Straßenverkehrs-Ordnung - Verkauf von Fahrrädern nur noch mit einem StVO-konformen Licht

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
91 Unterstützende 91 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

91 Unterstützende 91 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

07.03.2019, 03:28

Pet 1-19-12-9213-002065 Straßenverkehrs-Ordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Fahrräder, auch solche mit elektrischem
Hilfsmotor und die als Sportgerät ausgewiesen sind, nur mit einer Beleuchtung
verkauft werden dürfen, die den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung entspricht.
Es soll Ausnahmen geben, jedoch keine für Fahrräder für Kinder und Jugendliche.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 91 Mitzeichnungen und 30 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass viele Fahrräder
im öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland über kein Licht verfügten. Häufig
würden sie schon ohne Beleuchtung verkauft. Dies solle untersagt werden. Mit
unscheinbaren Aufklebern am Fahrrad oder durch Verkäufer werde zwar vor dem
Fahren ohne Licht gewarnt, dennoch seien unbeleuchtete Räder häufig unterwegs.
Das seien normale Fahrräder oder solche, denen man nicht gleich ansehe, dass sie
eigentlich abseits des Straßenverkehrs genutzt werden sollen, beispielsweise
Mountainbikes. Es reiche aus, ein Fahrrad als Mountainbike zu bezeichnen, um so die
Ausstattungspflicht mit einem verkehrstauglichen Licht zu umgehen. Dies müsse aus
Gründen der Verkehrssicherheit neu geregelt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist einführend darauf hin, dass er Petitionen, die auf die
Erhöhung der Verkehrssicherheit abzielen, begrüßt. Zu dem hier vorgetragenen
Anliegen weist er zunächst auf die rechtlichen Rahmenbedingungen für die
Fahrradbeleuchtung hin:

Mit der Zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften wurden auch die Vorschriften für die Fahrradbeleuchtung geändert. Dies
war notwendig, da mit Inkrafttreten der 48. Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum 1. August 2013 der Absatz 1 des § 67
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) neu gefasst und die vormals
festgeschriebene „Dynamopflicht“ aufgehoben wurde. Klarstellungen zur festen
Anbringung der Beleuchtungseinrichtungen und eine Anpassung an den Stand der
Technik hinsichtlich der verwendeten Spannung sowie möglicher zusätzlicher
Leuchten waren erforderlich. Neu sind im § 67a die lichttechnischen Einrichtungen für
Fahrradanhänger geregelt. Darüber hinaus sind Begriffsdefinitionen für Fahrräder und
Pedelecs in die StVZO aufgenommen worden.

Alle Fahrrad-Beleuchtungseinrichtungen – Lampen, Leuchten, Strahler etc. – müssen
zugelassen, d. h. in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein, sie verfügen
über ein Prüfzeichen. Die Nennspannung der Energiequelle muss verträglich mit der
Spannung der verwendeten aktiven lichttechnischen Einrichtungen sein.

Für Fahrräder sind folgende aktive Beleuchtungseinrichtungen zulässig:
Dynamobetriebene Scheinwerfer und Schlussleuchten, akkubetriebene Scheinwerfer
und Schlussleuchten und batteriebetriebene Scheinwerfer und Schlussleuchten.
Scheinwerfer und Schlussleuchten müssen am Fahrrad fest angebracht und ständig
betriebsfertig sein. Abnehmbare Scheinwerfer und Schlussleuchten sind zulässig.

Vorgeschriebene passive lichttechnische Einrichtungen müssen an allen Fahrrädern
ständig angebaut sein.

Fahrräder benötigen für den Betrieb keine Genehmigung, wie z.B. die europäische
Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge. Für den Betrieb auf öffentlichen Straßen müssen
die Fahrräder jedoch die Vorschriften der StVZO einhalten. Insofern existiert die mit
der Petition geforderte Ausstattungspflicht des Gesetzgebers bereits.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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