Sozialrecht - Gleiche Kfz-Förderung für erwerbsfähige und erwerbsunfähige behinderte Menschen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

75 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

75 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass erwerbsfähige und erwerbsunfäige Behinderte insofern gleichberechtigt behandelt werden, dass bei einer KFZ-Förderung und/oder der behindertengrechten Ausstattung keineUnterschiede gemacht werden.Wegen einer Behinderung darf niemand benachteiligt werden.

Begründung

Ich bin jedoch der Meinung, dass die Gruppe der erwerbsunfähigen Behinderten hier eindeutig benachteiligt istund dass der Gleichheitsgrundsatz hier nicht zu gelten scheint.Es ist in der Vergangenheit sehr, sehr viel für die Gruppe der Behinderten getan worden und es wurde enorm viel erreicht.Das steht wirklich ausser Frage.Aber, es gibt nun einmal Menschen, denen es aufgrund einer Behinderung nicht möglich ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.Eine KFZ-Förderung ist hier aber ausgeschlossen.Behinderte die kein eigenes KFZ besitzen und keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können, bleibt es somit verwährt am öffentlichem Leben teilzunehmen.Ich finde, dass hier etwas geändert oder ergänzt werden muss.Mit freundlichen GrüßenJürgen Hamer

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 06.08.2013
Sammlung endet: 18.09.2013
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-17-11-217-054970

    Sozialrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass erwerbsfähige und erwerbsunfähige behinderte
    Menschen insofern gleichberechtigt behandelt werden, dass bei einer Kfz-Förderung
    und/oder der behindertengerechten Ausstattung keine Unterschiede gemacht
    werden.
    Der Petent führt im Einzelnen aus, dass in der Vergangenheit unzweifelhaft sehr viel
    für die Gruppe der Behinderten getan worden sei. Jedoch gebe es eine
    Ungerechtigkeit dahingehend, dass die Menschen mit Behinderung, die keine
    Erwerbstätigkeit aufnehmen könnten aufgrund ihrer Behinderung, von der Kfz-
    Förderung ausgeschlossen seien. Wenn sie dann keine öffentlichen Verkehrsmittel
    benutzen könnten, seien sie vom öffentlichen Leben völlig ausgeschlossen. Dies
    müsse geändert werden.
    Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 22 Diskussionsbeiträge
    und 75 Mitzeichnungen eingegangen. Die Petition hat in der Diskussion auch
    lebhaften Widerspruch erfahren.
    Die parlamentarische Prüfung hat unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu folgendem Ergebnis geführt:
    Der Petent geht davon aus, dass die Kraftfahrzeughilfe für Menschen mit
    Behinderung, die nicht erwerbstätig sein können, generell ausgeschlossen sei. Dem
    ist aber nicht so. Vielmehr wird über die Notwendigkeit einer Kraftfahrzeughilfe im
    Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen unter Berücksichtigung
    der besonderen Umstände im Einzelfall entschieden. Das geltende
    Eingliederungshilferecht sieht die Möglichkeit der Kfz-Hilfe vor, sofern finanzielle

    Bedürftigkeit des Antragstellers vorliegt (§§ 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch –
    SGB XII – in Verbindung mit § 8 Eingliederungshilfeverordnung).
    Dabei hat der zuständige Träger der Sozialhilfe jedoch einen Ermessensspielraum,
    dass bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen anstelle einer Kraftfahrzeughilfe
    auch die Kosten für die regelmäßige Benutzung eines Beförderungsdienstes
    (Behindertentaxi) in angemessenem Umfang übernommen werden können. Dies hat
    allerdings zur Voraussetzung, dass ein Beförderungsdienst zuverlässig zur
    Verfügung steht, was insbesondere in ländlichen Gegenden ein Problem sein kann.
    Da die Sicherstellung der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft für die nicht
    (mehr) erwerbstätigen Menschen mit Behinderung, die keine öffentlichen
    Verkehrsmittel benutzen können, unbestritten wichtig ist, kann in ländlichen
    Gegenden eine Kraftfahrzeughilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte
    Menschen unter Umständen die einzige Möglichkeit sein, dies zu gewährleisten.
    Der Petitionsausschuss vermag vor diesem Hintergrund keinen Handlungsbedarf zu
    erkennen und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
    entsprochen worden ist.Begründung (pdf)

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