Περιοχή: Γερμανία

Straßenverkehrsordnung - Beleuchtete Warnanzeige als Alternative zum Warndreieck

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
46 Υποστηρικτικό 46 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

46 Υποστηρικτικό 46 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2011
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

08/06/2017, 1:01 μ.μ.

Peter Wurm

Straßenverkehrs-Ordnung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.03.2012 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird vorgeschlagen, aus Verkehrssicherheitsaspekten die Pflicht zum
Mitführen eines Warndreiecks in Kraftfahrzeugen um ein am Fahrzeug montiertes
gelbes Warnlichte zu erweitern.

Internetseite des Deutschen Bundestages
Zu dieser Petition, die auf der
veröffentlicht wurde,
liegen dem Petitionsausschuss die Unterschriften von
46 Mitzeichnern sowie 24 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis dafür
gebeten, dass nicht alle vorgetragenen Gesichtspunkte im Einzelnen dargestellt
werden können.

Zur Begründung der Petition wird angeführt, dass das Aufstellen eines Warndreiecks
häufig mit Risiken sowohl für den Aufsteller als auch für andere Verkehrsteilnehmer
verbunden sei. Bei schlechter W itterung und Dunkelheit müsse der Aufsteller auf der
Fahrbahn oder dem unbefestigten Randstreifen einen Weg finden, ohne sich selbst
und andere zu gefährden. Sei der Aufsteller bereits verletzt und keine andere Person
könne das Warndreieck aufstellen, wäre die Sicherung der Gefahrenstelle kaum zu
gewährleisten. Ein am Fahrzeug angebrachtes Warnlicht hingegen könne durch
einen Schalter am Armaturenbrett rasch und gefahrlos eingeschaltet werden.

Herkömmliche Warndreiecke seien zudem bei schlechter W itterung kaum sichtbar.
Eine beleuchtete Warnanzeige sei dagegen auch bei schlechtem Wetter gut sichtbar.
Auf mehrspurigen Straßen sei sie für alle Verkehrsteilnehmer erkennbar.

Eine solche Vorschrift würde die gängige Praxis der Autobahnmeistereien, an
Baustellen mit Lichtzeichenanlagen auf Betriebsfahrzeugen auf eine Gefahrenstelle
aufmerksam zu machen, auf den Individualverkehr übertragen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(BMVBS) wie folgt dar:

lichttechnischen
die
dass
hin,
darauf
weist
Petitionsausschuss
Der
Fahrzeugvorschriften auf Ebene der Europäischen Union harmonisiert sind.
Anzubauende Leuchten müssen genehmigt und dürfen nur entsprechend den
Anbauvorschriften der Fahrzeughersteller angebracht werden. Das mit der Petition
vorgeschlagene Anbringen von beleuchteten Warnleuchten ist nicht vorgesehen und
kann auch nicht auf nationaler Ebene vorgeschrieben werden, da die bestehenden
Vorschriften von europäischen Fahrzeugherstellern zwingend einzuhalten sind, wenn
sie eine EG-Genehmigung für einen Fahrzeugtyp beantragen und erhalten wollen.
Diese Harmonisierung hat ökonomische Vorteile für die Hersteller und dient der
Verkehrssicherheit durch ein einheitliches Signalbild von Fahrzeugen.

Auch ein Verzicht auf die Mitführplicht eines Warndreiecks kommt nicht in Betracht,
da das Warndreieck vor einer Kurve oder einer unübersichtlichen Unfall- oder
Gefahrenstelle Verkehrsteilnehmer frühzeitig auf das Hindernis aufmerksam macht.
Ein Lichtsignal am Fahrzeug wäre in diesen Fällen nicht ausreichend.

Allerdings besteht bereits jetzt nach § 53a der Straßenverkehrs-Ordnung die
Möglichkeit
für den Kraftfahrer, eine zusätzliche genehmigte Warnleuchte
mitzuführen und zu nutzen. Vor dem Aufstellen des Warndreiecks und ergänzend
zum Einschalten der Warnblinkanlage kann eine gelb blinkende Warnleuchte auf das
Dach des Fahrzeugs gestellt werden.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen ist die geltende Regelung nach Ansicht des
Petitionsausschusses nicht zu beanstanden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.


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