10.06.2016 04.24
Pet 1-18-12-9204-014164
Straßenpersonenverkehr
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.06.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die gesetzlichen Bestimmungen zu Lenkzeiten,
Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten auch auf die Fahrer von Taxen und
Mietwagen auszudehnen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 102 Mitzeichnungen und 14 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die
Ausdehnung der gesetzlichen Bestimmungen zu Lenkzeiten, Fahrunterbrechungen
und Ruhezeiten im Bereich des Personenbeförderungsgewerbes auf die Fahrer von
Taxen und Mietwagen, allgemein die Verkehrssicherheit erhöht werden würde. Denn
die gesetzlich verankerten Lenk- und Ruhezeiten für Lastkraftwagenfahrer sollen,
unter anderem, eventuell auftretender Müdigkeit vorbeugen und so die Sicherheit im
Straßenverkehr erhöhen. Diese Überlegungen seien auf die Personenbeförderung
übertragbar und dienten einem besseren Schutz für Fahrer, Fahrgäste und andere
Verkehrsteilnehmer.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Verkehrssicherheit und dem
Schutz aller Verkehrsteilnehmer vor Gefahren im Verkehr ein hoher Stellenwert
eingeräumt wird. Denn die Sozialvorschriften im Straßenverkehr nach Artikel 5 bis 9
der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, zu denen beispielsweise auch die
Bestimmungen über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten gehören,
gelten bereits jetzt nicht nur im gewerblichen Straßengüterverkehr, sondern nach
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 der genannten Verordnung auch für Fahrzeuge zur
Beförderung von mehr als neun Personen, einschließlich des Fahrers.
Zudem weist der Ausschuss daraufhin, dass, wie in der Petition ausgeführt, es im
Personenbeförderungsgewerbe mit Taxen und Mietwagen während der Arbeitszeit
immer wieder zu mehr oder weniger langen Wartezeiten kommt. Diese Zeiten sind
jedoch – im Gegensatz zum Güterverkehr oder zur Personenbeförderung im
Linienverkehr – nicht im Vorhinein zu planen. Zudem können die Fahrer diese Zeiten
frei und zur Erholung nutzen. In dieser Zeit müssen sie in der Regel auch keine
anderweitigen ermüdenden Arbeiten, wie beispielsweise Ladetätigkeiten, ausführen.
Dabei ist es unerheblich, ob es sich um nicht-selbständige oder selbständige Fahrer
handelt. Eine Ausdehnung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr auf die Fahrer
von Taxen und Mietwagen ist deshalb aus verkehrlicher Sicht nicht notwendig.
Abschließend merkt der Petitionsausschuss an, dass auch zur Kontrolle der
Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und des Mindestlohngesetzes
(MiLoG) eine vom Petenten geforderte Ausdehnung der Sozialvorschriften im
Straßenverkehr nicht geboten erscheint.
Der Zweck des ArbZG ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von
Arbeitnehmern in Deutschland zu gewährleisten. Deshalb schreibt es für diese
Beschäftigten, unter anderem, Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten vor.
Selbständige unterliegen aber gerade nicht den Weisungen eines Arbeitgebers und
können ihre Arbeitszeit deshalb selbst einteilen. Daher bedürfen sie nicht des
Schutzes durch das ArbZG.
Das MiLoG verpflichtet Arbeitgeber, welche Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des
Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) geringfügig oder in den § 2a des
Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) genannten
Wirtschaftsbereichen beschäftigen, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
zu dokumentieren und die Nachweise zwei Jahre beginnend ab dem für die
Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Zu den in § 2a Absatz 1
SchwarzArbG genannten Wirtschaftssektoren gehört auch das
Personenbeförderungsgewerbe (Nummer 3).
Aufgezeichnet werden müssen nur Beginn, Ende und (Gesamt-)Dauer der täglichen
Arbeitszeit. Es ist nicht erforderlich, auch „Pausenzeiten … lückenlos zu
dokumentieren“. Vielmehr müssen konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen
nicht aufgezeichnet werden. Auch die Umsetzung der Aufzeichnungen und ihre
Kontrolle sind „technisch [nicht] sehr kompliziert“. So bestehen keine besonderen
Formvorschriften für die Aufzeichnungen, so dass handschriftliche Aufzeichnungen
genügen. Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeit auch von den Arbeitnehmern
aufzeichnen lassen oder bereits vorhandene Kontrollgeräte nutzen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt vor dem Hintergrund seiner Ausführungen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung (pdf)