Reģions: Vācija

Sozialrecht - Gleiche Kfz-Förderung für erwerbsfähige und erwerbsunfähige behinderte Menschen

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
75 Atbalstošs 75 iekš Vācija

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  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:10

Pet 3-17-11-217-054970

Sozialrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass erwerbsfähige und erwerbsunfähige behinderte
Menschen insofern gleichberechtigt behandelt werden, dass bei einer Kfz-Förderung
und/oder der behindertengerechten Ausstattung keine Unterschiede gemacht
werden.
Der Petent führt im Einzelnen aus, dass in der Vergangenheit unzweifelhaft sehr viel
für die Gruppe der Behinderten getan worden sei. Jedoch gebe es eine
Ungerechtigkeit dahingehend, dass die Menschen mit Behinderung, die keine
Erwerbstätigkeit aufnehmen könnten aufgrund ihrer Behinderung, von der Kfz-
Förderung ausgeschlossen seien. Wenn sie dann keine öffentlichen Verkehrsmittel
benutzen könnten, seien sie vom öffentlichen Leben völlig ausgeschlossen. Dies
müsse geändert werden.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 22 Diskussionsbeiträge
und 75 Mitzeichnungen eingegangen. Die Petition hat in der Diskussion auch
lebhaften Widerspruch erfahren.
Die parlamentarische Prüfung hat unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu folgendem Ergebnis geführt:
Der Petent geht davon aus, dass die Kraftfahrzeughilfe für Menschen mit
Behinderung, die nicht erwerbstätig sein können, generell ausgeschlossen sei. Dem
ist aber nicht so. Vielmehr wird über die Notwendigkeit einer Kraftfahrzeughilfe im
Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen unter Berücksichtigung
der besonderen Umstände im Einzelfall entschieden. Das geltende
Eingliederungshilferecht sieht die Möglichkeit der Kfz-Hilfe vor, sofern finanzielle

Bedürftigkeit des Antragstellers vorliegt (§§ 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch –
SGB XII – in Verbindung mit § 8 Eingliederungshilfeverordnung).
Dabei hat der zuständige Träger der Sozialhilfe jedoch einen Ermessensspielraum,
dass bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen anstelle einer Kraftfahrzeughilfe
auch die Kosten für die regelmäßige Benutzung eines Beförderungsdienstes
(Behindertentaxi) in angemessenem Umfang übernommen werden können. Dies hat
allerdings zur Voraussetzung, dass ein Beförderungsdienst zuverlässig zur
Verfügung steht, was insbesondere in ländlichen Gegenden ein Problem sein kann.
Da die Sicherstellung der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft für die nicht
(mehr) erwerbstätigen Menschen mit Behinderung, die keine öffentlichen
Verkehrsmittel benutzen können, unbestritten wichtig ist, kann in ländlichen
Gegenden eine Kraftfahrzeughilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen unter Umständen die einzige Möglichkeit sein, dies zu gewährleisten.
Der Petitionsausschuss vermag vor diesem Hintergrund keinen Handlungsbedarf zu
erkennen und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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