Аймақ: Deutschland
 

Straßenverkehrs-Ordnung - Verkauf von Fahrrädern nur noch mit einem StVO-konformen Licht

Өтініш беруші қоғамдық емес
Өтініш адресіне жіберіледі
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

91 Қолтаңбалар

Өтініш қанағаттандырылмады

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  1. Басталды 2017
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Бұл des Deutschen Bundestags онлайн петициясы.

Өтініш мына мекенжайға жіберіледі: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, eine gesetzliche Regelung zu treffen, dass Fahrräder (klassisch manuelle und elektrisch betriebene), insbesondere auch die als Sportgerät ausgewiesenen, nur noch mit einem der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechenden Licht angeboten und verkauft werden dürfen. Ausnahmen für Fahrräder für Kinder und Jugendliche sollen überhaupt nicht zulässig sein. Für Erwachsenenfahrräder soll es nur sehr wenige und strenge Ausnahmeregelungen geben.

Себеп

Viele Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland haben kein Licht und das schon vom Kauf an. Auch wenn davor gewarnt wird, z. B. mit (unscheinbaren) Aufklebern am Fahrrad und/oder (evtl.) vom Verkäufer im Geschäft oder auf der Webseite, sind solche Räder auf unseren Straßen in sehr großer Anzahl (auch wenn es dämmrig oder dunkel ist) unterwegs. Das sind zum Teil ganz normale Fahrräder oder solche, denen man die vorgesehene ausschließliche Verwendung abseits der Straßen nicht (gleich) ansieht. Welches Kind oder Jugendlicher fährt heute noch ein ganz normales Fahrrad? - Wenn es aber, um nur ein Beispiel zu nennen, ausreicht, das Rad "Mountainbike" zu nennen, um die Ausstattungspflicht mit einem verkehrstauglichen Licht zu umgehen, dann muss das zur allgemeinen Sicherheit der Bevölkerung und dem individuellen Gesundheitsschutz des Radfahrers neu geregelt und zur Pflicht werden. Meiner Meinung nach dürften solche Fahrräder ohne Licht überhaupt nicht mehr verkauft werden, außer sie sind auf einer öffentlichen Straße gar nicht fahrbar. Ein solches Rad ist mir allerdings nicht bekannt.Meine Forderung nach einem StVO-konformen Licht am Fahrrad hat insbesondere den Zweck der Erhöhung der passiven Sicherheit, des "Gesehen-werdens" bei der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr.Klar, es gibt immer noch genug Fälle, wo ein funktionierendes Licht zwar angebaut ist, dieses aber nicht eingeschaltet wird. Das wäre dann eine Erziehungsfrage z. B. für die Eltern. Aber wenn erst gar kein Licht vorhanden ist, kann es auch nicht eingeschaltet werden. Eine solche Ausstattungspflicht wäre Aufgabe des Gesetzgebers. Mir ist das ein sehr wichtiges Anliegen, insbesondere in meiner Verantwortung als Vater.

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Петиция басталды: 20.12.2017
Жинақ аяқталады: 01.03.2018
Аймақ: Deutschland
санат:  

жаңалықтар

  • Pet 1-19-12-9213-002065 Straßenverkehrs-Ordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass Fahrräder, auch solche mit elektrischem
    Hilfsmotor und die als Sportgerät ausgewiesen sind, nur mit einer Beleuchtung
    verkauft werden dürfen, die den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung entspricht.
    Es soll Ausnahmen geben, jedoch keine für Fahrräder für Kinder und Jugendliche.

    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen dem Petitionsausschuss 91 Mitzeichnungen und 30 Diskussionsbeiträge vor.
    Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
    Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass viele Fahrräder
    im öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland über kein Licht verfügten. Häufig
    würden sie schon ohne Beleuchtung verkauft. Dies solle untersagt werden. Mit
    unscheinbaren Aufklebern am Fahrrad oder durch Verkäufer werde zwar vor dem
    Fahren ohne Licht gewarnt, dennoch seien unbeleuchtete Räder häufig unterwegs.
    Das seien normale Fahrräder oder solche, denen man nicht gleich ansehe, dass sie
    eigentlich abseits des Straßenverkehrs genutzt werden sollen, beispielsweise
    Mountainbikes. Es reiche aus, ein Fahrrad als Mountainbike zu bezeichnen, um so die
    Ausstattungspflicht mit einem verkehrstauglichen Licht zu umgehen. Dies müsse aus
    Gründen der Verkehrssicherheit neu geregelt werden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
    Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss weist einführend darauf hin, dass er Petitionen, die auf die
    Erhöhung der Verkehrssicherheit abzielen, begrüßt. Zu dem hier vorgetragenen
    Anliegen weist er zunächst auf die rechtlichen Rahmenbedingungen für die
    Fahrradbeleuchtung hin:

    Mit der Zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
    Vorschriften wurden auch die Vorschriften für die Fahrradbeleuchtung geändert. Dies
    war notwendig, da mit Inkrafttreten der 48. Verordnung zur Änderung
    straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum 1. August 2013 der Absatz 1 des § 67
    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) neu gefasst und die vormals
    festgeschriebene „Dynamopflicht“ aufgehoben wurde. Klarstellungen zur festen
    Anbringung der Beleuchtungseinrichtungen und eine Anpassung an den Stand der
    Technik hinsichtlich der verwendeten Spannung sowie möglicher zusätzlicher
    Leuchten waren erforderlich. Neu sind im § 67a die lichttechnischen Einrichtungen für
    Fahrradanhänger geregelt. Darüber hinaus sind Begriffsdefinitionen für Fahrräder und
    Pedelecs in die StVZO aufgenommen worden.

    Alle Fahrrad-Beleuchtungseinrichtungen – Lampen, Leuchten, Strahler etc. – müssen
    zugelassen, d. h. in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein, sie verfügen
    über ein Prüfzeichen. Die Nennspannung der Energiequelle muss verträglich mit der
    Spannung der verwendeten aktiven lichttechnischen Einrichtungen sein.

    Für Fahrräder sind folgende aktive Beleuchtungseinrichtungen zulässig:
    Dynamobetriebene Scheinwerfer und Schlussleuchten, akkubetriebene Scheinwerfer
    und Schlussleuchten und batteriebetriebene Scheinwerfer und Schlussleuchten.
    Scheinwerfer und Schlussleuchten müssen am Fahrrad fest angebracht und ständig
    betriebsfertig sein. Abnehmbare Scheinwerfer und Schlussleuchten sind zulässig.

    Vorgeschriebene passive lichttechnische Einrichtungen müssen an allen Fahrrädern
    ständig angebaut sein.

    Fahrräder benötigen für den Betrieb keine Genehmigung, wie z.B. die europäische
    Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge. Für den Betrieb auf öffentlichen Straßen müssen
    die Fahrräder jedoch die Vorschriften der StVZO einhalten. Insofern existiert die mit
    der Petition geforderte Ausstattungspflicht des Gesetzgebers bereits.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
    dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

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