Περιοχή: Γερμανία

Steuerrecht - Blockierung von Konten nur in Höhe des geschuldeten Betrages

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
438 Υποστηρικτικό 438 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

438 Υποστηρικτικό 438 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2012
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

29/08/2017, 4:52 μ.μ.

Pet 2-17-08-610-035774Steuerrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweisen entsprochen
worden ist.
Begründung
Der Petent möchte erreichen, dass Finanzämter und sonstige Behörden die Konten
von säumigen Steuerzahlern nicht mehr vollständig blockieren dürfen, sondern nur
noch maximal den geschuldeten Betrag.
Zur Begründung wird ausgeführt, nach der gegenwärtigen Regelung könnten
Finanzämter, Stadtsteuerämter und andere Behörden die Bankkonten von säumigen
Steuerzahlern vollständig blockieren lassen. Die Banken seien verpflichtet, derartige
Anweisungen ohne Prüfung der Richtigkeit auszuführen. Die vollständige
Blockierung der Konten bewirke, dass auf den betroffenen Konten keinerlei
Zahlungsverkehr mehr möglich sei. Die Betroffenen seien mithin faktisch vom
Geldverkehr abgeschnitten. Es sei unangemessen, wenn eine Kontenblockierung
den Betrag der eigentlich geschuldeten Forderung übersteige.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 438 Mitzeichnungen sowie
85 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass dem Anliegen des Petenten bereits durch
das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I

S. 1707) entsprochen worden ist. Durch dieses Gesetz wurde zum 1. Juli 2010 das
Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt.
Vor Einführung des P-Kontos führte die Pfändung eines Girokontos zur kompletten
Blockade des Kontos. Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung
von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen konnten nicht mehr über das Konto
abgewickelt werden. Diese Blockade des Kontos durch eine Pfändung wird durch
das P-Konto wirksam verhindert. Das P-Konto bewirkt, dass bei einer Pfändung ein
automatischer Basispfändungsschutz von gegenwärtig 1028,89 Euro je
Kalendermonat besteht, der bei Bedarf unter bestimmten Voraussetzungen noch
erhöht werden kann. Über diesen unpfändbaren Teil der Einkünfte kann der
Schuldner unbürokratisch verfügen und so trotz Kontopfändung am Wirtschaftsleben
teilnehmen.
Mit Blick auf das vorgetragene Petitum weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass
seit dem 1. Januar 2012 der gesamte Kontopfändungsschutz ausschließlich über das
P-Konto abgewickelt wird. Durch den Wegfall der alten Pfändungsschutzregelungen
zum 1. Januar 2012, und damit auch dem Wegfall des Nebeneinanders von altem
und neuem Kontopfändungsschutz, wurde das Verfahren für alle Beteiligten
erheblich erleichtert. Der Pfändungsschutz besteht allerdings nur, wenn das
Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird, was jedoch noch innerhalb von vier
Wochen nach der Zustellung der Pfändung rückwirkend möglich ist.
Nach Überzeugung des Petitionsausschusses wird durch das P-Konto sichergestellt,
dass durch eine Kontopfändung dem Schuldner die Mittel für den notwendigen
Lebensunterhalt verbleiben und er am Wirtschaftsleben weiter teilnehmen kann. Der
Pfändungsschutz mittels P-Konto hat sich bewährt und wurde zudem durch den
Wegfall der Zweigleisigkeit des Pfändungsschutzes zum 1. Januar 2012 für alle
Beteiligten noch erheblich erleichtert. Da eine Existenzgefährdung durch die
bestehenden gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften wirksam verhindert wird,
sind dem Petitionsausschuss keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es erforderlich
machen könnten, an den bestehenden gesetzlichen Regelungen weitergehende
Änderungen vorzunehmen.
Nach dem Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem vorgetragenen Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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