Region: Niemcy

Steuern und Abgaben - Anpassung der Bewertungsverfahren nach dem BewG (bzgl. Reform der Erbschaftsteuer)

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
57 57 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

57 57 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2016
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

11.07.2018, 04:23

Pet 2-18-08-61-029751

Steuern und Abgaben


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, im Zuge der Anpassung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes auch die Bewertungsverfahren nach dem
Bewertungsgesetz so anzupassen, dass Erben von Grundvermögen nicht zur
Veräußerung des Grundbesitzes gezwungen werden.
Zur weiteren Begründung wird auf den Inhalt der Petition Bezug genommen.
Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 57 Mitzeichnungen und 32 Diskussionsbeiträge.
Die Petition wurde im Hinblick auf die Beratung des Gesetzentwurfes zur Anpassung
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) an die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) dem mit der Beratung
federführend beauftragten Finanzausschuss zur Stellungnahme überwiesen. Der
Ausschuss hat die Petition in die Beratungen einbezogen, ist dem Petitum aber nicht
gefolgt.
Der Petitionsausschuss hat ferner der Bundesregierung Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
Das Ergebnis der parlamentarischen Beratung lässt sich unter Berücksichtigung der
Argumente der Bundesregierung und den Ausführungen des Petenten wie folgt
zusammenfassen:
Nach der Rechtsprechung des BVerfG hat der Gesetzgeber im Bereich des
Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des
Steuersatzes zwar grundsätzlich einen weitreichenden Entscheidungsspielraum.
Dabei ist er vor allem durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der

finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit begrenzt. Mit
Blick auf das geltende Erbschaftsteuerrecht hat das BVerfG jedoch festgestellt, dass
die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaft- und
schenkungssteuerlichen Bemessungsgrundlage wegen der dem geltenden
Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung
des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden
Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem
maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein muss. Die Bewertungsmethoden
müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem
Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden. Diese Anforderungen des
BVerfG an die Bewertung wurden im Rahmen des Gesetzes zur Reform des
Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechtes vom 24. Dezember 2008 umgesetzt. So
wurde beispielsweise die Bewertung des Grundvermögens in §§ 176 ff. des
Bewertungsgesetzes (BewG) in enger Anlehnung an die Vorschriften der
Verkehrswertermittlung auf der Grundlage des Baugesetzbuches neu geregelt. Dabei
kommen verschiedene Bewertungsmethoden (Vergleichswertverfahren,
Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren) zum Einsatz.
Im Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014 zur Verfassungsmäßigkeit der
Verschonungsregelungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei der Übertragung
von Betriebsvermögen hat das BVerfG diese Bewertungsvorschriften nicht
bemängelt. In seiner Entscheidung vom 23. Juni 2015 zur Verfassungsmäßigkeit der
Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht hat das BVerfG als eine
Alternative zur Annäherung an den Verkehrswert auf die Grundbesitzbewertung für
erbschaft- und schenkungssteuerliche Zwecke verwiesen.
Der Petitionsausschuss hält die bestehenden Regelungen für angemessen. Er sieht
daher keine Möglichkeit, das Anliegen des Petenten weiter zu verfolgen. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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