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Sorgerecht der Eltern - Flexible Gestaltung gemeinsamer Elternschaft auch im Rahmen eines Wechselmodells

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See on veebipõhine petitsioon des Deutschen Bundestags.

29.08.2017 16:56

Pet 4-18-07-40325-011319

Sorgerecht der Eltern


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – zu überweisen, soweit es um eine Neuregelung des § 1671
BGB geht;
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition werden gesetzliche Regelungen gefordert, die es getrenntlebenden,
geschiedenen Eltern ermöglichen, flexibel gemeinsame Elternschaft u. a. auch im
Rahmen eines Wechselmodells zu praktizieren.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass durch eine Änderung der
§§ 1671, 1687 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein Impuls gegeben werden
müsse, damit staatliche Stellen durch Beratung und Mediation die Umsetzung
flexibel gestalteter gemeinsamer Elternschaft auch im Rahmen eines
Wechselmodells nachhaltig unterstützen. § 1671 BGB solle ausdrücklich die
familiengerichtliche Anordnung einer Betreuung im Wechselmodell ermöglichen.
§ 1687 Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB solle dahingehend geändert werden, dass
getrennt lebende Eltern, die ihre Kinder im Wechselmodell betreuen,
Alltagsentscheidungen gemeinsam treffen oder die Entscheidungsbereiche
individuell aufteilen könnten.
Ferner müsse die Betreuung jedes Elternteils bei der Bemessung des
Kindesunterhalts berücksichtigt werden, zumindest ab einem Verhältnis von etwa
30% zu 70 %. Der Anteil am Barunterhalt solle sich am Einkommen, am
Betreuungsaufwand des jeweiligen Elternteils sowie am Verbrauch des Kindes
orientieren. Möglichen Mehrbedarf für Klassenfahrten, Musikunterricht usw. sollten
die Eltern entsprechend teilen.

Der Deutsche Bundestag solle daher entsprechende gesetzliche Anpassungen im
Sorge- und Umgangsrecht sowie im Unterhaltsrecht beschließen, die es getrennt
lebenden Eltern ermöglichten, flexibel gemeinsame Elternschaft unter anderem auch
im Rahmen des Wechselmodells zu praktizieren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 620 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 67 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Wenn Eltern sich trennen, müssen sie insbesondere auch entscheiden, vom wem
und in welchem Umfang ihr Kind künftig betreut werden soll. Die Eltern können
zunächst bestimmen, dass das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat und mit dem anderen Elternteil Umgang hat. Der
Umfang des Umgangs ist gesetzlich nicht vorgegeben, sondern liegt in der
Verantwortung der Eltern.
Er kann sich etwa auf das Wochenende beschränken, sich aber auch auf Tage unter
der Woche erstrecken, um so auch dem nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil
zu ermöglichen, am Alltag des Kindes teilzuhaben und es mit zu erziehen.
Schließlich können die Eltern auch eine hälftige Betreuung vereinbaren, bei der sich
das Kind abwechselnd bei dem einen und dem anderen Elternteil aufhält. Treffen die
Eltern eine solche Vereinbarung, geht das Gesetz davon aus, dass dies dem Wohl
des Kindes entspricht; eine abweichende Regelung kann das Gericht nur treffen,
wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Dabei steht es den Eltern frei, sich neben der Aufteilung der Betreuung auch in
Alltagsentscheidungen allgemein oder im konkreten Fall miteinander abzusprechen.

Die Eltern können sich bei Bedarf einseitig oder gegenseitig bevollmächtigen und so
die Entscheidungsbereiche individuell aufteilen. Insoweit steht die Gesetzeslage
einer einvernehmlichen Ausgestaltung der Elternschaft bei getrennt lebenden Eltern
bereits nach geltendem Recht nicht entgegen. Eine Änderung des § 1687 BGB ist
daher nicht notwendig.
Auch für die vom Petenten darüber hinaus angeregte Einführung der Möglichkeit der
„familiengerichtlichen Anordnung einer Betreuung im Wechselmodell“ in § 1671 BGB
erscheint nicht erforderlich.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Petition offen lässt, welches
Vorverständnis vom Begriff des Wechselmodells ihr zugrunde legt. Der Begriff hat je
nach Benutzer und Kontext nämlich eine unterschiedliche Bedeutung. Im engeren
Sinne wird unter dem Begriff „Wechselmodell“ (auch: „Pendelmodell“ oder
„Doppelresidenzmodell“) die abwechselnde Betreuung des Kindes durch die Eltern in
etwa gleich langen Phasen verstanden. Diese Definition legt beispielsweise der
Bundesgerichtshof in seiner unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung zugrunde (vgl.
BGH vom 12. März 2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917, 918). Fälle einer
umfangreichen, aber nicht gleich langen Betreuung werden in der Rechtsprechung
als „erweiterter Umgang“ bezeichnet (vgl. BGH, a. a. O., S. 920).
Dagegen wird in der öffentlichen Diskussion teilweise auch in Fällen des erweiterten
Umgangs von einem „Wechselmodell“ im weiteren Sinne gesprochen, um damit
auszudrücken, dass beide Eltern sich als in der Betreuung gleichberechtigt
empfinden und sich das Kind bei beiden zu Hause fühlt. So stimmten etwa auf dem
20. Deutschen Familiengerichtstag (DFGT) im Arbeitskreis 7 zwei Drittel der
Teilnehmer dafür, ab einem Betreuungsanteil von 30 Prozent von einem
Wechselmodell zu sprechen (vgl. DFGT e.V. (Hrsg.), Zwanzigster Deutscher
Familiengerichtstag, Bielefeld, 2014, S. 125: „Wechselmodell mit asymmetrischer
Zeitverteilung“). Das ist – auf ein Jahr gesehen – bereits bei einer Betreuung alle
zwei Wochen von Freitag bis Sonntag und einem Nachmittag in der Woche sowie
jeweils den halben Schulferien der Fall (vgl. Kinderrechtekommission des DFGT,
FamRZ 2014, 1157).
Soweit es um erweiterten Umgang geht, so kann dieser bereits nach geltendem
Recht auf Grundlage von § 1684 Absatz 3 BGB durch das Familiengericht
angeordnet werden, wenn dies im konkreten Fall unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen
der Eltern dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB). Liegt die

hauptsächliche Betreuung danach bei einem Elternteil, so ist es auch angemessen,
dass dieser Elternteil in Alltagsfragen gemäß § 1687 Absatz 1 Satz 3 BGB allein
entscheiden kann, wenn darüber kein Konsens mit dem anderen Elternteil hergestellt
werden kann. Der nicht hauptsächlich betreuende Elternteil kann dann allerdings in
Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung allein entscheiden (§ 1687 Absatz 1
Satz 4 BGB). Auch insoweit können die Eltern durch Vollmachten unproblematisch
ihre Alleinentscheidungsbefugnisse erweitern und Entscheidungsbereiche aufteilen.
Nicht sachgerecht erscheint es dagegen, die Bereiche einer notwendig
gemeinsamen Entscheidung über § 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB (Angelegenheiten
von erheblicher Bedeutung für das Kind) hinaus zu erweitern, denn dann müssten
auch diese Angelegenheiten im Konfliktfall nach § 1628 BGB der gerichtlichen
Entscheidung zugeführt werden. Es ist jedoch vorzuziehen, dass notfalls der
hauptsächlich betreuende Elternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens (z. B.
über einen Routinebesuch bei einem Kinderarzt) entscheidet und nicht das
Familiengericht, zumal dessen Entscheidung regelmäßig in Form einer einstweiligen
Anordnungen ergehen müsste, mit dem Risiko, dass sie im Einzelfall nicht rechtzeitig
ergehen könnte (z. B. bei Streit über die Teilnahme an einer Klassenfahrt).
Hinsichtlich der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die gerichtliche
Anordnung eines Wechselmodells im engeren Sinne gegen den Willen eines
Elternteils auch bei konflikthafter oder sogar bei hochstrittiger Beziehung der Eltern
dem Kindeswohl am besten dient oder ob das Wechselmodell sogar den
gesetzlichen Regelfall darstellen soll, ist darauf hinzuweisen, dass diese Thema in
der Rechtsprechung sowie in der juristischen und humanwissenschaftlichen Literatur
derzeit äußerst kontrovers diskutiert wird.
Aus humanwissenschaftlicher Sicht gibt es hierzu bisher keine ausreichend klaren
Forschungsergebnisse, insbesondere fehlen repräsentative Untersuchungen speziell
für Deutschland. Die obergerichtliche Rechtsprechung lehnt bei erheblichen
Elternkonflikten eine gerichtliche Anordnung des Wechselmodells bisher ganz
überwiegend ab, soweit nicht ausnahmsweise die Kindesinteressen eindeutig für
eine Anordnung sprechen. In der juristischen Literatur werden sowohl eine Änderung
des § 1671 BGB im Sinne des Petenten gefordert (vgl. etwa Sünderhauf,
Wechselmodell, Wiesbaden, 2013, S. 492ff.), als auch eine solche
Anordnungsmöglichkeit ausdrücklich abgelehnt (vgl. Kinderrechtekommission des
DFGT, FamRZ 2014, 1157, 1167; Jokisch, FuR 2013, 679, 681 mit weiteren
Nachweisen).

Die Bundesregierung hat hierzu mitgeteilt, sie verfolge die weitere Debatte
aufmerksam und nehme insbesondere neue Forschungsergebnisse zu diesem
Thema mit großem Interesse zur Kenntnis.
Der Petitionsausschuss hält die vorliegende Eingabe für geeignet, auf die
Problematik aufmerksam zu machen und empfiehlt daher, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
(BMJV) – insoweit zuzuleiten.
Soweit es dem Petenten um die Berücksichtigung der Betreuungsanteile bei der
Bemessung des Unterhalts geht, ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits nach
geltendem Recht erfolgt; insoweit ist dem Anliegen zumindest teilweise entsprochen
worden.
Zur Ermittlung der Unterhaltshöhe bedient sich die gerichtliche Praxis meist Tabellen,
in denen der Unterhalt der Kinder pauschaliert bemessen wird. Die wichtigste und
bekannteste ist die Düsseldorfer Tabelle. Die Beträge der Düsseldorfer Tabelle sind
so gefasst, dass sie die durch die Betreuung und Versorgung der Kinder im Rahmen
des sogenannten Regelumgangs (also an den Wochenenden im 14tägigen Turnus
und über die Hälfte der Ferien und hohen Feiertage) bei dem anderen Elternteil
ersparten Aufwendungen bereits berücksichtigen. Finden Umgangskontakte darüber
hinaus statt, sind nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Abstufungen innerhalb der Düsseldorfer Tabelle möglich.
Der Kindesunterhalt orientiert sich am Einkommen des Barunterhaltspflichtigen sowie
am Bedarf des Kindes. Aus Praktikabilitätsgründen wird bei der
Unterhaltsberechnung mit Pauschalierungen gearbeitet. So ist gewährleistet, dass
für alle Beteiligten kalkulierbare Größen entstehen. Damit wird auch Streit über
konkrete Bedarfspositionen und in der Folge über den Unterhalt insgesamt
vermieden.
Nach dem derzeit geltenden System befriedigt derjenige Elternteil, bei dem das Kind
vorwiegend lebt, dessen tatsächlichen Bedarf durch den als Geldrente vom anderen
Elternteil gezahlten Unterhalt. Ihm verbleibt dabei ein gewisser Freiraum bei der
Entscheidung, welche Naturalien für das Kind zu beschaffen sind. Er steht dem Kind
faktisch am nächsten und kann im Zweifel am besten beurteilen, welcher Bedarf
konkret besteht und wie er zu befriedigen ist.

Demgegenüber erscheint eine konkrete Anteilsberechnung anhand des tatsächlichen
Betreuungsaufwands nach dem Verhältnis der Einkünfte der Eltern, wie sie dem
Petenten vorschwebt, wenig praktikabel.
Soweit der Petent dagegen fordert, den über den Regelbedarf hinaus entstehenden
Mehrbedarf auf die Eltern nach ihren Einkommensverhältnissen zu verteilen,
entspricht dies bereits jetzt der gängigen gerichtlichen Praxis.
Auch die vom Petenten weiter geforderte Auskunftspflicht der Eltern über ihre
Einkommen- und Vermögensverhältnisse besteht bereits nach geltendem Recht,
soweit nach dem Vorangestellten eine Barunterhaltspflicht gegeben ist, § 1605 BGB.
Der Ausschuss hält im Übrigen die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Im Ergebnis empfiehlt der Petitionsausschuss daher, die Petition der
Bundesregierung – dem BMJV – zu überweisen, soweit es um eine Neuregelung des
§ 1671 BGB geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung (PDF)


Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd