Kraj : Německo

Strafprozessordnung - Änderung von § 147 Abs. 7 Strafprozessordnung

Navrhovatel není veřejný
Petice je adresována
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
51 51 v Německo

Petice nebyla splněna

51 51 v Německo

Petice nebyla splněna

  1. Zahájena 2017
  2. Sbírka byla dokončena
  3. Předloženy
  4. Dialog
  5. Hotový

Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

23. 03. 2019 3:24

Pet 4-18-07-3120-042284 Strafprozessordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Der Petent fordert, § 147 Abs. 7 Strafprozessordnung (StPO) derart zu ändern, dass
der Beschuldigte in der 1. Gerichtsinstanz volle Akteneinsicht erhält (genau wie ein
Rechtsanwalt).

Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent insbesondere vor, dass man sich nur
dann erfolgreich selbst verteidigen könne, wenn man die gleichen Rechte und
Möglichkeiten auf Akteneinsicht habe wie ein Verteidiger. Aufgrund der derzeitigen
Regelungen müssten sich Beschuldigte in jedem Fall einen Anwalt nehmen, was
wiederum mitunter „zu untragbaren – und vermeidbaren – finanziellen Belastungen“
führen würde. Nach der neuen EU-Datenschutzverordnung sei keine Unterscheidung
mehr vorgesehen beim Schutz personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen
und nichtöffentliche Stellen. Deshalb solle mit Inkrafttreten der
EU-Datenschutzverordnung im Mai 2018 auch die Strafprozessordnung entsprechend
geändert werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 51 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 3 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Das „Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs“ (BT-Drs. 18/9416, 18/12203,
Gesetzesbeschluss BR-Drs. 395/17), das am 18. Mai 2017 vom Deutschen
Bundestag beschlossen wurde, enthält bereits eine Neuregelung des
Akteneinsichtsrechts, die dem Begehren des Petenten entspricht. Das Gesetz sieht
eine Änderung des § 147 Absatz 4 StPO vor, wonach auch dem nicht verteidigten
Beschuldigten im Strafverfahren künftig ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht
zusteht.

Ergänzende Regelungen zur Form der Akteneinsicht enthält der neue § 32 f StPO:
Liegen die Akten – wie bislang – in Papierform vor, so wird ihm Einsicht in die Akten
in Diensträumen gewährt. Soweit dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen, kann
die Einsicht auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch
Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden.

Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf
gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die
elektronischen Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein
Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten wird auf besonders zu
begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes
Interesse hat. Soweit der Einsicht durch Abruf wichtige Gründe entgegenstehen,
können Gericht und Behörden die Einsicht auch in den Diensträumen oder durch
Übermittlung einer Aktenkopie gewähren.

Die gesetzliche Neuregelung ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen mit der gesetzlichen Neuregelung entsprochen wird.

Begründung (PDF)


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