Alueella: Bremen

S 18/366 - VBN/BSAG-Anschlussticket

Hakija ei ole julkinen
Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
11 Tukeva 11 sisään Bremen

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

11 Tukeva 11 sisään Bremen

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

  1. Aloitti 2015
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus der Bremischen Bürgerschaft .

27.02.2018 klo 3.32

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 26 vom 9. Februar 2018

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären:



Eingabe Nr.: S 18/366

Gegenstand:
BSAG-Anschlussticket

Begründung:
Der Petent beschwert sich darüber, dass mit der Änderung der VBN-Tarife zum 1. Januar 2015
das Anschlussticket der Preisstufe A zum Preis von 1,70 € im Viererblock weggefallen sei.
Jetzt gebe es nur noch Einzeltickets zum Preis von 3.40 €, so dass sich der Preis für das
Anschlussticket verdoppelt habe. Die Petition wird von 11 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern
unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten Stellungnahmen des Senators
für Umwelt, Bau und Verkehr eingeholt. Der Petent hatte die Möglichkeit, sein Anliegen im
Rahmen der öffentlichen Beratung mündlich zu erläutern. Unter Berücksichtigung dessen stellt
sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Auf Grundlage einer VBN-Verkehrserhebung wurde ermittelt, dass 4,6 % der Anschlussticket-
Nutzer das Anschlussticket für die Fahrt in eine direkt benachbarte Tarifzone nutzen. Vor
diesem Hintergrund prüft der VBN derzeit, die Tarifbestimmungen dahingehend anzupassen,
dass bei einer Fahrt in eine direkt an den Geltungsbereich des Zeit-Tickets angrenzende
Tarifzone künftig ein Anschlussticket, das einem Einzelticket der Preisstufe A (Preis 2,10 €)
entspricht, genutzt werden kann. Ab zwei Tarifzonen sollte dann das bestehende
Anschlussticket genutzt werden. Insoweit bleibt die weitere Entscheidung der
Entscheidungsgremien des VBN abzuwarten. Der Petitionsausschuss hat insoweit keine
weitergehenden Einflussnahmemöglichkeiten.

Begründung (PDF)


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