen und Bremer müssten seit Jahren Kompromisse machen, damit sich der
Arbeitsmarkt in Bremen verbessere. Gleichwohl verringerten sich ihre Aufstiegschancen und gut bezahlte
Arbeitsplätze würden an Personen aus dem Umland vergeben. Deshalb sollten Berufspendler ab einem
Bruttoeinkommen von 2.000 € monatlich eine Infrastrukturabgabe von 2,5 % des in Bremen erwirtschafteten
Ein kommens abführen. Die Petition wird von 31 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin für
Finanzen eingeholt. Außerdem hatte der Petent die Möglichkeit, sein An liegen im Rahmen der öffentlichen
Beratung persönlich vorzutragen. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der
parlamentarischen Überprüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss kann das Anliegen des Petenten nicht unterstü tzen. Eine Berufspendlertaxe kann
nicht als örtliche Aufwands - und Verbrauchssteuer eingeführt werden. Für solche Abgaben gilt die so
genannte Gleichartigkeitssperre. Danach darf die gleiche Einkommensquelle nicht mehrfach abgeschöpft
werden. Die vom Peten ten geforderte Berufspendlertaxe weist in Bezug auf den Personenkreis und die
Einnahmeerhebung eine
Gleichartigkeit zur Einkommensteuer auf. Sie ist deshalb als örtliche Aufwands - und Verbrauchssteuer nicht
zulässig.

Auch in Form einer kommunalen Sonderabgabe könnte eine Berufspendlertaxe nicht erhoben werden.
Voraussetzung einer solchen Abgabe ist, dass die erzielten Erlöse ausschließlich im Interesse der
Abgabepflichtigen, hier also der Berufspendler, verwandt werden müssten. Dies strebt der Petent gerade
nicht an.

Begründung (PDF)


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