Schuldrecht - Versand einer zweiten Mahnung bei Zahlungsaufforderungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
7 Unterstützende 7 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

7 Unterstützende 7 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

16.09.2017, 04:24

Pet 4-18-07-401-037268

Schuldrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine gesetzliche Regelung gefordert, wonach alle Unternehmen
und Behörden, die als Gläubiger auftreten, die zweite Mahnung
(Zahlungsaufforderung) in einem angemessenen zeitlichen Rahmen über mindestens
einen zusätzlichen zweiten Kommunikationsweg versenden müssen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, viele Gläubiger würden ihre
Forderungen bereits nach sehr kurzer Zeit an ein Inkassounternehmen abtreten.
Hierdurch sähen die Bilanzen der Gläubiger besser aus. Den Schuldnern verbliebe
dabei manchmal nicht mal mehr die Zeit, den nächsten Zahlungseingang wie
beispielweise die Lohnzahlung abzuwarten. Auch seien viele Menschen der deutschen
Sprache nicht ausreichend mächtig, um die Zahlungsaufforderung sofort zu verstehen.
Die Inkassounternehmen berechneten exorbitant hohe zusätzliche Gebühren, die in
keinem Verhältnis zum Aufwand der Inkassounternehmen ständen, auch wenn sich
die Unternehmen auf geltendes Recht berufen könnten.
Da diese Praxis die Schwächsten der Gesellschaft treffe, sollten die Gläubiger vor
einer Zahlungsabtretung an Inkassounternehmen alle ihnen möglichen
Anstrengungen unternehmen, um den Kunden zur Zahlung zu bewegen. Dazu gehöre
auch, den Schuldner eindeutig und über verschiedene Kanäle, wie E-Mail, SMS oder
automatisierte Anrufsysteme zu informieren, dass ein Betrag noch nicht gezahlt
worden sei. In einer zweiten Mahnung sollte zudem eine Zeitspanne eingeräumt
werden, die über den nächsten Eingang von Geldleistungen hinausgehe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 44 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 41 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Übernimmt eine Vertragspartei eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines
Entgelts etwa im Austausch gegen eine Dienstleistung oder eine Ware, so hat die
andere Vertragspartei ein berechtigtes Interesse an der zügigen Befriedigung der
Geldforderung ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 271 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs [BGB]). Leistet der Schuldner in diesem Falle auf die Mahnung des
Gläubigers gleichwohl nicht, so gerät der Schuldner hierdurch gemäß § 286 Absatz 1
Satz 1 BGB in Schuldnerverzug. Auch ohne Mahnung kommt der Schuldner im
Hinblick auf Entgeltforderungen unter anderem gemäß § 286 Absatz 3 Satz 1 BGB
spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und
Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist der
Schuldner Verbraucher, so muss er allerdings in der Rechnung oder
Zahlungsaufstellung besonders auf die Folge des Verzugseintritts hingewiesen
worden sein.
Befindet sich der Schuldner im Verzug, hat er dem Gläubiger gemäß §§ 280, 286, 288
BGB den entstehenden Schaden zu ersetzen. Hiervon erfasst sind grundsätzlich auch
die in der Petition angesprochenen außergerichtlichen Inkassokosten als Kosten der
Rechtsverfolgung. Allerdings gilt dies nur insoweit, als die Maßnahmen im Zeitpunkt
der Entscheidung des Gläubigers, den Anspruch beizutreiben, als sachdienlich zur
Rechtsverfolgung anzusehen sind. Dies ist etwa regelmäßig dann der Fall, wenn der
Schuldner die Forderung nicht bestritten hat und auch keine sonstige dem Gläubiger
erkennbare Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit vorliegt. Der Höhe nach wird die
Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten dadurch
begrenzt, dass der Gläubiger aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht
(§ 254 Absatz 2 BGB) gehalten ist, einen kostengünstigen Weg der Rechtsverfolgung

zu wählen. Die Obergrenze der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten von Inkassounternehmen bildet nach der Regelung in § 4
Absatz 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) die
gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts. Diese Regelung wurde durch das Gesetz
gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) getroffen,
um den Schutz gegenüber unseriösem Inkasso zu verbessern. Der Schuldner wird
somit im Hinblick auf die Entstehung derartiger Verzugskosten und deren Höhe in
ausreichendem Maße geschützt. Die bestehenden Vorschriften sichern letztlich
sowohl das Interesse des Gläubigers an zügiger Befriedigung als auch den Schutz des
Schuldners vor unverhältnismäßig hohen Verzugskosten.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass gegenüber Inkassounternehmen, die
überhöhte Inkassokosten in Rechnung stellen, nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
(RDG) Sanktionsmöglichkeiten bestehen. Begeht ein Inkassounternehmen im
Rahmen seiner Tätigkeit erhebliche Rechtsverstöße, kann die zuständige
Registrierungsbehörde beispielsweise ein Verfahren auf Widerruf der Registrierung
eines Inkassounternehmens nach § 14 RDG wegen Unzuverlässigkeit der registrierten
Person einleiten. Auch die wiederholte, insbesondere systematisch vorgenommene
Abrechnung rechtswidrig überhöhter Inkassokosten kann einen hinreichenden Grund
für den Widerruf der Registrierung darstellen. Ob die hierfür erforderlichen
Voraussetzungen vorliegen, haben die zuständigen Registrierungsbehörden anhand
des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Nach der gesetzlichen Regelung in §§ 14
Absatz 1 Nr. 1, 12 Absatz 1 Nr.1 lit. a) RDG liegen diese Voraussetzungen in aller
Regel vor, wenn die registrierte Person wegen eines berufsbezogenen Vergehens
rechtskräftig verurteilt worden ist. Die zuständige Behörde kann die für den Widerruf
erforderlichen Feststellungen aber auch unabhängig von einem strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren treffen. Durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
vom 1. Oktober 2013 wurde zudem die Möglichkeit weiterer Aufsichtsmaßnahmen wie
die vorübergehende Untersagung des Betriebs von Inkassodienstleistungen bei
dauerhaftem Pflichtenverstoß des Rechtsdienstleisters eröffnet.
Der Ausschuss hält die Rechtslage vor dem dargestellten Hintergrund für sachgerecht
und vermag die Eingabe nicht zu unterstützen. Daher empfiehlt der Ausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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